Urteil des BGH vom 20.09.2018
Urteil vom 20.09.2018
ECLI:DE:BGH:2018:200918BIIIZR374.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 374/17
vom 20. September 2018
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2018 durch
die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger zu 2 bis 4 gegen
das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat -
vom 13. Juni 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen
Beschluss zurückzuweisen.
Die Kläger zu 2 bis 4 erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme
binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
I.
Die klagenden Versicherungsnehmer verlangen von der Beklagten, ihrer
privaten Krankenversicherung, die vollständige Erstattung der Aufwendungen
für allgemeine Krankenhausleistungen im Zusammenhang mit einem stationä-
ren Aufenthalt in der A. Sportklinik, wobei am Revisionsverfahren nur
noch die Kläger zu 2 bis 4 (im Folgenden: Kläger) beteiligt sind.
Bei der 1995 gegründeten A. Sportklinik handelt es sich um eine
öffentlich nicht geförderte Privatklinik. Die in demselben Gebäudekomplex in
der R. Straße in Pf. untergebrachte A. Klinik wurde im Jahr
2006 gegründet und wird als sog. Plankrankenhaus durch das Land Baden-
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Württemberg öffentlich gefördert. Wegen der näheren Einzelheiten zur räumli-
chen und organisatorischen Verbundenheit der beiden Krankenhäuser wird auf
das Senatsurteil vom 17. Mai 2018 (III ZR 195/17, BeckRS 2018, 10540
Rn. 2-4, 65-69, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) verwiesen.
Die Kläger zu 2 bis 4 wurden jeweils in der A. Sportklinik nach dem
1. Januar 2012 stationär behandelt. Die medizinische Notwendigkeit der statio-
nären Behandlung ist unstreitig.
Nach den Tarifbedingungen, die den Versicherungsverträgen mit den
Klägern zugrunde liegen, ist die Beklagte verpflichtet, den Versicherungsneh-
mern bei stationärer Heilbehandlung die Aufwendungen für allgemeine Kran-
kenhausleistungen zu erstatten.
Auf die von der A. Sportklinik an die Kläger gestellten Rechnungen
erstattete die Beklagte den Klägern nur Teilbeträge, indem sie die allgemeinen
Krankenhausleistungen der A. Sportklinik auf der Grundlage des DRG-
Fallpauschalensystems abrechnete. Die Beklagte zahlte somit nur diejenigen
Beträge, die auch bei einer Behandlung in der A. Klinik angefallen wären.
Die jeweilige Differenz zu den Rechnungsbeträgen ist Gegenstand der vorlie-
genden Klage
(Kläger zu 2: 3.824,27 €, Kläger zu 3: 6.727,61 €, Kläger zu 4:
1.868,48 €).
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung
der vormaligen Klägerin zu 1 hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Ab-
änderung des erstinstanzliche
n Urteils zur Zahlung von 7.560,61 € nebst Zinsen
verurteilt. Die Berufung der Kläger zu 2 bis 4 hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer
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vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen sie ihre Klageanträge
weiter.
II.
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulas-
sung der Revision nicht (mehr) vorliegen und das Rechtsmittel im Ergebnis kei-
ne Aussicht auf Erfolg hat.
1.
Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung der Kläger
zu 2 bis 4 im Wesentlichen wie folgt begründet:
In der Krankheitskostenversicherung könne der Versicherungsnehmer
nur solche Aufwendungen erstattet verlangen, die der jeweilige Leistungser-
bringer ihm gegenüber zu Recht geltend mache. Die Beklagte habe ihre versi-
cherungsvertraglichen Pflichten erfüllt, indem sie die Entgeltforderungen der
A. Sportklinik (nur) bis zur Höhe der für öffentlich geförderte Kliniken mit
Versorgungsauftrag maßgeblichen Fallpauschalen beglichen habe. Die Verein-
barung darüber hinausgehender Entgelte sei gemäß § 134 BGB nichtig, da sie
gegen die zwingende Entgeltbeschränkung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ver-
stoße. Die A. Sportklinik sei eine verbundene Einrichtung im Sinne dieser
Bestimmung.
§ 20 Satz 1 KHG stehe der Entgeltbegrenzung nicht entgegen, da diese
Bestimmung einschränkend dahin auszulegen sei, dass § 17 Abs. 1 Satz 5
KHG von dem dort angeordneten Ausschluss der Vorschriften über Kranken-
hauspflegesätze (Dritter Abschnitt) nicht erfasst werde. Bei Anwendung von
§ 20 KHG auf die von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG erfassten Fallgestaltungen wäre
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die vom Gesetzgeber beabsichtigte Entgeltbindung von nach dem Kranken-
hausfinanzierungsgesetz nicht geförderten Einrichtungen, die in räumlicher Nä-
he zu einem Plankrankenhaus lägen und mit diesem organisatorisch verbunden
seien, ausgeschlossen. Ein derart sinnloses Handeln könne dem Gesetzgeber
nicht unterstellt werden.
§ 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei auch nicht in dem Sinne zu verstehen, dass
die dort geregelte Entgeltobergrenze nur für Privatkrankenhäuser gelte, die
durch eine (missbräuchliche) Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plan-
krankenhaus entstanden seien. Die Zielsetzung des Gesetzgebers, den privat
Versicherten für allgemeine Krankenhausleistungen nicht mit höheren Kosten
zu belasten als den gesetzlich Versicherten, gelte auch für Fälle, in denen - wie
hier - zunächst eine Privatklinik betrieben worden sei, aus der sich später in
räumlicher Nähe und in organisatorischer Verbindung ein Plankrankenhaus
entwickelt habe.
Die von den Klägern erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmä-
ßigkeit der Vorschrift seien unberechtigt (angebliche Verletzung der Berufsfrei-
heit, des allgemeinen Gleichheitssatzes, der Eigentumsgarantie und des Ver-
hältnismäßigkeitsgrundsatzes). Das Gesetzgebungsverfahren habe dem
Grundgesetz (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG) entsprochen.
Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick darauf zugelassen, ob
§ 20 Satz 1 KHG einer zweckentsprechenden Einschränkung zugänglich ist und
ob § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG den Entgeltanspruch einer nicht geförderten Einrich-
tung, die in räumlicher Nähe zu einem Plankrankenhaus liegt und mit diesem
organisatorisch verbunden ist, aber zeitlich vor dem Plankrankenhaus gegrün-
det wurde, begrenzen kann.
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2.
a) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht
(mehr) vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfor-
dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsge-
richts (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. September 2015 - III ZR
363/14, BeckRS 2015, 17165 Rn. 8 und vom 30. November 2017 - III ZR
622/16, BeckRS 2017, 135558 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 20 Januar 2005
- I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 f). Die im Streitfall entscheidungserheblichen
Rechtsfragen sind durch das in einer parallel gelagerten Sache ergangene
Grundsatzurteil des Senats vom 17. Mai 2018 (III ZR 195/17, BeckRS 2018,
10540, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) inzwischen höchstrichterlich
geklärt.
b) Die Revision der Kläger hat, nachdem über die Anwendbarkeit des
§ 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf vorbestehende "verbundene" Privatkliniken zu ih-
rem Nachteil entschieden wurde, keine Aussicht auf Erfolg.
aa) Die Krankheitskostenversicherung verpflichtet den Versicherer ge-
genüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen,
die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtun-
gen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind (BGH, Urteil vom
12. März 2003 - IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154, 158 mwN).
bb) Erstattungsansprüche der Kläger aus der Heilbehandlung in der A. -
Sportklinik bestanden von Anfang an nur in Höhe der nach dem DRG-
System berücksichtigungsfähigen Fallpauschalen (§ 17b KHG i.V.m. §§ 7 ff
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KHEntgG). Insoweit ist durch Zahlung der einschlägigen Fallpauschalen Erfül-
lung eingetreten (§ 362 Abs. 1 BGB).
Einem darüber hinausgehenden Erstattungsanspruch der Kläger steht
die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG entgegen, wonach eine mit einem
Plankrankenhaus räumlich und organisatorisch verbundene Privatklinik für all-
gemeine, dem Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses entsprechende
Krankenhausleistungen an die Entgeltobergrenzen gebunden ist, die sich aus
dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz und der
Bundespflegesatzverordnung ergeben. Bei § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG handelt es
sich um ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB in Form einer Preisobergrenze.
Wird gegen eine solche Preisbestimmung verstoßen, führt dies nicht zur Nich-
tigkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung, sondern dazu, dass der Vertrag
mit dem zulässigen Preis aufrechterhalten bleibt (Senatsurteil vom 17. Mai 2018
aaO Rn. 16 mwN). Dementsprechend sind die Entgeltforderungen der A.
Sportklinik gegenüber den Privatpatienten nur in Höhe der Fallpauschalen ent-
standen, die die Beklagte erstattet hat.
cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verfassungsmäßig-
keit von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG. Die Vorschrift ist weder formell noch materiell
verfassungswidrig (Senatsurteil aaO Rn. 17-59).
dd) Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine Notwendigkeit,
die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG unter Berücksichtigung ihrer Entste-
hungsgeschichte sowie ihres Sinns und Zwecks teleologisch bzw. verfassungs-
konform dahingehend auszulegen, dass von ihrem Anwendungsbereich nur die
von dem Träger eines vorbestehenden Plankrankenhauses "ausgegründete"
oder erstmalig gegründete Privatklinik erfasst wird. Die mit der angeordneten
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Preisobergrenze verfolgten Ziele des Gesetzgebers gelten sowohl für den Fall
der Ausgründung einer Privatklinik als auch für den Fall der Ausgründung eines
Plankrankenhauses am Standort einer bereits bestehenden Privatklinik. In bei-
den Fallkonstellationen besteht in gleicher Weise die Möglichkeit der "Verlage-
rung" bzw. "Umsteuerung" von Privatpatienten in die mit dem Plankrankenhaus
verbundene private Einrichtung mit der Folge, für weitgehend identische Kran-
kenhausleistungen deutlich höhere Entgelte verlangen zu können (Senatsurteil
aaO Rn. 43-47).
ee) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die
Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf nicht öffentlich geförderte Privat-
kliniken (ohne Versorgungsauftrag) nicht durch § 20 Satz 1 KHG ausgeschlos-
sen ist. Beide Vorschriften haben unterschiedliche Regelungsgegenstände (Se-
natsurteil aaO Rn. 61). Außerdem greift der Grundsatz "lex posterior derogat
legi priori" ein (Senatsurteil aaO Rn. 62).
ff) Das Berufungsgericht ist schließlich rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis
gelangt, dass es sich bei der A. Sportklinik um eine Einrichtung im Sinne
des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG handelt, die in räumlicher Nähe zu der A.
Klinik, einem Plankrankenhaus, liegt und mit dieser auch organisatorisch ver-
bunden ist (Senatsurteil aaO Rn. 65-69).
Dabei kann dahinstehen, ob der Leistungsumfang beider Kliniken iden-
tisch ist. Entscheidend ist allein, dass die A. Sportklinik für allgemeine,
dem Versorgungsauftrag der A. Klinik entsprechende Krankenhausleis-
tungen keine höheren Entgelte verlangen darf. Gegen eine organisatorische
Verbindung spricht auch nicht, dass die A. Sportklinik zusätzlich mit Ver-
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tragsärzten kooperiert. Es genügt, dass das medizinische Personal jedenfalls
zum Teil in beiden Kliniken tätig ist.
Die organisatorische Verbundenheit zwischen der A. Sportklinik
und der A. Klinik wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass die
zuständigen Landesbehörden nach regelmäßiger Überprüfung keine Beanstan-
dungen gemäß § 32 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg
(LKHG) erhoben haben. Diese Bestimmung verlangt lediglich eine eindeutige
"Abgrenzung" in räumlicher, personeller und organisatorischer Hinsicht. Dies
schließt jedoch - wie gerade das Beispiel der A, Sportklinik zeigt - eine
"organisatorische Verbundenheit" im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht
aus (Senatsurteil aaO Rn. 69).
Seiters
Tombrink
Remmert
Reiter
Pohl
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.09.2016 - 314 O 249/15 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.06.2017 - 9 U 242/16 -
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