Urteil des BGH vom 20.09.2018

Urteil vom 20.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:200918BIIIZR65.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 65/18
vom
20. September 2018
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2018 durch
die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil
des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
28. Februar 2018 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen
Beschluss zurückzuweisen.
Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
I.
Die klagenden Versicherungsnehmer verlangen von dem Beklagten, ih-
rem privaten Krankenversicherer, die vollständige Erstattung der Aufwendun-
gen für allgemeine Krankenhausleistungen im Zusammenhang mit einem stati-
onären Aufenthalt in der A. Sportklinik.
Bei der 1995 gegründeten A. Sportklinik handelt es sich um eine
öffentlich nicht geförderte Privatklinik. Die in demselben Gebäudekomplex in
der R. Straße in Pf. untergebrachte A. Klinik wurde im Jahr
2006 gegründet und wird als sog. Plankrankenhaus durch das Land Baden-
Württemberg öffentlich gefördert. Wegen der näheren Einzelheiten zur räumli-
chen und organisatorischen Verbundenheit der beiden Krankenhäuser wird auf
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das Senatsurteil vom 17. Mai 2018 (III ZR 195/17, BeckRS 2018, 10540
Rn. 2-4, 65-69, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) verwiesen.
Die Kläger bzw. ihre mitversicherten Familienangehörigen und im Fall 46
der verstorbene Ehemann der Klägerin wurden jeweils in der A. Sportkli-
nik nach dem 1. Januar 2012 stationär behandelt und operiert. Die medizinische
Notwendigkeit von Operation und stationärer Behandlung ist unstreitig.
Nach den Versicherungs- und Tarifbedingungen, die den jeweiligen Ver-
sicherungsverträgen zugrunde liegen, ist der Beklagte verpflichtet, den Versi-
cherungsnehmern bei stationärer Heilbehandlung die Aufwendungen für allge-
meine Krankenhausleistungen zu erstatten.
Auf die von der A. Sportklinik an die Kläger gestellten Rechnungen
erstattete der Beklagte den Klägern nur Teilbeträge, indem er die allgemeinen
Krankenhausleistungen der A. Sportklinik unter Heranziehung der Rege-
lung in § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf der Grundlage des DRG-Fallpauschalen-
systems abrechnete. Der Beklagte zahlte somit nur diejenigen Beträge, die
auch bei einer Behandlung in der A. Klinik angefallen wären. Die jeweilige
Differenz zu den Rechnungsbeträgen ist Gegenstand der vorliegenden Klage.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat
keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision
verfolgen sie ihr Klagebegehren weiter.
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II.
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulas-
sung der Revision nicht (mehr) vorliegen und das Rechtsmittel im Ergebnis kei-
ne Aussicht auf Erfolg hat.
1.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: In der Krank-
heitskostenversicherung könne der Versicherungsnehmer nur solche Aufwen-
dungen erstattet verlangen, die der jeweilige Leistungserbringer ihm gegenüber
zu Recht geltend mache. Der Beklagte habe seine versicherungsvertraglichen
Pflichten erfüllt, indem er die Entgeltforderungen der A. Sportklinik (nur)
bis zur Höhe der für öffentlich geförderte Kliniken mit Versorgungsauftrag maß-
geblichen Fallpauschalen beglichen habe. Die Vereinbarung darüber hinausge-
hender Entgelte sei gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen die zwingende
Entgeltbeschränkung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG verstoße. Die A. Sport-
klinik sei eine verbundene Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung.
§ 20 Satz 1 KHG stehe der Entgeltbegrenzung nicht entgegen, da § 17
Abs. 1 Satz 5 KHG als speziellere Vorschrift vorgehe und es gerade das Ziel
der Neuregelung gewesen sei, nicht geförderte Privatkliniken, die mit einem
Krankenhaus mit Versorgungsauftrag räumlich und organisatorisch verbunden
seien, einer Entgeltbindung zu unterwerfen.
§ 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei auch nicht einschränkend dahin auszulegen,
dass die dort geregelte Entgeltobergrenze nur für Privatkrankenhäuser gelte,
die durch eine (missbräuchliche) Ausgründung einer Privatklinik aus einem
Plankrankenhaus entstanden seien. Die gesetzgeberischen Ziele (keine Kom-
pensation von Preisvorgaben der GKV durch höhere Preise für Selbstzahler,
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keine unzumutbare Belastung privat Versicherter mit Kosten für allgemeine
Krankenhausleistungen) gälten insgesamt für den Fall "2 Kliniken unter einem
Dach".
Die Regelung des 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei weder formell noch materiell
verfassungswidrig (Gesetzgebungskompetenz des Bundes gegeben, kein Ver-
stoß gegen Art. 42 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 GG, hinreichende Bestimmtheit
der Norm, keine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG).
Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf die Frage zuge-
lassen, ob § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG den Honoraranspruch einer Privatklinik, die
zeitlich vor dem mit ihr verbundenen Plankrankenhaus gegründet wurde, und
damit auch den Erstattungsanspruch des Versicherten gegen seinen Privatver-
sicherer begrenzt.
2.
a) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht
(mehr) vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfor-
dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsge-
richts (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. September 2015 - III ZR
363/14, BeckRS 2015, 17165 Rn. 8 und vom 30. November 2017 - III ZR
622/16, BeckRS 2017, 135558 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 20 Januar 2005
– I
ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 f). Die im Streitfall entscheidungserheblichen
Rechtsfragen sind durch das in einer parallel gelagerten Sache ergangene
Grundsatzurteil des Senats vom 17. Mai 2018 (III ZR 195/17, BeckRS 2018,
10540, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) inzwischen höchstrichterlich
geklärt.
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b) Die Revision der Kläger hat, nachdem über die Anwendbarkeit des
§ 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf vorbestehende "verbundene" Privatkliniken zu ih-
rem Nachteil entschieden wurde, keine Aussicht auf Erfolg.
aa) Die Krankheitskostenversicherung verpflichtet den Versicherer ge-
genüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen,
die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtun-
gen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind (BGH, Urteil vom
12. März 2003 - IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154, 158 mwN).
bb) Erstattungsansprüche der Kläger aus der Heilbehandlung in der A. -
Sportklinik bestanden von Anfang an nur in Höhe der nach dem DRG-
System berücksichtigungsfähigen Fallpauschalen (§ 17b KHG i.V.m. §§ 7 ff
KHEntgG). Insoweit ist durch Zahlung der einschlägigen Fallpauschalen Erfül-
lung eingetreten (§ 362 Abs. 1 BGB).
Einem darüber hinausgehenden Erstattungsanspruch der Kläger steht
die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG entgegen, wonach eine mit einem
Plankrankenhaus räumlich und organisatorisch verbundene Privatklinik für all-
gemeine, dem Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses entsprechende
Krankenhausleistungen an die Entgeltobergrenzen gebunden ist, die sich aus
dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz und der
Bundespflegesatzverordnung ergeben. Bei § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG handelt es
sich um ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB in Form einer Preisobergrenze.
Wird gegen eine solche Preisbestimmung verstoßen, führt dies nicht zur Nich-
tigkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung, sondern dazu, dass der Vertrag
mit dem zulässigen Preis aufrechterhalten bleibt (Senatsurteil vom 17. Mai 2018
aaO Rn. 16 mwN). Dementsprechend sind die Entgeltforderungen der A.
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Sportklinik gegenüber den Privatpatienten nur in Höhe der Fallpauschalen ent-
standen, die der Beklagte erstattet hat.
cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verfassungsmäßig-
keit von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG. Die Vorschrift ist weder formell noch materiell
verfassungswidrig (Senatsurteil aaO Rn. 17-59). Sie verstößt insbesondere
nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (aaO Rn. 49-51).
dd) Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine Notwendigkeit,
die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG unter Berücksichtigung ihrer Entste-
hungsgeschichte sowie ihres Sinns und Zwecks teleologisch bzw. verfassungs-
konform dahingehend auszulegen, dass von ihrem Anwendungsbereich nur die
von dem Träger eines vorbestehenden Plankrankenhauses "ausgegründete"
oder erstmalig gegründete Privatklinik erfasst wird. Die mit der angeordneten
Preisobergrenze verfolgten Ziele des Gesetzgebers gelten sowohl für den Fall
der Ausgründung einer Privatklinik als auch für den Fall der Ausgründung eines
Plankrankenhauses am Standort einer bereits bestehenden Privatklinik. In bei-
den Fallkonstellationen besteht in gleicher Weise die Möglichkeit der "Verlage-
rung" von Privatpatienten in die mit dem Plankrankenhaus verbundene private
Einrichtung mit der Folge, für weitgehend identische Krankenhausleistungen
deutlich höhere Entgelte verlangen zu können (Senatsurteil aaO Rn. 43-47).
ee) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die
Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf nicht öffentlich geförderte Privat-
kliniken (ohne Versorgungsauftrag) nicht durch § 20 Satz 1 KHG ausgeschlos-
sen ist. Beide Vorschriften haben unterschiedliche Regelungsgegenstände (Se-
natsurteil aaO Rn. 61). Außerdem greift der Grundsatz "lex posterior derogat
legi priori" ein (Senatsurteil aaO Rn. 62).
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ff) Das Berufungsgericht ist schließlich rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis
gelangt, dass es sich bei der A. Sportklinik um eine Einrichtung im Sinne
des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG handelt, die in räumlicher Nähe zu der A.
Klinik, einem Plankrankenhaus, liegt und mit dieser auch organisatorisch ver-
bunden ist (Senatsurteil aaO Rn. 65-69).
Die organisatorische Verbundenheit zwischen der A. Sportklinik
und der A. Klinik wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass die
zuständigen Landesbehörden nach regelmäßiger Überprüfung keine Beanstan-
dungen gemäß § 32 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg
(LKHG) erhoben haben. Diese Bestimmung verlangt lediglich eine eindeutige
"Abgrenzung" in räumlicher, personeller und organisatorischer Hinsicht. Dies
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schließt jedoch - wie gerade das Beispiel der A. Sportklinik zeigt - eine
"organisatorische Verbundenheit" im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht
aus (Senatsurteil aaO Rn. 69).
Seiters Tombrink Remmert
Reiter Pohl
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 23.02.2017 - 16 O 92/16 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.02.2018 - 10 U 324/17 -
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