Urteil des BGH vom 20.09.2018
Urteil vom 20.09.2018
ECLI:DE:BGH:2018:200918BIIIZR71.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 71/18
vom
20. September 2018
in dem Rechtsstreit
-  2  -
Der  III. Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  am  20.  September  2018
durch die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und die Richterin Pohl
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München  - 27. Zi-
vilsenat - vom 11. Januar 2018 - 27 U 928/17 - wird zurückgewie-
sen.
Die  Klägerin  trägt  die  Kosten  des  Beschwerdeverfahrens  (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 59.500,00 €
Gründe:
Die  Revision  ist  nicht  zuzulassen,  weil  weder  die  Rechtssache  grund-
sätzliche  Bedeutung  hat  noch  die  Fortbildung  des  Rechts  oder  die  Sicherung
einer  einheitlichen  Rechtsprechung  eine  Entscheidung  des  Revisionsgerichts
erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Streitfall gibt keine Veranlassung, die von der Beschwerde aufgewor-
fene  Frage  zu  Art.  56  AEUV  dem  Gerichtshof  der  Europäischen  Union  nach
Art. 267 AEUV vorzulegen. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Be-
ratungsvertrag vom 11. Februar 2015 ist auch dann nach § 1 Abs. 1, § 3 RDG,
§  5  Abs.  1  StBerG  i.V.m.  §§  134,  139  BGB nichtig,  wenn  ein  Teil  der  von  der
Klägerin geschuldeten Dienstleistungen dem Anwendungsbereich der Art. 56 ff
1
2
-  3  -
AEUV  unterfällt  und  das  dort  geregelte  Verbot  der  Beschränkung  des  freien
Dienstleistungsverkehrs  der  Nichtigkeit  der  vertraglichen  Vereinbarungen  zu
diesen  grenzüberschreitenden  Dienstleistungen  entgegensteht.  Nach  dem  Be-
ratungsvertrag  waren  von  der  Klägerin  wesentliche  Rechts-  und  Steuerbera-
tungs-Dienstleistungen  allein  in  Deutschland  zu  erbringen.  Für  diese  ist  der
Anwendungsbereich der Art. 56 ff AEUV nicht eröffnet. Sie sind auch keine rei-
nen  Vorbereitungshandlungen  einer  grenzüberschreitenden  Dienstleistung,
sondern  selbständige  Dienstleistungen.  Auf  sie  ist  allein  deutsches  Recht  an-
zuwenden. Danach ist der Beratungsvertrag, soweit in ihm diese Dienstleistun-
gen vereinbart werden, nichtig (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 3. Juli 2008 - III ZR
260/07,  NJW  2008,  3069  Rn.  19  ff;  BGH,  Urteile  vom  29.  Juli  2009  -  I  ZR
166/06,  NJW 2009,  3242 Rn. 23 f; vom 21. März 1996  - IX ZR 240/95,  BGHZ
132, 229, 232; vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85, NJW 1987, 3003, 3004 und vom
9. Oktober 1986 - I ZR 138/84, BGHZ 98, 330, 335 f). Die Nichtigkeit erstreckt
sich  gemäß  §  139  BGB  auf  den  gesamten  Beratungsvertrag,  da  nicht  davon
auszugehen ist, dass die Parteien den Beratungsvertrag auch ohne den nichti-
gen Teil geschlossen hätten.
Mithin  ist  nicht  entscheidungserheblich,  ob  die  Vereinbarung  der  dem
Anwendungsbereich der Art. 56 ff AEUV unterfallenden grenzüberschreitenden
Dienstleistungen  - isoliert betrachtet  - wirksam wäre.  Eine Vorlage an den Ge-
richtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Beantwortung die-
ser  Frage  und  die  hierzu  zuvor  erforderliche  Zulassung  der  Revision  wegen
grundsätzlicher  Bedeutung  (vgl.  BVerfG,  Beschluss  vom  8.  Oktober  2015  -  1
BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN) sind daher nicht veranlasst.
3
-  4  -
Von  einer  weiteren  Begründung  wird  gemäß  §  544  Abs.  4  Satz  2  Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Seiters
Tombrink
Remmert
Reiter
Pohl
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 09.02.2017 - 91 O 1187/16 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 11.01.2018 - 27 U 928/17 -
4