Urteil des BGH vom 18.09.2018

Urteil vom 18.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:180918BXIZR703.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 703/17
vom
18. September 2018
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2018 durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und
Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machen-
den Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) wird auf 7.821,10
€ festge-
setzt.
Gründe:
Für den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden
Beschwer ist nicht die Beschwer des Beschwerdeführers aus dem Berufungsur-
teil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Re-
visionsverfahren maßgeblich (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2015 - XI ZR
263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 10 mwN).
Begehrt ein Darlehensnehmer die Feststellung, dass ein Darlehensver-
trag, der im Fall eines wirksamen Widerrufs gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in
der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückab-
zuwickeln ist, aufgrund eines Widerrufs "beendet" ist bzw. sich in ein Rückge-
währschuldverhältnis umgewandelt hat, so sind für Streitwert und Beschwer die
bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen maßgeblich (Senats-
beschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 1, 6 ff.,
vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom 25. Oktober 2016
- XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5, vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris
und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 398/16, juris Rn. 2).
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Demgegenüber bemisst sich der Wert der Beschwer im Falle eines - wie
hier mit dem Antrag zu 1 - vom Darlehensnehmer nach dem Widerruf seiner
Vertragserklärung und der Saldierung der sich aus §§ 346 ff. BGB ergebenden
wechselseitigen Rückgewähr- und Herausgabeansprüche aufgrund einer Auf-
rechnung erhobenen Anspruches auf Zahlung des sich zu seinen Gunsten aus
einem von mehreren Darlehensverträgen ergebenden Saldos nach der beziffer-
ten Höhe dieses Saldos (§§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Senatsbeschlüsse vom
10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 3 und XI ZR 149/18, juris Rn. 4).
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Die vom Kläger mit seinem Antrag zu 2 hilfsweise weiterverfolgte Verur-
teilung der Beklagten zur Zahlung von 64.844,65
€ Zug um Zug gegen Zahlung
des Klägers in Höhe von 57.023,55
€ ist nicht hinzuzurechnen, da über diesen
Anspruch nicht entschieden worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
LG Paderborn, Entscheidung vom 21.12.2016 - 4 O 158/16 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.11.2017 - I-19 U 21/17 -
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