Urteil des BGH vom 19.09.2018

Urteil vom 19.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:190918BVZB135.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 135/18
vom
19. September 2018
in der Teilungsversteigerungssache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2018 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
Der Beteiligten zu 1 wird die Rechtsanwaltskanzlei
beigeordnet.
Der Beteiligten zu 1 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begrün-
dung der Rechtsbeschwerde gewährt (§ 233 ZPO).
Das durch Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom
25. Juni 2007 (61 K 117/07) angeordnete und aufgrund der Be-
schlüsse des Amtsgerichts Darmstadt vom 9. Februar 2017 und
vom 24. März 2017 (jeweils 61 K 117/07) und der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Darmstadt vom 27. April 2018 (5 T 246/17) fort-
zusetzende Teilungsversteigerungsverfahren wird einstweilen bis
zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde eingestellt.
Gründe:
Die Anträge der Beteiligten zu 1 haben Erfolg.
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1. Ihr ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu ge-
währen, weil sie ohne Verschulden verhindert war, diese Fristen zu wahren,
und die versäumten Verfahrenshandlungen fristgerecht nachgeholt hat (§§ 233,
234 ZPO).
2. a) Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbe-
schwerdegericht ein Teilungsversteigerungsverfahren nach der Zurückweisung
der Beschwerde des nicht antragstellenden Miteigentümers gegen die Zurück-
weisung seines Einstellungsantrags nach § 765a ZPO einstweilen einstellen,
wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Fortsetzung des Verfahrens grö-
ßere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der einstweiligen
Einstellung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwer-
de zulässig erscheint (Senat, Beschlüsse vom 3. April 2009 - V ZB 46/09, juris
und vom 17. Januar 2017 - V ZB 150/16, WuM 2017, 163 Rn. 1).
b) So verhält es sich hier. Im Hinblick auf die von dem Beschwerdege-
richt festgestellte akute Suizidgefahr der Beteiligten zu 1 bei einem Verlust des
Miteigentums an dem versteigerten Grundstück im Rahmen einer Zuschlagser-
teilung ist ein Erfolg der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde nicht ausge-
schlossen. Zudem sind angesichts dieser Gefahr und der naheliegenden Mög-
lichkeit, dass sie sich bei Versteigerung des Grundstücks realisiert, die der Be-
teiligten zu 1 bei einer Fortsetzung des Teilungsversteigerungsverfahrens dro-
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henden Nachteile trotz der langen Verfahrensdauer schwerwiegender als die
Nachteile, die für den Ersteher mit der einstweiligen Einstellung des Verfahrens
bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens verbunden sind.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele
Haberkamp Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 24.03.2017 - 61 K 117/07 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.04.2018 - 5 T 246/17 -