Urteil des BGH vom 06.09.2018

Urteil vom 06.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:060918BENVR54.09.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 54/09
vom
6. September 2018
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2018 durch die
Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Dr. Grüneberg,
Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Der Beschluss des Kartellsenats des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. Oktober 2009, Az.:
16 Kart 2/09, ist wirkungslos.
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt er-
klärt haben, ist der Beschluss des Beschwerdegerichts analog § 269 Abs. 3
Satz 1 Halbsatz 2 ZPO wirkungslos. Diese Rechtsfolge ist analog § 269 Abs. 4
Satz 1 ZPO antragsgemäß auszusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Kosten sind
entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien zu verteilen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird - wie von den Parteien
übereinstimmend beantragt - auf 50.000
€ festgesetzt.
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Von der Befugnis des Rechtsmittelgerichts nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
GKG, die Wertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz abzuändern, macht
der Senat keinen Gebrauch, da der Anfechtungsumfang in Ausgangs- und
Rechtsmittelinstanz divergiert, im Übrigen die seitens der Beschwerdeführerin
für die Ausgangsinstanz beantragte Wertfestsetzung nicht im Einklang mit dem
eigenen Vortrag zu dem für die Streitwertbestimmung nach § 50 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 GKG, § 3 ZPO maßgeblichen wirtschaftlichen Interesse der Beschwerde-
führerin an der beantragten Neufestsetzung steht, ohne dass dies näher erläu-
tert worden wäre.
Limperg
Grüneberg
Bacher
Sunder
Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.10.2009 - 16 Kart 2/09 -
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