Urteil des BGH vom 05.10.2017
Cookie-Einwilligung Leitsatzentscheidung
ECLI:DE:BGH:2017:051017BIZR7.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 7/16
Verkündet am:
5. Oktober 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Cookie-Einwilligung
Richtlinie 2002/58/EG Art. 5 Abs. 3 und Art. 2 Buchst. f; Richtlinie 2009/136/EG Art. 2 Nr. 5;
Richtlinie 95/46/EG Art. 2 Buchst. h; Verordnung (EU) 2016/679 Art. 6 Abs. 1 Buchst. a; UKlaG
§ 1; BGB § 307 Bd; TMG § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 3
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 5 Abs. 3 und
Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz
der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elekt-
ronische Kommunikation, ABl. Nr. L 201 vom 31. Juli 2002, S. 37) in der durch Art. 2
Nr. 5 der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst
und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtli-
nie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der
Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. Nr. L 337 vom
18. Dezember 2009, S. 11) geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Da-
ten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31) so-
wie des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119/1 vom 4. Mai
2016, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- 2 -
1. a) Handelt es sich um eine wirksame Einwilligung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 und
des Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h
der Richtlinie 95/46/EG, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zu-
griff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers gespeichert sind,
durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur
Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss?
b) Macht es bei der Anwendung des Art. 5 Abs. 3 und des Art. 2 Buchst. f der
Richtlinie 2002/58/EG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG
einen Unterschied, ob es sich bei den gespeicherten oder abgerufenen Informa-
tionen um personenbezogene Daten handelt?
c) Liegt unter den in Vorlagefrage 1 a) genannten Umständen eine wirksame Ein-
willigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679
vor?
2. Welche Informationen hat der Diensteanbieter im Rahmen der nach Art. 5 Abs. 3
der Richtlinie 2002/58/EG vorzunehmenden klaren und umfassenden Information
dem Nutzer zu erteilen? Zählen hierzu auch die Funktionsdauer der Cookies und die
Frage, ob Dritte auf die Cookies Zugriff erhalten?
BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZR 7/16 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
- 3 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 14. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die
Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen
beschlossen:
I.
Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Ausle-
gung der Art. 5 Abs. 3 und Art. 2 Buchst. f der Richtlinie
2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener
Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen
Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kom-
munikation, ABl. Nr. L 201 vom 31. Juli 2002, S. 37) in der
durch Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009/136/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur
Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst
und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen
und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbei-
tung personenbezogener Daten und den Schutz der Pri-
vatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im
Verbraucherschutz (ABl. Nr. L 337 vom 18. Dezember 2009,
S. 11) geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h
der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Perso-
nen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995,
S. 31) sowie des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
arbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenver-
kehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung, ABl. Nr. L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1) fol-
gende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. a) Handelt es sich um eine wirksame Einwilligung im Sin-
ne des Art. 5 Abs. 3 und des Art. 2 Buchst. f der Richtli-
- 4 -
nie 2002/58/EG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der
Richtlinie 95/46/EG, wenn die Speicherung von Infor-
mationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits
im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, durch ein
voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der
Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen
muss?
b) Macht es bei der Anwendung des Art. 5 Abs. 3 und des
Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG in Verbindung
mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG einen Un-
terschied, ob es sich bei den gespeicherten oder abge-
rufenen Informationen um personenbezogene Daten
handelt?
c) Liegt unter den in Vorlagefrage 1 a) genannten Um-
ständen eine wirksame Einwilligung im Sinne des Art. 6
Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 vor?
2. Welche Informationen hat der Diensteanbieter im Rahmen
der nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG vorzuneh-
menden klaren und umfassenden Information dem Nutzer
zu erteilen? Zählen hierzu auch die Funktionsdauer der
Cookies und die Frage, ob Dritte auf die Cookies Zugriff er-
halten?
Gründe:
I. Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4
UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte
bietet die Teilnahme an Gewinnspielen im Internet an.
Am 24. September 2013 veranstaltete die Beklagte unter der Internet-
adresse "www. .de" ein Gewinnspiel. Nach Eingabe der Postleit-
zahl gelangte der Nutzer hierbei auf eine Seite, auf der Name und Anschrift des
1
2
- 5 -
Nutzers einzutragen waren. Unter den Eingabefeldern für die Adresse befanden
sich zwei mit Ankreuzfeldern versehene Hinweistexte. Der erste Hinweistext,
dessen Ankreuzfeld nicht mit einem voreingestellten Häkchen versehen war,
lautete:
Ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner mich
postalisch oder telefonisch oder per E-Mail/SMS über Angebote aus ihrem je-
weiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier selbst bestimmen,
ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter. Das Einverständnis kann
ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu hier.
Der zweite Hinweistext, der mit einem voreingestellten Häkchen verse-
hen war, lautete:
Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst R. bei mir eingesetzt
wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die P. GmbH,
nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches P. eine
Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbe-
partnern und damit interessengerichtete Werbung durch R. ermöglicht.
Die Cookies kann ich jederzeit wieder löschen. Lesen Sie Näheres hier.
Eine Teilnahme am Gewinnspiel war nur möglich, wenn mindestens das
Häkchen vor dem ersten Hinweistext gesetzt wurde.
Der im ersten Hinweistext den Worten "Sponsoren und Kooperations-
partner" und "hier" unterlegte elektronische Verweis führte zu einer Liste, die
57 Unternehmen, ihre Adresse, den zu bewerbenden Geschäftsbereich und die
für die Werbung genutzte Kommunikationsart (E-Mail, Post oder Telefon) sowie
nach jedem Unternehmen das unterstrichene Wort "Abmelden" enthielt. Der
Liste vorangestellt war folgender Hinweis:
Durch Anklicken auf dem Link "Abmelden" entscheide ich, dass dem genannten
Partner/Sponsoren kein Werbeeinverständnis erteilt werden darf. Wenn ich kei-
nen oder nicht ausreichend viele Partner/Sponsoren abgemeldet habe, wählt
P. für mich Partner/Sponsoren nach freiem Ermessen aus (Höchstzahl:
30 Partner/Sponsoren).
Bei Betätigung des im zweiten Hinweistext dem Wort "hier" unterlegten
elektronischen Verweises wurde folgende Information angezeigt:
3
4
5
6
- 6 -
Bei den gesetzten Cookies mit den Namen ceng_cache, ceng_etag, ceng_png
und gcr handelt es sich um kleine Dateien, die auf Ihrer Festplatte von dem von
Ihnen verwendeten Browser zugeordnet gespeichert werden und durch welche
bestimmte Informationen zufließen, die eine nutzerfreundlichere und effektivere
Werbung ermöglichen. Die Cookies enthalten eine bestimmte zufallsgenerierte
Nummer (ID), die gleichzeitig Ihren Registrierungsdaten zugeordnet ist. Besu-
chen Sie anschließend die Webseite eines für R. registrierten Werbe-
partners (ob eine Registrierung vorliegt, entnehmen Sie bitte der Datenschutz-
erklärung des Werbepartners), wird automatisiert aufgrund eines dort einge-
bundenen iFrames von R. erfasst, dass Sie (d.h. der Nutzer mit der ge-
speicherten ID) die Seite besucht haben, für welches Produkt Sie sich interes-
siert haben und ob es zu einem Vertragsschluss gekommen ist.
Anschließend kann die P. GmbH aufgrund des bei der Gewinnspielre-
gistrierung gegebenen Werbeeinverständnisses Ihnen Werbemails zukommen
lassen, die Ihre auf der Website des Werbepartners gezeigten Interessen be-
rücksichtigen. Nach einem Widerruf der Werbeerlaubnis erhalten Sie selbstver-
ständlich keine E-Mail-Werbung mehr.
Die durch die Cookies übermittelten Informationen werden ausschließlich für
Werbung verwendet, in der Produkte des Werbepartners vorgestellt werden.
Die Informationen werden für jeden Werbepartner getrennt erhoben, gespei-
chert und genutzt. Keinesfalls werden Werbepartner-übergreifende Nutzerprofi-
le erstellt. Die einzelnen Werbepartner erhalten keine personenbezogenen Da-
ten.
Sofern Sie kein weiteres Interesse an einer Verwendung der Cookies haben,
können Sie diese über Ihren Browser jederzeit löschen. Eine Anleitung finden
Sie in der Hilfefunktion Ihres Browsers.
Durch die Cookies können keine Programme ausgeführt oder Viren übertragen
werden.
Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit, dieses Einverständnis jederzeit zu
widerrufen. Den Widerruf können Sie schriftlich an die P. GmbH [Ad-
resse] richten. Es genügt jedoch auch eine E-Mail an unseren Kundenservice
[E-Mail-Adresse].
Der Kläger hat geltend gemacht, die von der Beklagten verlangten Ein-
verständniserklärungen genügten nicht den Anforderungen des § 307 BGB in
Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und §§ 12 ff. TMG. Eine vorgerichtliche
Abmahnung ist ohne Erfolg geblieben.
7
- 7 -
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
I. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verur-
teilen, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Be-
stimmungen, deren Akzeptanz für die Teilnahme an einem Gewinnspiel obli-
gatorisch ist, in Gewinnspielvereinbarungen mit Verbrauchern einzubezie-
hen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträ-
ge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
1.
Ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner
mich postalisch oder telefonisch oder per E-Mail/SMS über Angebote aus
ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier selbst
bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter. Das
Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu hier;
2.
Ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner
mich [postalisch oder] telefonisch [oder per E-Mail/SMS] über Angebote
aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier
selbst bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter.
[Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu
hier];
Hilfsweise zum Antrag I. 2:
Ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner
mich [postalisch oder] telefonisch [oder per E-Mail/SMS] über Angebote
aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier
selbst bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter.
[Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu
hier],
wenn diese Bestimmung verwendet wird in Verbindung mit einer Liste
wie in Anlage K 1 zur Klageschrift wiedergegeben;
3. nachfolgende Bestimmung mit voreingestelltem Ankreuzfeld:
Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst R. bei mir
eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die
P. GmbH, nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt,
welches P. eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens
auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Wer-
bung durch R. ermöglicht (...);
II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214
€ nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. März
2014 zu zahlen.
8
- 8 -
Das Landgericht hat den Klageanträgen zu I 1, I 3 und II stattgegeben
und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Berufungsgericht den Klageantrag zu I 3 abgewiesen und die Berufung im Übri-
gen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der verbleibende Unterlassungste-
nor um den Zusatz ergänzt wird "wenn diese Bestimmung verwendet wird in
Verbindung mit einer Liste wie in Anlage K 1 zur Antragsschrift wiedergegeben".
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen
Klageantrag zu I 3 und die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzu-
weisen.
II. Der Erfolg der Revision des Klägers hängt von der Auslegung des
Art. 5 Abs. 3 und des Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG in Verbindung
mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG sowie des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a
der Verordnung (EU) 2016/679 ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmit-
tel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b
und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
Union einzuholen.
1. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag I 3 für nicht begründet er-
achtet. Hierzu hat es ausgeführt, die Einwilligungserklärung zur Nutzung von
Cookies sei weder angesichts der Voreinstellung eines Häkchens noch in in-
haltlicher Hinsicht zu beanstanden. Der Nutzer erkenne, dass er das voreinge-
stellte Häkchen entfernen könne. Die Einwilligungserklärung sei drucktechnisch
hinreichend deutlich gestaltet. Sie informiere inhaltlich klar und deutlich über die
Art und Weise der Nutzung von Cookies. Die Identität Dritter, die auf die mittels
der Cookies erhobenen Informationen zugreifen könnten, müsse nicht offenbart
werden.
2. Die Begründetheit des Klageantrags I 3 kann sich aus § 1 UKlaG in
Verbindung mit § 307 Abs. 1 BGB ergeben. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie
9
10
11
12
- 9 -
den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen benachteiligen. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmt,
dass eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen ist, wenn
eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung,
von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Im Streitfall kommt in Be-
tracht, dass die von der Beklagten vorgesehene elektronisch zu erklärende
Einwilligung des Nutzers, die den Abruf von auf seinem Endgerät gespeicherten
Informationen mithilfe von Cookies im Wege eines voreingestellten Ankreuz-
kästchens gestattet, mit wesentlichen Grundgedanken von Art. 5 Abs. 3 und
Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der
Richtlinie 95/46/EG und des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU)
2016/679 nicht vereinbar ist. Hierzu verhalten sich die Vorlagefragen 1 a) bis c).
a) Nach § 15 Abs. 3 TMG darf der Diensteanbieter für Zwecke der Wer-
bung, Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien
Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer
nach einer Unterrichtung über sein Widerspruchsrecht dem nicht widerspricht.
Diese Vorschrift ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG in der
durch Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009/136/EG geänderten Fassung richtlinien-
konform auszulegen. Zur Klärung dieser Auslegung ergeht Vorlagefrage 1 a).
aa) Nach der Ursprungsfassung des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie
2002/58/EG hatte der Diensteanbieter im Falle der Speicherung von Informatio-
nen auf dem Endgerät des Nutzers oder des Zugriffs auf dort gespeicherte In-
formationen den Nutzer nicht nur klar und umfassend insbesondere über den
Zweck der Verarbeitung zu informieren, sondern ihn auch auf das Recht hinzu-
weisen, die Verarbeitung zu verweigern. Nach der Neufassung des Art. 5 Abs. 3
der Richtlinie 2002/58/EG durch die Richtlinie 2009/136/EG stellen die Mitglied-
staaten sicher, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf
Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, nur ge-
stattet ist, wenn der betreffende Nutzer auf der Grundlage von klaren und um-
13
14
- 10 -
fassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG u.a. über die
Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat. Das Einwilli-
gungserfordernis steht der Speicherung oder dem Zugang nach Art. 5 Abs. 3
Satz 2 der Richtlinie 2002/58/EG nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die
Durchführung der Nachrichtenübertragung über ein elektronisches Kommunika-
tionsnetz ist oder wenn Speicherung oder Zugang erforderlich sind, um dem
Nutzer den von ihm ausdrücklich gewünschten Dienst der Informationsgesell-
schaft zur Verfügung zu stellen.
Die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG behandelten Maßnahmen
der Speicherung oder des Abrufs von auf dem Endgerät des Nutzers gespei-
cherten Informationen werden typischerweise mithilfe von Cookies vorgenom-
men. Cookies sind Textdateien, die der Anbieter einer Internetseite auf dem
Computer des Benutzers speichert und beim erneuten Aufrufen der Webseite
wieder abrufen kann, um die Navigation im Internet oder Transaktionen zu er-
leichtern oder Informationen über das Nutzerverhalten abzurufen (vgl. Boemke
in Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, 44. EL Januar 2017, Teil 11
Rn. 100). Im Streitfall sind Speicherung oder Abruf der Informationen nicht im
Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2002/58/EG technisch notwendig,
sondern sie dienen der Werbung, so dass die Ausnahme vom Einwilligungser-
fordernis nicht vorliegt.
bb) Die Richtlinie 2009/136/EG war nach ihrem Art. 4 Abs. 1 bis zum
25. Mai 2011 durch die Mitgliedstaaten umzusetzen. Der deutsche Gesetzgeber
hat keine Umsetzungsakte vorgenommen, insbesondere die in § 15 Abs. 3
TMG vorgesehene Widerspruchslösung nicht geändert (vgl. Moos, K&R 2012,
635 f.; Rauer/Ettig, ZD 2016, 423, 424; Schmidt/Babilon, K&R 2016, 86, 89).
Die Revisionserwiderung macht geltend, zahlreiche Mitgliedstaaten hätten
Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/59/EG in der durch die Richtlinie 2009/136/EG
geänderten Fassung dahingehend umgesetzt, dass die Nutzung mittels Coo-
kies erhobener Daten einer "Opt-out"-Regelung unterliege, die den Widerspruch
15
16
- 11 -
des Nutzers erfordere. Die Revision des Klägers verweist darauf, dass andere
Mitgliedstaaten dazu "Opt-In"-Regime geschaffen hätten, die eine vorherige
Einwilligung erforderten.
cc) Art. 2 Satz 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG verweist für die De-
finition der Einwilligung auf Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG. Danach
erfordert die Einwilligung eine "Willensbekundung, die ohne Zwang, für den
konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt".
Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2002/58/EG lautet:
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte die Einwilligung des Nutzers oder Teil-
nehmers unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische
Person handelt, dieselbe Bedeutung haben wie der in der Richtlinie 95/46/EG
definierte und dort weiter präzisierte Begriff "Einwilligung der betroffenen Per-
son". Die Einwilligung kann in jeder geeigneten Weise gegeben werden,
wodurch der Wunsch des Nutzers in einer spezifischen Angabe zum Ausdruck
kommt, die sachkundig und in freier Entscheidung erfolgt; hierzu zählt auch das
Markieren eines Feldes auf einer Internet-Website.
Erwägungsgrund 66 der Richtlinie 2009/136/EG lautet:
Es ist denkbar, dass Dritte aus einer Reihe von Gründen Informationen auf der
Endeinrichtung eines Nutzers speichern oder auf bereits gespeicherte Informa-
tionen zugreifen wollen, die von legitimen Gründen (wie manchen Arten von
Cookies) bis hin zum unberechtigten Eindringen in die Privatsphäre (z.B. über
Spähsoftware oder Viren) reichen. Daher ist es von größter Wichtigkeit, dass
den Nutzern eine klare und verständliche Information bereitgestellt wird, wenn
sie irgendeine Tätigkeit ausführen, die zu einer solchen Speicherung oder ei-
nem solchen Zugriff führen könnte. Die Methoden der Information und die Ein-
räumung des Rechts, diese abzulehnen, sollten so benutzerfreundlich wie mög-
lich gestaltet werden. Ausnahmen von der Informationspflicht und der Einräu-
mung des Rechts auf Ablehnung sollten auf jene Situationen beschränkt sein, in
denen die technische Speicherung oder der Zugriff unverzichtbar sind, um die
Nutzung eines vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich angeforderten Diens-
tes zu ermöglichen. Wenn es technisch durchführbar und wirksam ist, kann die
Einwilligung des Nutzers zur Verarbeitung im Einklang mit den entsprechenden
Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG über die Handhabung der entsprechen-
den Einstellungen eines Browsers oder einer anderen Anwendung ausgedrückt
werden. (…)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des
auf Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG zurückgehenden § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG,
der ohne Einwilligung des Adressaten vorgenommene Werbung unter Verwen-
17
18
19
20
- 12 -
dung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektroni-
scher Post als unzumutbare Belästigung verbietet, ist die erforderliche Einwilli-
gung vorhergehend und ausdrücklich zu erteilen. Danach ist der in Erwägungs-
grund 17 der Richtlinie 2002/58/EG verwendete Begriff "spezifische Angabe"
mit Blick auf den in ihren Erwägungsgründen 5 und 6 zum Ausdruck kommen-
den Schutzzweck, die Privatsphäre des Betroffenen vor neuen Risiken durch
öffentliche Kommunikationsnetze zu schützen, dahingehend auszulegen, dass
eine gesonderte, nur auf die jeweilige Einwilligung bezogene Zustimmungser-
klärung des Betroffenen erforderlich ist. Einwilligungsklauseln, die so gestaltet
sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er
seine Einwilligung nicht erteilen will ("Opt-out"-Erklärung), entsprechen danach
nicht dem Begriff der Einwilligung im Sinne der Richtlinie 2002/58/EG (BGHZ
177, 253 Rn. 27; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - I ZR 38/10,
MMR 2011, 458 Rn. 8; Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 169/10, GRUR 2013,
531 Rn. 21 = WRP 2013, 767 - Einwilligung in Werbeanrufe II).
b) Der Klärung bedarf weiter die Frage, ob es bei der Anwendung des
Art. 5 Abs. 3 und des Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG in Verbindung
mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG einen Unterschied macht, wenn es
sich bei den gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezo-
gene Daten handelt. Hierzu ergeht Vorlagefrage 1 b).
aa) Nach § 12 Abs. 1 TMG darf der Diensteanbieter personenbezogene
Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit
das Telemediengesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich
auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Diese Vor-
schrift setzt das in Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG vorgesehene Verbot
mit Erlaubnisvorbehalt für die Verarbeitung personenbezogener Daten um (vgl.
Schmitz in Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, 44. EL Januar 2017,
Teil 16.2 Rn. 29). § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG bestimmt, dass die Einwilligung nur
wirksam ist, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht.
21
22
- 13 -
Satz 4 der Vorschrift sieht vor, dass die Einwilligung, soll sie zusammen mit an-
deren Erklärungen schriftlich erteilt werden, besonders hervorzuheben ist. § 4a
Abs. 1 BDSG setzt Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG um (vgl. BGH, Urteil
vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 21).
bb) Personenbezogene Daten sind nach der Definition in § 3 Abs. 1 des
Bundesdatenschutzgesetzes, das gemäß § 12 Abs. 3 TMG zur Bestimmung der
im Telemediengesetz verwendeten, aber nicht definierten Begriffe anzuwenden
ist (vgl. Dix in Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 1 Rn. 170), Einzelangaben über persön-
liche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürli-
chen Person (Betroffener). Nach der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 3 BDSG
ist Erheben das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. Das Verwenden
im Sinne des § 12 Abs. 1 TMG ist weit zu verstehen und umfasst sowohl das
Nutzen als auch das Verarbeiten von personenbezogenen Daten (Spindler/
Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 12 TMG Rn. 2). Der Ab-
ruf von Daten, bei denen ein Personenbezug vorhanden ist, mithilfe von Coo-
kies, die auf dem Endgerät des Nutzers gesetzt worden sind, stellt eine Erhe-
bung von Daten im Sinne des § 12 Abs. 1 TMG dar (vgl. Hoeren in Kilian/
Heussen, Computerrechts-Handbuch, 33. EL Februar 2017, Teil 14 Rn. 20;
Rauer/Ettig, ZD 2016, 423, 424).
cc) Der Abruf von Daten aus den von der Beklagten verwendeten Coo-
kies unterliegt danach dem Einwilligungserfordernis des § 12 Abs. 1 TMG, weil
es sich hierbei um personenbezogene Daten handelt. Die Cookies enthalten
nach dem Inhalt der im Streitfall von der Beklagten erteilten Information eine
Nummer (ID), die den Registrierungsdaten des Nutzers zugeordnet wird, der
sich mit Namen und Adresse in das bereitgestellte Webformular einzutragen
hat. Durch die Verknüpfung der Nummer (ID) mit den vom Nutzer eingegebe-
nen Registrierungsdaten entsteht ein Personenbezug der durch die Cookies
gespeicherten Daten über die Internetnutzung (vgl. Dammann in Simitis, BDSG,
8. Aufl., § 3 Rn. 65).
23
24
- 14 -
dd) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es für die Wirk-
samkeit der Einwilligung nach § 4a Abs. 1 BDSG bisher nicht als erforderlich
angesehen worden, dass der Betroffene sie gesondert (im Sinne eines "Opt-in")
erklärt, indem er eine zusätzliche Unterschrift leistet oder ein dafür vorgesehe-
nes Kästchen zur positiven Abgabe der Einwilligungserklärung ankreuzt (BGH,
Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 21; Urteil vom
11. November 2009 - VIII ZR 12/08, NJW 2010, 864 Rn. 20 ff.). Deshalb sind
Gestaltungen als mit § 4a Abs. 1 BDSG vereinbar angesehen worden, in wel-
chen das Verweigern der Einwilligung durch Ankreuzen eines Kästchens (vgl.
BGHZ 177, 253 Rn. 5) oder Streichung des Einwilligungstexts (vgl. BGH, NJW
2010, 864 Rn. 2) zum Ausdruck gebracht werden muss.
c) Es stellt sich weiter die Frage, ob die Gestaltung der Einwilligung nach
den Umständen des Streitfalls eine wirksame Einwilligung im Sinne des Art. 6
Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 darstellt. Hierzu ergeht Vorla-
gefrage 1 c).
aa) Nach ihrem Art. 99 Abs. 2 gilt die Verordnung (EU) 2016/679 ab dem
25. Mai 2018, so dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Streitfalls voraus-
sichtlich zu berücksichtigen sein wird.
bb) Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der ab dem 25. Mai 2018 geltenden
Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten
rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung für einen oder mehre-
re bestimmte Zwecke gegeben hat. Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679
definiert als "Einwilligung" der betroffenen Person jede freiwillig für den be-
stimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Wil-
lensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestä-
tigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie
mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einver-
standen ist.
25
26
27
28
- 15 -
Im Streitfall handelt es sich um die Verarbeitung personenbezogener Da-
ten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (vgl. vorste-
hend Rn. 23 [II 2 b bb]).
cc) Erwägungsgrund 32 der Verordnung (EU) 2016/679 spricht dafür,
dass der Gesetzgeber der Europäischen Union Stillschweigen, bereits ange-
kreuzte Kästchen oder Untätigkeit nicht als hinreichende Einwilligung der be-
troffenen Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ansieht.
Erwägungsgrund 32 lautet:
Die Einwilligung sollte durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen,
mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissver-
ständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der
sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, etwa in Form ei-
ner schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder einer
mündlichen Erklärung. Dies könnte etwa durch Anklicken eines Kästchens beim
Besuch einer Internetseite, durch die Auswahl technischer Einstellungen für
Dienste der Informationsgesellschaft oder durch eine andere Erklärung oder
Verhaltensweise geschehen, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen
Kontext eindeutig ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten signalisiert. Stillschweigen, bereits angekreuzte
Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person sollten daher keine Einwilli-
gung darstellen(…).
3. Der Klageantrag I 3 ist ferner dann gemäß § 1 UKlaG in Verbindung
mit § 307 Abs. 1 BGB begründet, wenn die von der Beklagten gegebene Infor-
mation über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten den
Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG nicht entspricht.
Hierzu ergeht Vorlagefrage 2.
a) Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu
Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung
und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form
zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Nach
Satz 2 der Vorschrift ist der Nutzer bei einem automatisierten Verfahren, das
eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder
Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, zu Beginn dieses Verfah-
rens zu unterrichten. Ein solches automatisiertes Verfahren ist das Setzen von
29
30
31
32
- 16 -
Cookies auf dem Endgerät des Nutzers (vgl. Schmitz in Hoeren/Sieber/Holz-
nagel, Multimedia-Recht, 44. EL Januar 2017, Teil 16.2 Rn. 170; Spindler/Nink
in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 13 TMG Rn.
5). § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 TMG ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie
2002/58/EG richtlinienkonform auszulegen, der bestimmt, dass die Speicherung
von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät
eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der
betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfas-
senden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG u.a. über die
Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat.
b) Der Umfang der Informationspflicht nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie
2002/58/EG ist klärungsbedürftig.
aa) Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG verweist auf Informationen,
die der Nutzer gemäß der Richtlinie 95/46/EG u.a. über den Zweck der Daten-
verarbeitung erhält. Art. 10 Buchst. b und c der Richtlinie 95/46/EG regelt eine
Informationspflicht des für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verant-
wortlichen über die Zweckbestimmung der Datenverarbeitung sowie über weite-
re Informationen, beispielsweise betreffend die Empfänger oder Kategorien der
Empfänger der Daten. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG verwendet aller-
dings nicht den Begriff der personenbezogenen Daten, sondern spricht von In-
formationen. Es stellt sich daher die Frage, welche Informationen der Dienste-
anbieter im Rahmen der nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG vorzu-
nehmenden klaren und umfassenden Information dem Nutzer zu erteilen hat.
bb) Die Beklagte hat über einen mit der Einwilligungserklärung verbun-
denen elektronischen Verweis darauf hingewiesen, worum es sich bei Cookies
handelt, dass die ID-Nummer der Cookies den Registrierungsdaten des Nutzers
zugeordnet wird, dass die nachfolgende Nutzung von Internetseiten der für
R
.
registrierten Werbepartner erfasst wird und die durch die Cookies
übermittelten Informationen ausschließlich für Werbung der Werbepartner ver-
33
34
35
- 17 -
wendet, keine Werbepartner-übergreifende Nutzerprofile erstellt werden, dass
die Werbepartner keine personenbezogenen Daten erhalten, dass der Nutzer
die Cookies jederzeit löschen kann und sein Einverständnis jederzeit widerrufen
kann.
Die Beklagte hat hingegen nicht darüber informiert, ob auch Dritte auf die
auf dem Endgerät des Nutzers gespeicherten Cookies Zugriff haben und für
welche Dauer die Cookies aktiv sind, ob sie sich also nur während der aktuellen
36
- 18 -
Sitzung (sog. Session-Cookies) oder darüber hinaus und ggf. für welche Zeit-
dauer in Funktion befinden. Hierbei handelt es sich ebenfalls um für die Aufklä-
rung des Nutzers wichtige Umstände (vgl. Working Document 02/2013 der Ar-
ticle 29 Data Protection Working Party vom 2. Oktober 2013, 1676/13/EN, S. 3;
Schmitz in Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, 44. EL Januar 2017,
Teil 16.2 Rn. 183).
Büscher
Kirchhoff
Koch
Löffler
Feddersen
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.12.2014 - 2/6 O 30/14 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.12.2015 - 6 U 30/15 -