Urteil des BGH vom 20.09.2018

Urteil vom 20.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:200918BIIIZA35.18.1
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 35/18
vom
20. September 2018
in dem Verfahrens- und Prozesskostenhilfeverfahren
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2018 durch
die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfah-
rens- und Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Amtsgericht S.
- Familiengericht - und der 9. Zivilsenat des S. Oberlandesgerichts
hätten das in Kindschaftssachen bestehende Vorrang- und Beschleunigungs-
gebot (§ 155 Abs. 1 FamFG) nicht beachtet, ist der Bundesgerichtshof für die
Entscheidung über die (beabsichtigte) Beschleunigungsbeschwerde (§ 155c
FamFG) nicht zuständig. Gemäß § 155c Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 FamFG
entscheidet das Oberlandesgericht über die Beschleunigungsbeschwerde,
wenn die Beschleunigungsrüge (§ 155b FamFG) gegenüber dem Amtsgericht
erhoben worden ist. Wurde die Beschleunigungsrüge gegenüber dem Oberlan-
desgericht geltend gemacht, entscheidet ein anderer Senat dieses Gerichts
(§ 155c Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 FamFG).
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Für die beabsichtigte Entschädigungsklage nach § 198 GVG wegen
überlanger Dauer der Verfahren vor dem Amtsgericht S. - Familien-
gericht - und dem S. Oberlandesgericht ist gemäß § 201 Abs. 1
Satz 1 GVG das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die streitge-
genständlichen Verfahren durchgeführt wurden.
Über die Verfahrenskostenhilfe (für eine Beschleunigungsbeschwerde
nach § 155c Abs. 2, 4 FamFG) und die Prozesskostenhilfe (für eine Klage nach
§ 198 GVG) hat - nach entsprechender Antragstellung - jeweils das zuständige
Oberlandesgericht als Prozessgericht zu entscheiden.
Seiters
Reiter
Vorinstanz:
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom - 9 AR 1/18 -
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