Urteil des BGH vom 20.09.2018

Urteil vom 20.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:200918BIIIZB7.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 7/17
vom
20. September 2018
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2018 durch
die Richter Seiters, Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen
Dr. Arend und Dr. Böttcher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar
2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger mit
Ausnahme etwaiger Kosten der Nebenintervenienten, die diese
selbst tragen.
Gründe:
I.
Der Kläger - US-amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den Verei-
nigten Staaten - nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner im Umfang von rund
3,5 Mio. Euro zuzüglich Zinsen auf Schadensersatz in Anspruch. Auf Antrag der
Beklagten gab das Landgericht mit Zwischenurteil vom 6. Oktober 2016 dem
Kläger auf, Prozesskostensicherheit im Umfang von 365.000
€ zu leisten. Die
dagegen gerichtete sofortige Beschwerde nahm der Kläger nach Hinweis des
Oberlandesgerichts auf die mangelnde Anfechtbarkeit der Entscheidung zurück.
Mit Beschluss vom 18. Januar 2017 erklärte das Oberlandesgericht den Kläger
seiner sofortigen Beschwerde für verlustig und legte ihm die Kosten des Be-
1
- 3 -
schwerdeverfahrens auf. Dagegen wendet sich der Kläger mit der - vom Be-
schwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu
verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ein gesetzlich bestimmter Fall der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde
(§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) liegt nicht vor. Die Zulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) gemäß Be-
schluss vom 18. Januar 2017 bindet den Senat nicht.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist - ungeachtet ihrer Zulassung - nur eröffnet,
wenn die zuvor eingelegte sofortige Beschwerde ihrerseits statthaft war (BGH,
Beschlüsse vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 15; vom
25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NJW 2009, 3653 Rn. 5 und vom 21. Januar 2016
- IX ZB 24/15, NZI 2016, 279 Rn. 6). Die Zulassung kann einen gesetzlich nicht
vorgesehenen Instanzenzug nicht eröffnen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai
2003 - I ZB 40/02, NJW-RR 2003, 1075; Senatsbeschlüsse vom 26. März 2015
- III ZB 80/13, NJW-RR 2015, 1405 Rn. 11 und vom 5. November 2015 - III ZB
69/14, BGHZ 207, 306 Rn. 7 jeweils mwN). Die Bindungswirkung des § 574
Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes
nach § 574 Abs. 2 ZPO ein (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2003 aaO; Senat
aaO).
Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Rechtsbeschwerdever-
fahren von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003
2
3
4
5
- 4 -
- IX ZB 369/02, NJW 2004, 1112, 1113 und vom 25. Juni 2009, aaO Rn. 8). Die
sofortige Beschwerde des Klägers gegen das Zwischenurteil des Landgerichts
war jedoch unstatthaft und damit unzulässig.
Das Landgericht hat über die Frage der Einrede der mangelnden Sicher-
heit für Prozesskosten (§§ 110 ff ZPO) zutreffend durch Zwischenurteil ent-
schieden. Ein Zwischenurteil, das der Einrede - wie hier - stattgibt, ist kein sol-
ches gem. § 280 Abs. 2 ZPO, mit dem über die Zulässigkeit der Klage befunden
wird und das einem Endurteil gleichgestellt und damit selbständig anfechtbar
ist, denn es lässt die Frage der Zulässigkeit gerade noch offen (vgl. BGH, Urteil
vom 25. November 1987 - IVa ZR 135/86, BGHZ 102, 232, 234 ff; Senatsbe-
schluss vom 21. Dezember 2005 - III ZB 73/05, NJW-RR 2006, 710 Rn. 6). Es
handelt sich vielmehr um ein Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO, das nicht selb-
ständig anfechtbar (vgl. §§ 511, 542 ZPO), sondern nur zusammen mit dem
Rechtsmittel in der Hauptsache überprüfbar ist (BGH, Urteil vom 25. November
1987 aaO S. 236). Ein Rechtsmittel gegen das Zwischenurteil - egal ob als so-
fortige Beschwerde oder als Berufung - war daher nicht gegeben.
2.
Eine Rechtsbeschwerde wäre daher unzulässig gewesen, wenn das
Oberlandesgericht über die sofortige Beschwerde gegen das unanfechtbare
Zwischenurteil des Landgerichts entschieden hätte. Nichts anderes gilt für die
hier infolge der Rücknahme des unstatthaften Rechtsmittels getroffene Kosten-
entscheidung. Diese kann nicht losgelöst von dem sonstigen Verfahren betrach-
tet werden. Die Beschwerdeerwiderung weist zutreffend darauf hin, dass der
Rechtsmittelzug hinsichtlich einer Nebenentscheidung grundsätzlich nicht wei-
tergehen darf als derjenige in der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 8. Mai
2003 - I ZB 40/02 aaO). Dies ist Gegenstand des sogenannten Konvergenzge-
dankens, der in den Vorschriften des § 91a Abs. 2 Satz 2, § 99 Abs. 2 Satz 2
6
7
- 5 -
und § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO - ebenso wie in § 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO - Ausdruck gefunden hat (vgl. BT-Drs.
14/4722, S. 74, 81; vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2015 - III ZB 80/13,
NJW-RR 2015, 1405 Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 16. September 2003
- VIII ZB 40/03, NJW 2003, 3565, 3566 und vom 8. Mai 2003 aaO). Eine isolier-
te Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung ist allenfalls dann in Betracht zu zie-
hen, wenn sie eine eigenständige, über den Nachteil der Kostentragung hin-
ausgehende Beschwer enthält (Senatsbeschluss aaO Rn. 8), was hier nicht der
Fall ist.
Dem steht nicht entgegen, dass im Übrigen grundsätzlich die Möglichkeit
besteht, im Zusammenhang mit einem Kostenbeschluss die Rechtsbeschwerde
zuzulassen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 516 Rn. 29; Musielak/Ball,
ZPO, 15. Aufl., § 516 Rn. 25; BeckOK-ZPO/Wulf, Stand: 15. September 2017,
§ 516 Rn. 20). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von sonstigen in Bezug
auf die Kostenentscheidung gemäß § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO zugelassenen
Rechtsbeschwerden gerade dadurch, dass das eingelegte und später zurück-
genommene Rechtsmittel unstatthaft war (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom
26. Januar 2005 - XII ZB 163/04, NJW-RR 2005, 727 und 7. Februar 2007
- XII ZB 175/06, NJW-RR 2007, 786).
8
- 6 -
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
Seiters
Tombrink
Remmert
Arend
Böttcher
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 06.10.2016 - 14 O 4362/15 -
OLG München, Entscheidung vom 18.01.2017 - 15 W 1791/16 -
9