Urteil des BGH vom 18.09.2018

Urteil vom 18.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:180918BIXZB77.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 77/17
vom
18. September 2018
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die
Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 18. September 2018
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer
des Landgerichts Berlin vom 24. Oktober 2017 wird auf Kosten
des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500
€ festge-
setzt.
Gründe:
I.
Der Schuldner übte seit 1987 in Deutschland eine freiberufliche Tätigkeit
als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aus, von 1987 bis 1994 war er in einer
Sozietät von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern unter an-
derem mit dem weiteren Beteiligten verbunden. Dieser beantragte am 17. Juni
2015 beim Amtsgericht Charlottenburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Schuldners. Das Amtsgericht hat dem Gutachten des
mit Beschluss vom 29. Juli 2015 bestellten Sachverständigen folgend, wonach
der Schuldner in London lediglich einen Scheinwohnsitz habe, indes das Ver-
mögen des Schuldners nicht ausreiche, um die Verfahrenskosten zu decken,
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mit Beschluss vom 10. November 2016 den Antrag auf Eröffnung des Insol-
venzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Mit seiner hiergegen eingelegten
sofortigen Beschwerde hat der Schuldner beantragt, den Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens als unzulässig zurückzuweisen, weil eine internationa-
le Zuständigkeit nicht gegeben sei. Mit der vom Beschwerdegericht zugelasse-
nen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren, den Eröffnungs-
antrag als unzulässig abzulehnen, weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 4, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2
InsO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache
ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
ausgeführt, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei nach Art. 3
Abs. 1 Satz 1 EuInsVO gegeben, weil der Schuldner den Mittelpunkt seiner
hauptsächlichen Interessen in Deutschland habe. Hierunter sei der tatsächliche
Lebensmittelpunkt einer Person zu verstehen, an dem sie den Schwerpunkt
ihrer sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen habe. Im Hinblick
auf die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit seien hierfür in erster Linie ob-
jektive und für Dritte feststellbare Kriterien maßgebend. Vorliegend verweise ein
Teil der Interessen des Schuldners zwar nach London, wo seine Lebensgefähr-
tin und derzeit auch eine Tochter lebten. Der Schuldner habe Mietverträge vor-
gelegt. Auch seien zwei Kinder des Schuldners schon vor 2010 im Vereinigten
Königreich zur Schule gegangen. Die gebotene Gesamtwürdigung zeige aber,
dass der Schwerpunkt der sozialen Beziehung des Schuldners in Deutschland
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liege. Hier wohne seine Mutter und hier habe der Schuldner auch seine ökono-
mische Basis; er beziehe von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente in
Höhe von ca. 400
€ sowie Zuwendungen von seiner Mutter. Der Schuldner sei
weiterhin der Wirtschaftsprüferkammer Berlin zugehörig, was sowohl im Hin-
blick auf die Reputation des Schuldners als auch eine mögliche spätere berufli-
che Tätigkeit nur für Deutschland von Belang sein könne. Die gelegentliche
Nutzung eines Büroraumes in Berlin, mit dessen Geschäftsführer der Schuldner
befreundet sei, zeige, dass der Schuldner in seinem vormaligen beruflichen
Umfeld weiter gut vernetzt sei. Für einen Lebensmittelpunkt des Schuldners in
Deutschland zur Zeit der Antragstellung spreche schließlich auch, dass der In-
solvenzsachverständige ihn mehrfach unter seiner inländischen Handynummer
erreicht habe.
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde
stand.
a) Gemäß Art. 84 der am 26. Juni 2005 in Kraft getretenen revidierten
Fassung der EuInsVO (VO (EU) 2015/848) findet für die Entscheidung über den
am 17. Juni 2015 eingegangenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens die EuInsVO in der vor dem 26. Juni 2017 geltenden Fassung (VO (EG)
Nr. 1346/2000) Anwendung.
b) Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO sind für die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens die Gerichte des Mitgliedsstaats zuständig, in dessen Gebiet
der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Der dabei
verwendete Rechtsbegriff des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen
("Center of main Interests", "COMI") ist verordnungsautonom auszulegen. Die
Bestimmung erfolgt nach objektiven und zugleich für Dritte feststellbaren Krite-
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rien, um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die
Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts zu garantieren
(BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - IX ZB 70/16, NZI 2017, 320 Rn. 9). Bei
Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Selbständigen ist an die wirtschaftliche
oder gewerbliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen (BGH, Beschluss vom
17. September 2009 - IX ZB 51/09, ZInsO 2009, 1955 Rn. 3). Bei abhängig be-
schäftigten Personen, kann für den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen
regelmäßig auf den gewöhnlichen Aufenthalt als tatsächlichen Lebensmittel-
punkt abgestellt werden, wo der Schwerpunkt der wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Beziehungen liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2017, aaO
Rn. 10 mwN).
c) Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, für
den weder eine selbständige noch eine abhängige Beschäftigung festgestellt
werden konnte, verweist nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Landge-
richts auf das Inland. Dort hatte der Schuldner nach eigenem Vortrag bis zum
Jahr 2010 seinen Lebensmittelpunkt. Seine selbständige Tätigkeit übte er eben-
falls im Inland aus. Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
vom Tatrichter vorgenommene Gesamtbewertung, der Schuldner habe auch
später den maßgeblichen Interessenmittelpunkt nicht - wie von ihm angege-
ben - ins Vereinigte Königreich verlegt, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die
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Würdigung des Beschwerdegerichts ist möglich. Zwingend muss sie nicht sein
(vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2009, aaO Rn. 5).
Kayser
Gehrlein
Lohmann
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 10.11.2016 - 36g IN 3323/15 -
LG Berlin, Entscheidung vom 24.10.2017 - 19 T 4/17 -