Urteil des BGH vom 11.09.2018

Urteil vom 11.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:110918BXZR47.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 47/16
vom
11. September 2018
in dem Patentnichtigkeitsverfahren
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2018 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning und
Dr. Grabinski sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx
beschlossen:
Der Antrag der Parteien, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen,
wird abgelehnt.
Gründe:
Das Ruhen des Verfahrens ist nach § 251 ZPO nur anzuordnen, wenn
diese Maßnahme, abgesehen von einem entsprechenden übereinstimmenden
Antrag auch zweckmäßig ist, um den dafür übereinstimmend angegebenen
Grund, wie hier das Schweben von Vergleichsverhandlungen, zu fördern. Diese
Zweckmäßigkeit der Anordnung vermag der Senat nach den Umständen nicht
zu bejahen.
In seiner prozessleitenden Verfügung vom 9. Mai 2016 hat der Senats-
vorsitzende die Parteivertreter darauf hingewiesen, dass es die Erledigung
anderer Patentnichtigkeitssachen erheblich behindert, wenn eine Streitsache
erst kurz vor der mündlichen Verhandlung verglichen wird. Es werde daher
gebeten, die Möglichkeit eines Vergleichs möglichst frühzeitig, spätestens aber
umgehend nach Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu
prüfen und dem Senat bereits dann alsbald Mitteilung zu machen, wenn
begründete Aussicht auf eine vergleichsweise Einigung besteht.
Im Streitfall hätten die Parteien daher schon die Anberaumung des
ursprünglichen Verhandlungstermins vom 27. März 2018, spätestens aber des-
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sen Näherrücken zum Anlass nehmen müssen, die Möglichkeiten eines Ver-
gleichs zu prüfen. Nachdem dieser Termin wegen Erkrankung des Berichter-
statters verlegt werden musste, bestand erst recht Anlass, den Antrag nach
§ 251 ZPO so rechtzeitig zu stellen, dass der Verhandlungstermin vom 25. Sep-
tember 2018 noch für die Terminierung einer anderen Sache hätte genutzt
werden können, was nunmehr unmöglich ist, weil dieser Antrag erst unmittelbar
vor dem Termin gestellt wurde.
Meier-Beck
Gröning
Grabinski
Kober-Dehm
Marx
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.01.2016 - 1 Ni 29/14 -