Urteil des BGH vom 31.03.2003
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 39/02
Verkündet am:
31. März 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Verfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BNotO §§ 4 Satz 1, 111
Der (potentielle) Bewerber um eine Notarstelle kann mit dem Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung nicht eine Überprüfung der Zahl der Notarstellen er-
reichen.
BNotO §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1
Bei der Vergabe von Anwaltsnotarstellen darf die Landesjustizverwaltung die
Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der Auswahlent-
scheidung berücksichtigen.
BGH, Beschluß vom 31. März 2003 - NotZ 39/02 - OLG Stuttgart
wegen Bestellung zum Notar
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 31. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Tropf und Galke sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Notarsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober
2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner und den weiteren Be-
teiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er be-
warb sich um eine der sechs im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom
19. November 2001 ausgeschriebenen Stellen für Anwaltsnotare/Anwaltsnota-
rinnen im Bezirk des Amtsgerichts S. . Der Antragsgegner bewertete die
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fachliche Eignung des Antragstellers als Notar auf der Grundlage der AV vom
10. September 1998 - 3830-I/168 (Die Justiz 1998 S. 561) mit 122,8 Punkten.
Im einzelnen erhielt der Antragsteller folgende Punkte:
Zweite juristische Staatsprüfung
(18-Punkte-Skala) 8,16 Punkte x 5
= 40,80 Punkte
Anwaltstätigkeit
37,00 Punkte
Fortbildung und Beurkundungen
45,00 Punkte (= Maximalwert)
Besondere Qualifikation
0,00 Punkte
122,80 Punkte
Mit Schreiben vom 18. März 2002 teilte der Antragsgegner dem Antrag-
steller mit, daß seine Bewerbung um eine der sechs Notarstellen nicht berück-
sichtigt werden könne; er habe entschieden, die Stellen anderen Rechtsan-
wälten, nämlich den weiteren Beteiligten zu 1 bis 6, zu übertragen. Der Antrag-
steller hat hiergegen gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begehren,
den Antragsgegner zu verpflichten, über die Besetzung der Notarstellen unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der soforti-
gen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.
II.
Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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Der auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsantrag ist unbegrün-
det. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist nicht rechtswidrig und
verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
1.
Der Antragsteller kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung
nicht eine Überprüfung der Zahl der Notarstellen - wohl mit dem Ziel einer Ver-
größerung - erreichen. Die Auswahlentscheidung kann sich nur an der Zahl der
ausgeschriebenen Stellen orientieren. § 4 Satz 1 BNotO, wonach so viele No-
tare zu bestellen sind, wie es den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege
entspricht, ist zudem nicht eine Schutznorm zugunsten (potentieller) Bewerber
um eine Notarstelle.
Der Notar übt als Träger eines öffentlichen Amtes einen staatlich ge-
bundenen, nach seinem Wesen und nach der Art der Aufgaben dem öffentli-
chen Dienst angenäherten Beruf aus. Das hat zur Folge, daß die Bestimmung
der Zahl der Amtsinhaber und der Zuschnitt der Notariate der Organisations-
gewalt des Staates vorbehalten ist (BVerfGE 73, 280, 292; st. Rspr. des Se-
nats, siehe z.B. Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - BGHR
BNotO § 4 Bedürfnis 1 m.w.N.). Zwar muß sich das in § 4 Satz 1 BNotO einge-
räumte Ermessen an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege aus-
richten. Diese sachliche Ermessensbegrenzung dient aber, wie die Einrichtung
und Bewertung der Dienstposten der Beamten, nicht dazu, die Berufsaussich-
ten der am Notarberuf Interessierten zu vergrößern. Die Organisation staatli-
cher Aufgaben geschieht grundsätzlich ausschließlich im Interesse der Allge-
meinheit (BVerfG aaO 292, 294). Die in § 4 BNotO statuierte Pflicht, Notare
nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege zu bestellen, besteht
dementsprechend nur der Allgemeinheit gegenüber. Zwischen dem Bewerber
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um ein Notaramt und der Landesjustizverwaltung gibt es keine Rechtsbezie-
hung, die es geböte, auf seine Belange bei der Einrichtung von Stellen Rück-
sicht zu nehmen. Der Pflicht des Antragsgegners, im Interesse der ordnungs-
gemäßen Erfüllung der den Notaren zugewiesenen staatlichen Aufgaben die
Zahl der besetzbaren Notarstellen festzulegen, korrespondiert kein Grundrecht
des Notarbewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Der Antragsteller kann hieraus we-
der für die materiellen Kriterien noch für das Verfahren der Bedürfnisprüfung
Rechte herleiten (vgl. BVerfG aaO 294; Senatsbeschluß vom 18. September
1995 aaO m.w.N.).
2.
Die Bundesnotarordnung räumt dem Notarbewerber kein Recht auf Be-
stellung zum Notar ein. Sie trifft lediglich Regelungen über die Voraussetzun-
gen, unter denen das Amt verliehen werden kann, ohne zugleich einen An-
spruch hierauf zu begründen (Senat BGHZ 124, 327, 329). Die in § 6 Abs. 3
BNotO für die Auswahlentscheidung festgelegten Kriterien der persönlichen
und fachlichen Eignung enthalten Rechtsbegriffe, welche in ihrem Regelungs-
bereich eine Ermessensentscheidung der Bestellungsbehörde ausschließen.
Bei der Rechtskontrolle hat das angerufene Gericht aber zu beachten, daß es
sich bei der Auswahlentscheidung um einen Akt wertender Erkenntnis handelt.
Das Gericht hat ihn nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob
ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrun-
de liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwä-
gungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbe-
stand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (BGHZ aaO 330 f). Die Auswahl-
entscheidung des Antragsgegners hält dieser Überprüfung stand.
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Der Antragsgegner durfte die Auswahlentscheidung auf die AV vom
10. September 1998 stützen. Es handelt sich dabei um eine Allgemeine Ver-
waltungsvorschrift, durch die der Antragsgegner - zulässigerweise (BGHZ aaO
332) - die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO im Rahmen des ihm einge-
räumten Beurteilungsspielraums interpretiert. Die AV vom 10. September 1998
beachtet die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben (Art. 12
Abs. 1 GG, § 6 Abs. 3 BNotO).
a) Die Gewichtung der die juristische Ausbildung abschließenden
Staatsprüfung im Verhältnis zu den anderen Auswahlgesichtspunkten ist nicht
zu beanstanden.
Dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens, das (wesentlich)
auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten (Klausuren
und Hausarbeiten unter Nummernkennzeichnung) beruht und das von einem
finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungslei-
stungen frei ist, kommt eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich
zu (Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01 - NJW-RR 2002,
705 f und vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - Nds. Rpfl. 1994, 330, 332; vgl.
auch BVerfG aaO 298). Dem entspricht die Gewichtung, die diesem Auswahl-
kriterium aufgrund des in Nr. 4 lit. a Satz 3 der AV vom 10. September 1998
angenommenen Multiplikators 5 (bei Benotung nach der 18-Punkte-Skala) zu-
kommt. Eine gegenüber den anderen Auswahlgesichtspunkten überproportio-
nale, den Beurteilungsspielraum überschreitende Berücksichtigung liegt darin
nicht. Die auf die berufliche Tätigkeit nach der zweiten juristischen Staatsprü-
fung bezogenen Kriterien lassen mit den dafür insgesamt vorgesehenen 90
Wertungspunkten (Nr. 4 litt. b bis e der AV vom 10. September 1998) den Be-
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werbern mit etwas schwächeren Prüfungsergebnissen die Chance, das Nota-
ramt in Konkurrenz zu Prüfungsbesseren zu erlangen (vgl. Senatsbeschluß
vom 25. April 1994 aaO 332). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen
des Oberlandesgerichts Bezug genommen werden.
b) Der Antragsgegner legte seiner Auswahlentscheidung die Benotung
nach der 18-Punkte-Skala zugrunde, weil die Mehrzahl der Bewerber nach der
18-Punkte-Skala benotet worden war (Vermerk vom 11. März 2002). Das nimmt
der Antragsteller hin. Er beanstandet, die nach der 15-Punkte-Skala erzielten
Prüfungsgesamtnoten der zur Ernennung vorgesehenen Bewerber L. , H.
und Dr. Ha. seien nicht richtig auf die 18-Punkte-Skala umgerechnet wor-
den. Bei korrigierter Umrechnung - und Ansatz nur der Examensnote und der
Urkundspunktzahl - liege er auf Rang 4 und könne eine Notarstelle beanspru-
chen.
Der Einwand greift nicht durch.
Bei der Umrechnung von der 15-Punkte-Skala auf die 18-Punkte-Skala
ging der Antragsgegner wie folgt vor:
Die Prüfungsgesamtnote "befriedigend" wurde beibehalten, weil die No-
tenstufen und ihre Charakterisierung - unstreitig - im großen und ganzen un-
verändert blieben. Die Einordnung innerhalb der Notenstufe (oberes, mittleres
und unteres Segment) wurde ebenfalls beibehalten. Umfaßte die - hier zu be-
urteilende - Notenstufe "befriedigend" nach der früher geltenden 15-Punkte-
Skala die Punktzahlen 7 und 8, nach der 18-Punkte-Skala die Punktzahlen 7, 8
und 9, so wurde ein nach der 15-Punkte-Skala mit 8 Punkten erzieltes "oberes"
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befriedigend in 9 Punkte nach der 18-Punkte-Skala umgerechnet. Entspre-
chend war ein "unteres" befriedigend von 7 Punkten nach der 15-Punkte-Skala
als "unteres" befriedigend nach der 18-Punkte-Skala, also mit 7 Punkten, zu
bewerten.
Dieses Umrechnungsverfahren ist nicht zu beanstanden. Es beruht auf
einer entsprechenden Anwendung der in § 1 der Verordnung über die Noten-
und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. De-
zember 1981 (BGBl. I S. 1243) für die einzelnen Leistungen vorgeschriebenen
Notenstufen und Punktzahlen. Die schematische Umrechnung der Noten ge-
währleistet - wie im Verhältnis der Bewerber aus verschiedenen Bundesländern
(vgl. insoweit Senatsbeschluß vom 24. November 1997 - NotZ 11/97 - DNotZ
1999, 241, 242) - die formelle Gleichbehandlung der nach alter und nach neuer
Notenskala Beurteilten. Sie wahrt insbesondere das Einstufungsverhältnis in
der jeweiligen Notenstufe.
c) Der Antragsgegner durfte - entgegen der Auffassung des Antragstel-
lers - die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der Aus-
wahlentscheidung berücksichtigen.
Gemäß Nr. 4 lit. b Satz 1 der AV vom 10. September 1998 wird die Dau-
er der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt mit 0,25 Punkten je ange-
fangenem Monat, insgesamt maximal mit 45 Punkten - für 15 Jahre - bewertet.
Sie fließt demnach zu höchstens 23,7 % (= 45 von 190 Punkten) in die Bewer-
tung der fachlichen Eignung ein. Das entspricht § 6 Abs. 3 Satz 3 zweiter Fall
BNotO, wonach bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern die
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Dauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war,
angemessen zu berücksichtigen ist.
Es handelt sich dabei um ein sachgerechtes, an den Erfordernissen ei-
ner geordneten Rechtspflege orientiertes und verfassungsrechtlich (Artt. 3, 12,
33 Abs. 2 GG) unbedenkliches, vom Gesetzgeber angeordnetes Auswahlkrite-
rium (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 46/92 - NJW-RR
1994, 1018, 1019 und vom 25. April 1994 aaO 333). Bei - zulässiger - typisie-
render Betrachtung ist davon auszugehen, daß die fachliche Eignung mit höhe-
rem "Dienstalter" zunimmt (vgl. Eylmann/Vaasen/Schmitz-Valckenberg, BNotO/
BeurkG 2000 § 6 BNotO Rn. 32). "Dienstältere" Rechtsanwälte sind aufgrund
ihrer größeren Berufserfahrung in der Regel vertrauter mit der Praxis der
Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung; sie sind sicherer
im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger. Für die inhaltliche Bewertung der
anwaltlichen Tätigkeit steht im übrigen ein besserer Maßstab als ihre Dauer
nicht zur Verfügung (Senatsbeschluß vom 25. April 1993 aaO). Daß dem
"Dienstalter" kein übermäßiges Gewicht zukommt, gewährleistet andererseits
die Bestimmung der Höchstpunktzahl von 45 Punkten. In der Bewerbungspra-
xis sind Rechtsanwälte mit geringerer als 15-jähriger Berufserfahrung (= 45
Punkte) zudem durchaus nicht chancenlos. Wie die Bewerberliste des An-
tragsgegners vom 11. März 2002 belegt, hatten die zur Ernennung vorgeschla-
genen Bewerber Dr. L. (40,5 Punkte Rang 1), H. (32 Punkte Rang 2) und
L. (34,5 Punkte Rang 6) die Höchstpunktzahl von 45 Punkten noch nicht
erreicht.
d) Der Antragsteller beanstandet schließlich, der Antragsgegner habe
die erfolgreiche Teilnahme an Vorbereitungskursen nicht in die Bewertung der
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fachlichen Eignung einbeziehen dürfen. Die Vorbereitungskurse hätten, weil
sie nur ausnahmsweise ohne Erfolg abgeschlossen würden, keine wirkliche
Selektionskraft. Bei den Tests würden Anforderungen an die geistige Ausein-
andersetzung mit dem Stoff und an den Grad der Beherrschung des Stoffes
nicht gestellt.
Die Rüge ist unbegründet.
Nr. 4 lit. c Satz 1 der AV vom 10. September 1998 bestimmt, daß die
erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen beruflicher
Organisationen mit 0,5 Punkten für jeden besuchten Halbtag, insgesamt maxi-
mal mit 45 Punkten zu bewerten ist. Die erfolgreiche Kursteilnahme ist durch
Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen (Nr. 4 lit. c Satz 3
der AV vom 10. September 1998). Das steht in Einklang mit § 6 Abs. 3 Satz 2
zweiter Fall BNotO). Danach genügt nicht die - vom Veranstalter bescheinigte -
bloße Teilnahme. Die Bewertung des Vorbereitungskurses als eines leistungs-
bezogenen Eignungsmerkmals muß vielmehr von einem erfolgreichen Ab-
schluß abhängen; das setzt die Möglichkeit eines Mißerfolgs voraus (st. Rspr.
des Senats, z.B. BGHZ 130, 356, 358 ff).
Die vom Antragsgegner berücksichtigten Vorbereitungskurse entspra-
chen diesen Anforderungen. Die Bewerber mußten die Kenntnis des vorgetra-
genen Stoffs nach Abschluß der Lehrveranstaltung nachweisen, um das Testat
über die erfolgreiche Teilnahme zu erhalten. In der Regel bestanden die Kurs-
teilnehmer den Abschlußtest allerdings bereits, wenn sie dem Vortrag des
Lehrstoffes aufmerksam folgten und am Kurs fleißig teilnahmen. Das hindert
jedoch nicht die Anerkennung der Testate. Der Gesetzgeber wollte kein Aus-
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wahlverfahren, das sich dem dritten Staatsexamen genähert hätte; er entschied
sich gegen ein partielles Prüfungsverfahren. Mit der Einführung des Kriteriums
der erfolgreichen Teilnahme an dem freiwilligen Vorbereitungskurs einer beruf-
lichen Organisation sollte lediglich eine breitere Beurteilungsgrundlage für die
fachliche Eignung der Bewerber geschaffen werden (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 25. November 1996 - NotZ 46/95 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2 Aus-
wahlverfahren 2 und vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - BGHR BNotO § 6
Abs. 3 Satz 2 Vorbereitungskurse 6). Die - ernstlich ausgeführte - Erfolgskon-
trolle kann sich deshalb auf charakteristische Schwerpunkte der Lehrgänge
beschränken und, soweit dadurch die Aussagekraft nicht beeinträchtigt wird,
auch stichprobenartigen Charakter annehmen (Senatsbeschluß BGHZ 130,
356, 365). Im Streitfall gibt es keine konkreten Anhaltspunkte, daß die Testate
nicht ordnungsgemäß wären. Der Antragsteller geht selbst von einer, wenn
auch geringen, Möglichkeit des Mißerfolgs und der Notwendigkeit, den Test zu
wiederholen, aus. Unregelmäßigkeiten, die die Erfolgskontrollen hätten ent-
werten können (vgl. Senatsbeschluß vom 22. März 1999 - NotZ 2/99 - BGHR
BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2 Vorbereitungskurse 9), sind nicht ersichtlich.
Rinne
Tropf
Galke
Doyé
Ebner