Urteil des BGH vom 31.08.2018

Urteil vom 31.08.2018

ECLI:DE:BGH:2018:310818BXIZB21.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 21/18
vom
31. August 2018
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2018 durch den
Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias
sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juni
2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat im März 2018 bei dem Kammergericht die Bewilli-
gung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO ge-
gen das Urteil des Kammergerichts vom 30. September 1988 (3 U 7105/87)
beantragt. Das Kammergericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 28. Mai
2018 zurückgewiesen und den Gebührenwert für die Nichtigkeitsklage auf
127.822
€ festgesetzt.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 hat der Antragsteller beantragt, den Be-
schluss vom 28. Mai 2018 um die Rechtsbehelfsbelehrung zu ergänzen und
den Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses zu bescheinigen. Mit Schreiben
vom 5. Juni 2018 hat der Antragsteller beantragt, den Beschluss vom 28. Mai
2018 um die Feststellung zu ergänzen, dass das Prozesskostenhilfeverfahren
gerichtskostenfrei ist, den festgesetzten Gebührenwert auf 500
€ herabzuset-
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zen und das Rubrum des Beschlusses zu berichtigen. Mit Schreiben vom
7. Juni 2018 hat er ferner beantragt, die Nichtigkeit des Beschlusses vom
28. Mai 2018 wegen Vertretungsmangels festzustellen.
Das Kammergericht hat den Antrag vom 7. Juni 2018 mit Beschluss vom
13. Juni 2018 zurückgewiesen, da ein solcher Rechtsbehelf gegen einen Pro-
zesskostenhilfebeschluss nicht eröffnet sei und ein Vertretungsmangel bereits
deshalb nicht gegeben sei, weil das Prozesskostenhilfeverfahren kein kontra-
diktorisches Verfahren sei.
Mit einem weiteren Beschluss vom 13. Juni 2018 hat das Kammergericht
die Anträge auf Ergänzung des Beschlusses vom 28. Mai 2018 um eine
Rechtsbehelfsbelehrung, auf Berichtigung des Rubrums und auf Feststellung,
dass das Prozesskostenhilfeverfahren gebührenfrei ist, zurückgewiesen. Au-
ßerdem hat das Kammergericht in diesem Beschluss an seiner Wertfestsetzung
festgehalten und darauf hingewiesen, dass eine Zustellung an die Gegenseite
nicht bescheinigt werden könne, da diese im nicht kontradiktorischen Prozess-
kostenhilfeverfahren nicht erforderlich und deshalb nicht erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 hat der Antragsteller "Gehörsrüge und
Rechtsbeschwerde gegen den negativen Beschluss vom 13.06.2018" erhoben
und sich gegen die Zurückweisung seiner Anträge auf Ergänzung des Be-
schlusses vom 28. Mai 2018 um die Rechtsbehelfsbelehrung und auf Feststel-
lung der Gerichtskostenfreiheit des Prozesskostenhilfeverfahrens gewandt. Das
Kammergericht hat mit Beschluss vom 21. Juni 2018 die Gehörsrüge zurück-
gewiesen und mitgeteilt, dass die Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen der
Rechtsbeschwerde im Kosteninteresse des Antragstellers nur auf ausdrückli-
chen Antrag erfolgen werde. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom
27. Juni 2018 (Seite 3) geltend gemacht hat, das Kammergericht sei verpflich-
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tet, die Beschwerde unverzüglich dem Bundesgerichtshof als Beschwerdege-
richt vorzulegen, hat das Kammergericht die Akten dem Bundesgerichtshof
übersandt.
II.
Das Schreiben des Antragstellers vom 20. Juni 2018 ist ausdrücklich als
Rechtsbeschwerde bezeichnet.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als
unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1
Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz aus-
drücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Be-
schluss zugelassen hat (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
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Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzu-
lassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (Senatsbeschluss vom
4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 4 mit zahlr. Nachw.). Eine außerordentliche
Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten
(vgl. nur BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002
- IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff. und vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 5
mwN).
Ellenberger
Maihold
Matthias
Derstadt
Dauber
Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2018 - 25 U 53/18 -
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