Urteil des BGH vom 12.09.2018

Leitsatzentscheidung

ECLI:DE:BGH:2018:120918BVIIZB56.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 56/15
vom
12. September 2018
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 104
Werden umfangreiche Gutachten, welche die beklagte Partei mangels eigener
Sachkunde nicht nachvollziehen kann, zur Grundlage einer Klage gemacht, kön-
nen unabhängig von der Darlegungs- und Beweislast die Kosten für von ihr einge-
holte Sachverständigengutachten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig
sein.
BGH, Beschluss vom 12. September 2018 - VII ZB 56/15 - OLG Köln
LG Aachen
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2018 durch
die Richter Dr. Kartzke, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen
Borris und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September
2015 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Höhe der festge-
setzten Kosten wendet. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe:
I.
Mit beim Landgericht am 29. August 2011 eingegangener Klageschrift
vom 24. August 2011 leitete die Klägerin ein Klageverfahren ein, mit dem sie
Restwerklohn und Ansprüche wegen Bauzeitverlängerung und Erhöhung des
Stahlpreises bei einem öffentlich ausgeschriebenen Bauvorhaben in Höhe von
über 460.000
€ gegen den Beklagten, einem Wasserverband, geltend machte.
Zur Begründung ihrer Ansprüche stützte sich die Klägerin auf baubetriebliche
Gutachten der M. AG vom 1. April und 11. Mai 2010 sowie 14. April 2011. Die
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Kosten für die Gutachten machte sie in Höhe von 60.000
€ zum Gegenstand
ihrer Ansprüche.
Das Landgericht wies - nach Teilrücknahme und Abschluss eines Zwi-
schenvergleichs - die Klage mit Urteil vom 20. November 2011 ab und verurteil-
te die Klägerin, 90% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die gegen dieses
Urteil von der Klägerin eingelegte Berufung blieb erfolglos.
Vor Einreichung der Klage hatte die Klägerin die Gutachten der M. AG
dem Beklagten übersandt und die sich aus den Gutachten ergebenden Forde-
rungen geltend gemacht. Mit Anwaltsschreiben vom 15. Juli 2011 hatte der Be-
klagte eine Rückäußerung bis zum 5. September 2011 angekündigt, falls die
Klägerin sich nicht vorher zur Klageerhebung entschließen sollte. Einen Entwurf
der Klageabschrift hatte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 12. August
2011 übersandt.
Mit Vertrag vom 22./29. Juli 2011 beauftragte der Beklagte die K. GmbH
mit der "Prüfung des baubetrieblichen Nachtrags" in Form von Stellungnahmen
zu den baubetrieblichen Gutachten der M. AG. Die K. GmbH begann mit ihren
Arbeiten am 22. August 2011. Diese endeten Anfang 2012. Während des
Rechtsstreits beauftragte der Beklagte zusätzlich die I. GbR mit gutachterlichen
Stellungnahmen. Deren Tätigkeit endete Mitte 2012.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Beklagte zunächst beantragt,
die Kosten für die von ihm eingeholten Gutachten in Höhe von 107.577,30
festzusetzen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen diese
Entscheidung hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt und die Fest-
setzung von Kosten für Gutachten der K. GmbH in Höhe von 38.244,01
€ (da-
von entfielen 6.768,13 € auf die Tätigkeit der K. GmbH bis 31. August 2011)
und für Gutachten der I. GbR in Höhe von 26.433,38 €, insgesamt 64.677,39 €
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begehrt. Im Wege der Abhilfe hat das Landgericht den Gesamtbetrag als not-
wendige Kosten des Rechtsstreits anerkannt und entsprechend der Kostenquo-
te einen Betrag von 58.209,65
€ festgesetzt. Gegen den (Abhilfe-)Beschluss hat
die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abge-
holfen hat. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin
zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-
schwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren, Kosten für die Privatsachverstän-
digen des Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen,
weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Entscheidend für die Festsetzung der Kosten eines Privatgutachters sei
die sogenannte Prozessbezogenheit, die gegeben sei. Die K. GmbH habe mit
ihren Arbeiten zur Fertigung einer Stellungnahme zu dem baubetrieblichen
Gutachten der M. AG zwar bereits am 22. August 2011 begonnen. Zu diesem
Zeitpunkt habe die Klägerin den Beklagten jedoch bereits mit Anwaltsschreiben
vom 12. August 2011 den Entwurf der Klageschrift übersandt, die auch noch im
August beim Landgericht eingereicht worden sei. Zum Zeitpunkt der Auftragser-
teilung Ende Juli 2011 seien die Verhandlungen der Parteien über eine außer-
gerichtliche Beilegung der völlig konträren Standpunkte so festgefahren gewe-
sen, dass jedenfalls der Beklagte noch vor Prüfung der mit der Hilfe der M. AG
untermauerten Ansprüche der Klägerin ernsthaft mit dem Versuch der klage-
weisen Durchsetzung der Ansprüche gerechnet habe. Ein Rechtsstreit habe
also ganz konkret im Raum gestanden.
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Allerdings seien nach ganz herrschender Ansicht die Kosten eines wäh-
rend des Rechtsstreits eingeholten Gutachtens grundsätzlich nur selten von
§ 91 Abs. 1 ZPO erfasst, weil es Sache des Gerichts sei, streitige Sachverhalte
durch Beweisaufnahme zu klären, und weil es den Parteien zumutbar sei, das
Ergebnis der Beweisaufnahme abzuwarten. Der Bundesgerichtshof mache die
Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines im Prozess eingeholten
Privatsachverständigengutachtens davon abhängig, ob eine verständige und
wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex
ante als sachdienlich habe ansehen dürfen. Er habe diese Frage insbesondere
in Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die
Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der
Lage gewesen sei. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte nur mit Hilfe der
fachlichen Erläuterung und Stellungnahmen der von ihm speziell dafür beauf-
tragten Privatgutachter substantielle Bedenken gegen die von der Klägerin ein-
geholten umfangreichen Gutachten der M. AG vorbringen können, weil es ihm
selbst an der erforderlichen Sachkunde gefehlt habe. Auch unter dem Ge-
sichtspunkt der "Waffengleichheit" könne es dem Beklagten nicht verwehrt wer-
den, sich gegen die umfangreichen klägerischen Gutachten mit eben solchen
zu verteidigen. Da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die
ex-ante-Sicht der Parteien ankomme, spiele die Frage, ob es sich bei den Gut-
achten der M. AG um bloße Rechtsansichten oder - einer Beweisaufnahme zu-
gänglichen - Tatsachenvortrag handele, keine Rolle.
Die Höhe der Vergütung, die der Beklagte an die von ihm beauftragten
Sachverständigen gezahlt habe, halte sich im Rahmen der in einem Kosten-
festsetzungsverfahren überprüfbaren Grenzen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nur in beschränktem Umfang zugelassen.
Die vom Beschwerdegericht im Entscheidungssatz ohne Zusatz ausgesproche-
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ne Zulassung der Rechtsbeschwerde ist in den Gründen wirksam auf den An-
spruchsgrund beschränkt.
a) Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer
Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des
Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Gründe erge-
ben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Streitstoffs
beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09 Rn. 6,
WuM 2011, 137). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs auf einen tatsächlich und rechtlich selb-
ständigen Teil des Gesamtverfahrensstoffs beschränkt werden, über den durch
eine Teil- oder Zwischenentscheidung entschieden werden oder auf den der
Rechtsbeschwerdeführer selbst seine Rechtsbeschwerde beschränken könnte
(BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 8/10 Rn. 6 f., DGVZ 2012,
208).
b) Das Beschwerdegericht hat in den Gründen seiner Entscheidung aus-
geführt, mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde solle der Klägerin Gelegen-
heit gegeben werden, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage
der Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens
zur Überprüfung zu stellen. Mit dieser Rechtsprechung werde dem Rechtspfle-
ger in einem schematisierten Massenverfahren Aufgaben übertragen, die oft
eine intensive Überprüfung des gesamten Sach- und Streitstoffs erforderten,
um gegebenenfalls festzustellen, welche Teile, Fragestellungen und Ausfüh-
rungen des Privatsachverständigen prozessbezogen, erforderlich und notwen-
dig gewesen seien, um dann gegebenenfalls zusätzlich die Angemessenheit
der Vergütung des Privatgutachters zu prüfen. Mit dieser Begründung hat das
Berufungsgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Frage be-
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schränkt, ob es im Kostenfestsetzungsverfahren einen Anspruch gibt, die Kos-
ten für Privatgutachter festsetzen zu lassen.
c) Diese Beschränkung ist wirksam. Auf die Frage des Anspruchsgrunds
könnte der Rechtsbeschwerdeführer seine Rechtsbeschwerde beschränken.
Deshalb ist die Rechtsbeschwerde der Klägerin, soweit sie sich gegen
die Höhe der festgesetzten Kosten wendet, als unzulässig zu verwerfen.
3. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, hält der Beschluss des Be-
schwerdegerichts der rechtlichen Überprüfung stand.
a) § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, dass die unterlegene Partei die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, insbesondere die dem Gegner erwach-
senen Kosten erstatten muss, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsver-
folgung notwendig waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähige notwendige Kosten solche,
die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig
denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Für die Beurteilung der Not-
wendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden
Maßnahme abzustellen. Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahms-
weise die Kosten für die Einholung eines - sei es auch vorprozessual erstatte-
ten - Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar pro-
zessbezogen sind (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZB 18/14 Rn. 12,
BauR 2017, 913 = NZBau 2017, 276; Beschluss vom 7. Februar 2013
- VII ZB 60/11 Rn. 24, NJW 2013, 1820 Rn. 24 = BauR 2013, 990; Beschluss
vom 26. Februar 2013 Rn. 4 f.- VI ZB 59/12, Rn. 4 f., NJW 2013, 1823; Be-
schluss vom 24. April 2012 - VIII ZB 27/11 Rn. 3, GuT 2012, 271; Beschluss
vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11 Rn. 10, BGHZ 192, 140; Beschluss vom
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4. März 2008 - VI ZB 72/06 Rn. 6, NJW 2008, 1597; Urteil vom 13. April 1989
- IX ZR 148/88, NJW 1990, 122, juris Rn. 16).
An dieser seit Jahrzehnten gefestigten höchstrichterlichen Rechtspre-
chung, die sich in der gerichtlichen Praxis bewährt hat, wird festgehalten. So-
weit das Beschwerdegericht darauf hinweist, dass im Rahmen eines "schemati-
sierten Massenverfahrens" dem Rechtspfleger Aufgaben übertragen würden,
die eine Überprüfung des gesamten Sach- und Streitstoffs erforderlich machten,
ist das in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Da für die Beurteilung der Notwen-
digkeit der Kosten allein auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die kosten-
auslösende Maßnahme veranlasst wurde, hängt die Erstattungsfähigkeit von
Kosten privater Sachverständiger weder von dem Ergebnis der Begutachtung
noch von deren Überzeugungskraft und ebenfalls nicht von Verlauf und Aus-
gang des Prozesses ab. Richtig ist allerdings der Hinweis, dass mit der Einbe-
ziehung von Kosten privater Sachverständiger in das Kostenfestsetzungsver-
fahren dem Rechtspfleger Prüfungen auferlegt werden, die im Rahmen des
Kostenfestsetzungsverfahrens außergewöhnlich sind. Aufgrund den dazu von
der Rechtsprechung in den letzten drei Jahrzehnten entwickelten Grundsätzen
geht damit jedoch keine Überbeanspruchung des Kostenfestsetzungsverfah-
rens einher. Vielmehr wird es den Parteien ermöglicht, die Kosten privater Gut-
achter im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen, ohne
gesonderte Gerichtsverfahren führen zu müssen.
b) Nach den vom Beschwerdegericht festgestellten Tatsachen, die die
Rechtsbeschwerde nicht angreift, hat das Beschwerdegericht auf der Grundla-
ge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Recht eine Erstattungsfä-
higkeit der vom Beklagten eingeholten Sachverständigengutachten bejaht, weil
die Beauftragung der Privatsachverständigen unmittelbar prozessbezogen war
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und der Beklagte als verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei
die Kosten auslösenden Maßnahmen als sachdienlich ansehen durfte.
aa) Die Beauftragung der K. GmbH und der I. GbR erfolgte unmittelbar
prozessbezogen.
Das gilt für die Tätigkeit der I. GbR, weil der Beklagte sie ausschließlich
im Zeitraum der Anhängigkeit der Klage beauftragte.
Aber auch die Tätigkeit der K. GmbH war insgesamt unmittelbar pro-
zessbezogen, auch wenn der Beklagte sie bereits vor Anhängigkeit der Klage
Ende Juli 2011 beauftragte. Der Beklagte musste Ende Juli 2011 davon ausge-
hen, dass eine Klageerhebung durch die Klägerin unmittelbar bevorstand. So-
weit die Rechtsbeschwerde darauf hinweist, dass die Anwälte des Beklagten
mit Schreiben vom 15. Juli 2011 mitgeteilt hätten, dass sie sich darum bemühen
würden, noch vor dem 25. Juli 2011 detailliert Stellung zu nehmen, und für den
Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, eine detaillierte Rückäußerung bis zum
5. September 2011 zu erstellen, steht das nicht entgegen. Denn die Klägerin
war offensichtlich nicht gewillt, entsprechend zu warten, wie die Übermittlung
des Entwurfs ihrer Klageschrift am 12. August 2011 und die Einreichung der
Klageschrift vom 24. August 2011 beim Landgericht am 29. August 2011 belegt.
bb) Holt eine Partei private Sachverständigengutachten unmittelbar pro-
zessbezogen ein, wird die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich ver-
nünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme als sachdienlich
ansehen durfte, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Fällen
bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung
des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war
(BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZB 18/14 Rn. 13, BauR 2017, 913
= NZBau 2017, 276 m.w.N.).
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Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts
war es dem Beklagten als Wasserverband mangels eigener Fachkenntnisse
ohne die Einholung der Gutachten einerseits der K. GmbH und andererseits der
I. GbR nicht möglich, zu dem Vortrag der Klägerin, der auf den baubetrieblichen
Gutachten der M. AG beruhte, substantiell Stellung zu nehmen. Soweit die
Rechtsbeschwerde darauf hinweist, dass der Beklagte nicht darlegungs- und
beweisbelastet gewesen sei und es deshalb ausgereicht hätte, wenn er zu den
einzelnen Positionen dasjenige vorgetragen hätte, was er aufgrund eigenen
Wissens hätte vortragen können, ist das unbehelflich. Werden umfangreiche
Gutachten, die die beklagte Partei mangels eigener Sachkunde nicht nachvoll-
ziehen kann, zur Grundlage einer Klage gemacht, stellt sich für die beklagte
Partei bereits die Frage, welche Tatsachen für eine substantiierte Klageerwide-
rung wesentlich sind. In diesen Fällen ist es einer Partei nicht zumutbar, ohne
sachverständige Hilfe einen Prozess zu führen, dessen Grundlagen sie nicht
verstehen kann. Unabhängig von der Darlegungs- und Beweislast durfte die
Beklagte deshalb zum wohl verstandenen Schutz ihrer Interessen die K. GmbH
und die I. GbR beauftragen.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kartzke
Halfmeier
Jurgeleit
Borris
Brenneisen
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 20.11.2012 - 7 O 253/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 21.09.2015 - 17 W 64/15 -
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