Urteil des BGH vom 20.09.2018

Urteil vom 20.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:200918BIXZA22.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 22/17
vom
20. September 2018
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und
Meyberg
am 20. September 2018
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Revision
gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Oldenburg vom 8. Juni 2017 zu gewähren, wird abgelehnt.
Der Wert des Verfahrens wird auf 23
.726,75 € festgesetzt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg.
1. Soweit das Berufungsgericht den Kläger auf die Widerklage verurteilt
hat, an den Beklagten weitere 15.618,41 € nebst Zinsen zu zahlen, ist die be-
absichtigte Revision unzulässig, weil die Revision insoweit nicht zugelassen ist.
Das Berufungsgericht hat die Zulassung auf die Frage beschränkt, ob die zwi-
schen Juli 2010 und Dezember 2012 gezahlten Vorabvergütungen in Höhe von
insgesamt
8.108,34 € anfechtbar seien.
Die Zulassung der Revision im Tenor des Berufungsurteils enthält zwar
keine Einschränkung. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich
1
2
3
- 3 -
aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 13. Janu-
ar 2017 - V ZR 138/16, NZM 2017, 418 Rn. 11 mwN). Dies ist hier der Fall. Aus
der Begründung des Berufungsurteils ergibt sich eine zweifelsfreie, deutliche
und daher rechtswirksame Beschränkung der Zulassung der Revision auf die
Frage der Anfechtbarkeit der zwischen Juli 2010 und Dezember 2012 gezahlten
Vorabvergütungen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Revision
sei zuzulassen, weil das Oberlandesgericht Hamm (ZIP 2017, 1123) die in § 3
der Gesellschaftsverträge zu den Medienbriefen der Schuldnerin geregelte Vor-
abvergütung als feste (Mindest-)Verzinsung eingestuft habe. Deshalb sei der
Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO gegeben. Die Teilzulas-
sung ist wirksam, weil es sich bei den Anfechtungsansprüchen aufgrund der
verschiedenen Zahlungen um unterschiedliche Streitgegenstände handelt.
Die Frage, in welchem Sinn § 3 der Gesellschaftsverträge auszulegen
ist, ist nur für die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen unentgeltlicher
Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO erheblich (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2018
- IX ZR 139/17, zVb). Sie betrifft jedoch nicht die vom Berufungsgericht ausge-
sprochene Verurteilung zur Rückzahlung von insgesamt 15.618,41 € aufgrund
der nach einer Kündigung des Klägers am 2. Januar 2009 und am 3. Juli 2012
zurückgezahlten Einlagen sowie der am 29. Dezember 2009 gezahlten Vorab-
vergütung, weil das Berufungsgericht aufgrund tatrichterlicher Würdigung des
Sachverhaltes angenommen hat, dass insoweit die Voraussetzungen des § 133
Abs. 1 InsO erfüllt seien. Für die Entscheidung des Berufungsgerichts über die
Anfechtung der genannten Zahlungen ist es unerheblich, ob aus § 3 des Ge-
sellschaftsvertrags ein Anspruch auf eine gewinnunabhängige, feste Vergütung
folgt, oder ob es sich dabei nur um einen Vorschussanspruch auf zukünftige,
noch festzustellende Gewinne handelt. Das Berufungsgericht geht auf diese
Frage bei seiner Prüfung, ob die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung erfüllt
4
- 4 -
sind, folgerichtig auch nicht ein. Andere Gründe, die das Berufungsgericht zur
Zulassung der Revision auch hinsichtlich der Vorsatzanfechtung veranlasst ha-
ben könnten, sind nicht ersichtlich.
2. Soweit das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das
landgerichtliche Urteil zurückgewiesen hat, ist die beabsichtigte Revision zuläs-
sig, jedoch voraussichtlich im Ergebnis unbegründet. Auf den vom Berufungs-
gericht angenommenen Zulassungsgrund, wie § 3 des Gesellschaftsvertrags
auszulegen sei, kommt es dabei nicht an. Vielmehr ist die Entscheidung des
Berufungsgerichts hinsichtlich der Rückzahlung der zwischen Juli 2010 und De-
zember 2012 gezahlten Vorabvergütungen unabhängig von dieser Frage rich-
tig, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch insoweit die Vo-
raussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO erfüllt sind.
Das Berufungsgericht stellt fest, dass die Schuldnerin bei den Zahlungen
am 2. Januar 2009, am 29. Dezember 2009 und am 3. Juli 2012 mit Benachtei-
ligungsvorsatz gehandelt habe. Es stellt weiter fest, dass die Kenntnis des Klä-
gers vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin auch noch in den Jahren
2009 und 2012 gegeben sei. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrecht-
lich nur eingeschränkt überprüfbar. Revisionsrechtlich erhebliche Rechtsfehler
sind nicht ersichtlich. Diese Feststellungen tragen auch für die Zahlung der
Vorabvergütungen zwischen Juli 2010 und Dezember 2012 eine Anfechtung
nach § 133 Abs. 1 InsO, weil diese Zahlungen zwischen und - wie die vom
27. Dezember 2012 - nach den Terminen liegen, zu denen das Berufungsge-
richt die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO bejaht
hat. Es bestehen auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts
nach dem Sachvortrag der Parteien keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Schuldnerin in dieser Zwischenzeit die Vorabvergütungen am 1. Juli 2010
5
6
- 5 -
(833,34 €), am 28. Dezember 2010 (1.562,50 €), am 30. Juni 2011 (1.575 €),
am 30. Dezember 2011 (1.575 €), am 2. Juli 2012 (1.512,50 €) und am 27. De-
zember 2012 (1.050 €) ohne Benachteiligungsvorsatz gezahlt oder dass der
Kläger den - fortlaufend bestehenden - Benachteiligungsvorsatz der Schuldne-
rin zu diesen Zahlungsterminen nicht gekannt hat.
Kayser
Gehrlein
Grupp
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 01.07.2016 - 7 O 1626/15 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.06.2017 - 1 U 28/16 -