Urteil des BGH vom 29.08.2018

Urteil vom 29.08.2018

ECLI:DE:BGH:2018:290818BVIIZR206.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 206/16
vom
29. August 2018
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2018
durch die Richter Dr. Kartzke, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit, die Richterin
Sacher und den Richter Röhl
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Köln vom 4. August 2016 in der Fassung des Berichtigungsbe-
schlusses vom 16. September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe, insbe-
sondere die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO), liegen nicht mehr vor. Der Senat hat nach Erlass der angefochte-
nen Entscheidung mit Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 (NJW 2018,
2469) in einem gleich gelagerten Fall die entscheidungserheblichen Rechtsfra-
gen entschieden und damit geklärt. Die Erwägungen der Beschwerde geben
keinen Anlass, davon abzuweichen.
Die Revision der Beklagten hätte aus den dort ausgeführten, hier ebenso
geltenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Gegenstandswert: 554.154,20
Kartzke
Halfmeier
Jurgeleit
Sacher
Röhl
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 30.10.2015 - 7 O 103/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 04.08.2016 - 7 U 177/15 -
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