Urteil des BGH vom 25.09.2018

Urteil vom 25.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:250918BSTB40.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
StB 40/18
vom
25. September 2018
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
alias:
alias:
alias:
wegen Verdachts der Begehung von Kriegsverbrechen
(§ 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB)
hier:
Beschwerde des Beschuldigten vom 13. August 2018 gegen
den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs
vom 20. Juni 2018
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldig-
ten und seines Verteidigers am 25. September 2018 gemäß § 304 Abs. 5
StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des
Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 20. Juni 2018
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
I.
Der Beschuldigte wurde am 20. Juni 2018 vorläufig festgenommen und
befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim Bundesge-
richtshof vom selben Tage (4 BGs 122/18) in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe in
der Zeit zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 20. Januar 2013 in der Provinz
Edlib in Nordsyrien in zwei Fällen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu
schützende Person grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erheb-
liche körperliche oder seelische Leiden zugefügt, insbesondere sie gefoltert ha-
be (strafbar als Kriegsverbrechen gegen Personen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3
1
2
- 3 -
VStGB, § 25 Abs. 2, § 53 StGB), wobei er in einem Fall gemeinschaftlich han-
delte (§ 25 Abs. 2 StGB).
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Taten dringend ver-
dächtig.
a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden
Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
aa) Die seit Februar 2011 in Syrien gegen die Regierung des Staatsprä-
sidenten Bashar al-Assad schwelenden Proteste eskalierten ab dem
15. März 2011 aufgrund des repressiven und gewaltsamen Vorgehens syri-
scher Sicherheitskräfte, der Milizen und der Armee gegen Demonstranten und
Oppositionelle. Die dadurch bewirkte Militarisierung der Protestbewegung ent-
wickelte sich zu einem bewaffneten Aufstand, der Anfang 2012 schließlich weite
Teile des Landes erfasste und sich zu einem großflächigen Bürgerkrieg auswei-
tete. Spätestens seit dieser Zeit herrschte in Syrien ein nichtinternationaler
bewaffneter Konflikt.
Zu Beginn des Bürgerkriegs trat auf Seiten der bewaffneten Opposition
die sogenannte Freie Syrische Armee (im Folgenden: FSA) als Hauptakteur in
Erscheinung, die als Dachvereinigung eine Vielzahl inhomogener Kampfver-
bände und Gruppierungen mit unterschiedlichsten Motivationslagen zu vertre-
3
4
5
6
7
- 4 -
ten versuchte. Die unter ihrem Verbund agierenden Milizen verfolgten teilweise
sehr unterschiedliche Interessen und Ideologien und begannen bereits zu
einem frühen Zeitpunkt des Aufstands damit, sich auch untereinander zu
bekämpfen. Im Laufe einer zunehmenden Radikalisierung der nichtstaatlichen
Gewaltakteure, unter anderem auch von Gruppierungen, die sich zunächst der
FSA angeschlossen hatten, wurde diese ab dem Jahr 2013 von nunmehr domi-
nierenden islamistischen Milizen - unter anderem von der "Jabhat al-Nusra" und
dem sogenannten Islamischen Staat - bekämpft und aus großen Teilen der von
ihr bis dahin kontrollierten Gebiete verdrängt.
Im Rahmen der intensiv geführten kriegerischen Auseinandersetzungen
wurden in zunehmendem Maße von allen Konfliktparteien gravierende Verlet-
zungen des humanitären Völkerrechts begangen, unter anderem schwerste
Verbrechen gegen nicht an den Kampfhandlungen beteiligte Personen.
bb) Der Beschuldigte gehörte der FSA an und nutzte die durch den mili-
tärischen Einsatz seiner Gruppierung gewonnene Herrschaftsgewalt sowie die
Bürgerkriegswirren aus, um zwei bislang unbekannte Personen in der Region
Jabal az-Zawiya in Syrien zu foltern. Diese Personen gehörten als sogenannte
"Schabih" zu irregulär bewaffneten Gruppen, die auf Seiten der syrischen
Regierung kämpften; sie waren von der Gruppierung um den Angeklagten
gefangen genommen worden.
(1) An einem bislang nicht näher bestimmten Tag zwischen dem
1. Januar 2012 und dem 20. Januar 2013 schlug der Beschuldigte in einem
Raum eine bislang unbekannte Person, welche unterhalb einer Tafel lag bzw.
kniete und nur mit einer Unterhose bekleidet war, mehrfach mit einem seilarti-
gen flexiblen Gegenstand; dieser war in der Mitte aus mehreren Strängen
8
9
10
- 5 -
geflochten und lief an einem Ende in einer Schlinge aus. Der Beschuldigte trug
dabei ein violettes kariertes Tuch ("Kufiya", umgangssprachlich: "Palästinenser-
Tuch"), eine Tarnhose und ein blaues T-Shirt mit der Aufschrift "SCARFACE".
Die von ihm und zwei hinzukommenden Männern mit Schlägen und Tritten trak-
tierte Person flehte um Gnade und schrie vor Schmerzen. Der Beschuldigte und
seine Mittäter stellten dem Mann Fragen und beschimpften ihn. So fragten sie
ihn unter anderem: "Wer ist Bashar? Was macht er?", womit sie den Präsiden-
ten Bashar al-Assad meinten. Das Opfer entgegnete, um die Angreifer zu
beschwichtigen: "Bashar ist ein Hurensohn, Hurensohn, Hurensohn". Auf die
weitere Frage "Und Du, was bist Du?" entgegnete er: "Ich bin auch ein Huren-
sohn."
(2) In gleicher Weise schlug der Beschuldigte mit demselben Gegen-
stand eine andere Person, wobei er dieselbe Kleidung trug. Auch dieser Mann
war nur mit einer Unterhose bekleidet und drückte sich ängstlich an die Fenster-
front des Raumes. Die geschlagene Person hatte sich das Konterfei des 1994
verstorbenen Bruders Basil al-Assad des Präsidenten Bashar al-Assad auf die
Schulter tätowieren lassen. Auf die Schläge und Fragen des Beschuldigten
musste das Opfer erklären, dass es sich bei seinen Tätowierungen um "Basil,
der Esel" und "Bashar, das Schaf" handele.
Der Beschuldigte ließ beide Folterungen filmen; die Videos wurden unter
den Accounts und am 20. Januar 2013 im
Internet veröffentlicht. Sie waren unter dem Titel "Ein Mitglied der Schahiba-
Miliz fällt in die Hände der Freien Armee in der Region des Berges Zawiya"
(Teil 1) bzw. "Ein niederträchtiger Schabih fällt in die Hände der Helden der
Freien Armee in der Region des Berges Zawiya" (Teil 2) im Internetportal
"Youtube" zugänglich.
11
12
- 6 -
b) Der dringende Tatverdacht beruht vornehmlich auf der geständigen
Einlassung des Beschuldigten bei seiner polizeilichen Vernehmung am
20. Juni 2018.
aa) Dieses Geständnis hat der Vernehmungsbeamte B. in seinem
Vermerk zum Vernehmungsprotokoll vom 20. Juni 2018 festgehalten. Danach
hat der Beschuldigte die Frage des Polizeibeamten, ob er das Video kenne,
ebenso bejaht wie die Frage, ob er die Person sei, die im Video schlage. Dass
der Beschuldigte diese beiden Fragen bejahte, haben der Polizeioberkommis-
sar B. und der nach der Belehrung hinzutretende Kriminaloberkommissar
C. bei ihren richterlichen Vernehmungen im Vorführungstermin zur Haftbe-
fehlseröffnung bestätigt. Zudem äußerte der Beschuldigte in seiner polizeilichen
Vernehmung, dass er das in den beiden Videos zu erkennende blaue T-Shirt
nicht mehr besitze.
bb) Auf etwaige Unzulänglichkeiten des polizeilichen Vernehmungs-
protokolls (§ 168b Abs. 2 Satz 1, § 168a StPO), auf die der Beschuldigte seine
Beschwerde im Wesentlichen stützt, kann er sich nach derzeitigem Ermittlungs-
stand nicht mit Erfolg berufen:
(1) Freilich legt bereits der Wortlaut des Vernehmungsprotokolls ein
Geständnis des Beschuldigten nahe. Denn die Angabe des Beschuldigten, dass
er die Situation auf der ersten Videosequenz kenne, kann ihrem Sinnzusam-
menhang nach nur dahin verstanden werden, dass er die dort ersichtliche
schlagende Person sei. Anderes ergibt nach Eröffnung des Tatvorwurfs in der
polizeilichen Vernehmung keinen Sinn, insbesondere nicht etwa ein Bekunden,
dass er gleichsam zufällig das in Rede stehende Video kenne.
13
14
15
16
- 7 -
(2) Jedenfalls ziehen etwaige Unklarheiten des Vernehmungsprotokolls
kein Verwertungsverbot bezüglich der Angaben des Beschuldigten, die er bei
seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hat, nach sich. Wie einem richterli-
chen Vernehmungsprotokoll im Ermittlungsverfahren kommt erst recht dem
polizeilichen Vernehmungsprotokoll nicht die Beweiskraft des § 274 StPO zu
(vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1997 - 2 StR 130/97, NStZ 1997, 609, 610; zum
richterlichen Vernehmungsprotokoll vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1976
- 1 StR 863/75, BGHSt 26, 281, 282 ff.; vom 12. Mai 1992 - 1 StR 29/92,
BGHR StPO § 274 Beweiskraft 14; Beschluss vom 18. Januar 1995 - 3 StR
580/94, BGHR StPO § 274 Beweiskraft 17). Ohnehin wird kein Wortlaut-, son-
dern ein Inhaltsprotokoll geführt (vgl. § 168b Abs. 1 StPO: "Ergebnis"). Erweist
sich ein Vernehmungsprotokoll als unzulänglich, ist sein Beweiswert gemindert;
es ist jedoch dem Gegenbeweis im Freibeweisverfahren zugänglich (vgl.
LR/Erb, StPO, 26. Aufl., § 168a Rn. 56). Nach alledem ist die verkürzte Wieder-
gabe der Einlassung des Beschuldigten im Vernehmungsprotokoll, dass er die
Situation kenne, bei Heranziehung des ergänzenden Vermerks und der Zeu-
genaussagen dahin zu verstehen, dass der Beschuldigte eingeräumt hat, die
auf dem Video erkenntliche Person mit dem blauen T-Shirt zu sein.
cc) Angesichts der übereinstimmenden Umstände und der Bekleidung
des Schlagenden im zweiten Video handelt es sich auch dabei um den
Beschuldigten.
c) Danach hat sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit in zwei
Fällen wegen der Begehung eines Kriegsverbrechens gegen Personen nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB, § 53 StGB strafbar gemacht.
17
18
19
- 8 -
aa) Bei den im Tatzeitraum in Syrien stattfindenden Kämpfen zwischen
der staatlichen Syrischen Armee und oppositionellen Gruppierungen handelte
es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 8
Abs. 1 VStGB. Maßgebend für die Annahme eines bewaffneten Konflikts ist der
Einsatz von Waffengewalt, die einer der beteiligten Konfliktparteien zuzurech-
nen ist (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166).
Während ein internationaler bewaffneter Konflikt die Anwendung von Waffen-
gewalt zwischen Staaten voraussetzt, sind unter einem nichtinternationalen
bewaffneten Konflikt solche Auseinandersetzungen zu verstehen, bei denen
Streitkräfte innerhalb eines Staates gegen organisierte bewaffnete Gruppen
oder solche Gruppen untereinander kämpfen, sofern die Kampfhandlungen von
einer gewissen Dauer und Intensität sind. Die Erfordernisse einer gewissen
Organisationsstruktur der betreffenden Gruppen sowie der Intensität und Dauer
der bewaffneten Auseinandersetzungen stellen sicher, dass bloße innere Unru-
hen, Spannungen, Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere
ähnliche Handlungen nicht als bewaffnete Konflikte eingestuft werden (BGH,
Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23 mwN). Die Ausei-
nandersetzungen zwischen der FSA und der Regierung unterfallen einem sol-
chen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (BGH, Beschluss vom
17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 24).
bb) Bei den Geschädigten handelte es sich um nach dem humanitären
Völkerrecht zu schützende Personen (§ 8 Abs. 6 Nr. 2, 3 VStGB). Danach sind
solche Personen nach dem humanitären Völkerrecht zu schützen, die nicht
unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der geg-
nerischen Partei befinden. Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegne-
rischen Partei unterfallen § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB, wenn sie die Waffen
gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind. Zum Zeitpunkt der Miss-
20
21
- 9 -
handlungen waren die beiden Betroffenen wehrlos; sie standen, wie sich aus
den Fragen und Antworten und im zweiten Fall zudem aus der Tätowierung
erschließt, offensichtlich im Lager der Regierungspartei.
cc) Es besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte die
Geschädigten durch Zufügen erheblicher körperlicher Leiden unmenschlich
behandelte. Das Tatbestandsmerkmal ist weit auszulegen: Es erfasst das Zufü-
gen erheblicher körperlicher oder seelischer Schäden oder Leiden; die Erheb-
lichkeit ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu beurteilen,
insbesondere der Art der Handlung sowie ihres Kontextes. Das Ausmaß der
Beeinträchtigung muss über dasjenige einer körperlichen Misshandlung im
Sinne der einfachen Körperverletzung von § 223 StGB deutlich hinausgehen
(BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 27). Das ist hier
auf der Grundlage des gegenwärtigen Sachstandes, wie er sich insbesondere
aus den beiden Videos ergibt, der Fall. Der Beschuldigte hielt die Geschädig-
ten, die unbekleidet waren, unter unwürdigen Umständen fest und misshandelte
sie mit den Schlägen in erniedrigender Weise brutal.
dd) Die Taten sind auch im Zusammenhang mit dem bewaffneten Kon-
flikt begangen worden. Der insoweit erforderliche funktionale Zusammenhang
ist gegeben, wenn das Vorliegen des bewaffneten Konflikts für die Fähigkeit
des Täters, das Verbrechen zu begehen, für seine Einstellung zur Tatbege-
hung, für die Art und Weise der Begehung oder für den Zweck der Tat von
wesentlicher Bedeutung war; die Tat darf nicht lediglich "bei Gelegenheit" des
bewaffneten Konflikts begangen werden. Eine Tatausführung während laufen-
der Kampfhandlungen oder eine besondere räumliche Nähe dazu sind hinge-
gen nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16,
juris Rn. 29).
22
23
- 10 -
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beschuldigte hatte Macht
über die beiden Geschädigten, die offensichtlich in den Bürgerkriegswirren in
die Gewalt der FSA gefallen und der Gruppierung um den Beschuldigten aus-
geliefert waren.
d) Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit auch diejeni-
ge des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist gegeben (§ 120 Abs. 1
Nr. 8, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO).
e) Deutsches Strafrecht ist anwendbar (§ 1 Satz 1 VStGB).
2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
Der Beschuldigte hat im Fall seiner Verurteilung mit einer hohen Freiheitsstrafe
zu rechnen. § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB sieht im Ausgangspunkt eine Freiheitsstra-
fe von drei Jahren vor. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hin-
reichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Insbesondere verfügt der
Beschuldigte in Deutschland weder über ausreichende persönliche noch sonst
familiären Bindungen, die geeignet erscheinen, die Fluchtgefahr auszuräumen.
Der Beschuldigte hatte bislang keine feste Anstellung und erscheint auch
ansonsten nicht sozial ausreichend integriert. Von seiner Partnerin in Deutsch-
land, mit der er ein gemeinsames Kind hat, lebt er mittlerweile getrennt. Der
Beschuldigte ist syrischer Staatsangehöriger und verfügt über Kontakte, um
sich ins Ausland absetzen zu können. In Anbetracht dessen ist zu erwarten,
dass sich der Beschuldigte, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Straf-
verfahren durch Flucht entziehen wird.
24
25
26
27
- 11 -
Aus alledem folgt zugleich, dass der Zweck der Untersuchungshaft nicht
durch weniger einschneidende Maßnahmen (§ 116 StPO) erreicht werden
kann.
3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht zur Schwere der dem
Beschuldigten zur Last gelegten Tat und der zu erwartenden Strafe nicht außer
Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gericke Tiemann Leplow
28
29