Urteil des BGH vom 13.09.2018

Urteil vom 13.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:130918BIXZR299.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 299/17
vom
13. September 2018
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape,
Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 13. September 2018
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
18. August 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
161.301,40
€ festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die gel-
tend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat ge-
prüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Auf die Frage der Werthaltigmachung kommt es nicht an, weil bereits die
Abtretung der Forderungen gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung nach
§ 133 Abs. 1 InsO anfechtbar ist. Insoweit ist nicht der Zeitpunkt der Globalzes-
sion ausschlaggebend, sondern die Entstehung der Forderungen gegen die
Kassenzahnärztliche Vereinigung, weil es sich um eine Abtretung künftiger For-
derungen handelt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07,
BGHZ 174, 297 Rn. 13; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05, ZIP 2008, 1435
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Rn. 19 mwN; vom 11. Juni 2015 - IX ZR 110/13, ZIP 2015, 1398 Rn. 15). For-
derungen gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung entstehen jedenfalls
nicht, bevor der Vertragszahnarzt vergütungsfähige Leistungen erbracht hat
(vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 7; vom
18. April 2013 - IX ZR 165/12, NZI 2013, 641 Rn. 19; für Entstehung erst mit
Vorlage der Abrechnung über das jeweilige Quartal BSGE 118, 30 Rn. 32).
Damit sind die Forderungen hinsichtlich der ab 2. Oktober 2008 angefochtenen
Zahlungen mit Sicherheit erst nach Ende 2005 und damit nach dem Zeitpunkt
entstanden, zu dem das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Vor-
satzanfechtung bejaht hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Lohmann
Pape
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 30.12.2016 - 4 O 133/15 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.08.2017 - 3 U 5/17 -