Urteil des BGH vom 20.09.2018

Urteil vom 20.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:200918BIIIZR71.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 71/18
vom
20. September 2018
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2018
durch die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und die Richterin Pohl
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 27. Zi-
vilsenat - vom 11. Januar 2018 - 27 U 928/17 - wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 59.500,00 €
Gründe:
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Streitfall gibt keine Veranlassung, die von der Beschwerde aufgewor-
fene Frage zu Art. 56 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union nach
Art. 267 AEUV vorzulegen. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Be-
ratungsvertrag vom 11. Februar 2015 ist auch dann nach § 1 Abs. 1, § 3 RDG,
§ 5 Abs. 1 StBerG i.V.m. §§ 134, 139 BGB nichtig, wenn ein Teil der von der
Klägerin geschuldeten Dienstleistungen dem Anwendungsbereich der Art. 56 ff
1
2
- 3 -
AEUV unterfällt und das dort geregelte Verbot der Beschränkung des freien
Dienstleistungsverkehrs der Nichtigkeit der vertraglichen Vereinbarungen zu
diesen grenzüberschreitenden Dienstleistungen entgegensteht. Nach dem Be-
ratungsvertrag waren von der Klägerin wesentliche Rechts- und Steuerbera-
tungs-Dienstleistungen allein in Deutschland zu erbringen. Für diese ist der
Anwendungsbereich der Art. 56 ff AEUV nicht eröffnet. Sie sind auch keine rei-
nen Vorbereitungshandlungen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung,
sondern selbständige Dienstleistungen. Auf sie ist allein deutsches Recht an-
zuwenden. Danach ist der Beratungsvertrag, soweit in ihm diese Dienstleistun-
gen vereinbart werden, nichtig (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 3. Juli 2008 - III ZR
260/07, NJW 2008, 3069 Rn. 19 ff; BGH, Urteile vom 29. Juli 2009 - I ZR
166/06, NJW 2009, 3242 Rn. 23 f; vom 21. März 1996 - IX ZR 240/95, BGHZ
132, 229, 232; vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85, NJW 1987, 3003, 3004 und vom
9. Oktober 1986 - I ZR 138/84, BGHZ 98, 330, 335 f). Die Nichtigkeit erstreckt
sich gemäß § 139 BGB auf den gesamten Beratungsvertrag, da nicht davon
auszugehen ist, dass die Parteien den Beratungsvertrag auch ohne den nichti-
gen Teil geschlossen hätten.
Mithin ist nicht entscheidungserheblich, ob die Vereinbarung der dem
Anwendungsbereich der Art. 56 ff AEUV unterfallenden grenzüberschreitenden
Dienstleistungen - isoliert betrachtet - wirksam wäre. Eine Vorlage an den Ge-
richtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Beantwortung die-
ser Frage und die hierzu zuvor erforderliche Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1
BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN) sind daher nicht veranlasst.
3
- 4 -
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Seiters
Tombrink
Remmert
Reiter
Pohl
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 09.02.2017 - 91 O 1187/16 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 11.01.2018 - 27 U 928/17 -
4