Urteil des BGH vom 22.06.2016

Abfindung, Versorgung, Unternehmen, Rechtskraft

ECLI:DE:BGH:2016:220616BXIIZB665.14.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 665/14
vom
22. Juni 2016
in der Familiensache
- 2 -
Weitere Beteiligte:
- 3 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2016 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und
Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der
Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. November 2014 aufgeho-
ben.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter Zurückwei-
sung seines weitergehenden Rechtsmittels wird der Beschluss
des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 22. April 2013
hinsichtlich des Ausspruchs zur externen Teilung des Anrechts bei
der Deutschen Lufthansa AG (zweiter Absatz von Ziffer 2 der Be-
schlussformel) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts der An-
tragstellerin bei der Deutschen Lufthansa AG (Geschäftszeichen:
) auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei
der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr.:
) ein auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über
den Versorgungsausgleich bezogenes Anrecht begründet, und
zwar in Höhe von 24.475,07
€ zuzüglich 5,09 % Zinsen hieraus für
die Zeit vom 1. August 2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung
über den Versorgungsausgleich.
- 4 -
Die Deutsche Lufthansa AG wird verpflichtet, den Betrag und die
Zinsen an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.410
Gründe:
I.
Die beteiligten Eheleute heirateten am 21. Juni 1991. Kurz nach ihrer
Trennung schlossen sie am 17. August 2011 eine notariell beurkundete Tren-
nungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sie unter anderem bestimm-
ten, dass der gesetzliche Versorgungsausgleich nur für die Zeit ab Eheschlie-
ßung bis zum Ablauf des 30. April 2011 durchgeführt werden solle und alle ab
dem 1. Mai 2011 bereits erworbenen Versorgungsanrechte nicht auszugleichen
seien. Der Scheidungsantrag wurde im August 2012 zugestellt.
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) hat im vertraglich modifizier-
ten Ausgleichszeitraum vom 1. Juni 1991 bis 30. April 2011 unter anderem im
Rahmen einer tarifvertraglichen Versorgungszusage ihres Arbeitgebers ein be-
triebliches Anrecht bei der Deutschen Lufthansa AG (Beteiligte zu 1; im Folgen-
den: Lufthansa AG) erworben. Die Lufthansa AG hat in ihrer ersten Versor-
1
2
- 5 -
gungsauskunft einen Ausgleichswert von 20.168,48
€ vorgeschlagen; dabei hat
sie der Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus dem Versor-
gungsversprechen einen Diskontierungszinssatz von 6 % zugrunde gelegt. Für
diese Verfahrensweise beruft sich die Lufthansa AG auf § 10 Abs. 5 Satz 4 des
für die Versorgungszusage maßgeblichen Tarifvertrags (im Folgenden: TV-
Betriebsrente) in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrags
vom 30. September 2005, der in Bezug auf die Abfindung von unverfallbaren
Anwartschaften beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitarbeiters folgende Re-
gelung enthält:
„Die Höhe der Abfindung entspricht jeweils dem Barwert der künftigen
Versorgungsleistungen gemäß § 6 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Einkommen-
steuergesetz (EStG) im Zeitpunkt der Abfindung. Der Bewertung und Be-
rechnung des Barwerts liegen die für die Berechnung der Pensionsrück-
stellung zu diesem Zeitpunkt steuerlich gültigen Rechnungsgrundlagen
zugrunde.“
Die Lufthansa AG hat die externe Teilung verlangt. Das Amtsgericht hat
die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und im Verbund den Versor-
gungausgleich wegen des hier relevanten betrieblichen Anrechts der Ehefrau
dahingehend geregelt, dass im Wege externer Teilung zu Lasten dieses An-
rechts zugunsten des Ehemanns ein auf das Ende der Ehezeit am 31. Juli 2012
bezogenes Anrecht in Höhe von 20.168,48
€ bei der Deutschen Rentenversi-
cherung Bund (Beteiligte zu 2) begründet wird. Ferner hat es die Lufthansa AG
verpflichtet, diesen Betrag nebst 6 % Zinsen seit dem 1. August 2012 bis zur
Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Deutsche
Rentenversicherung Bund zu zahlen.
Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde hat der Ehemann den vom
Amtsgericht gebilligten Abzinsungsfaktor von 6 % als überhöht beanstandet und
3
4
- 6 -
den Ansatz eines deutlich geringeren Rechnungszinses verlangt. Das Oberlan-
desgericht hat die angefochtene Entscheidung nach Einholung eines Sachver-
ständigengutachtens abgeändert und ausgesprochen, dass im Wege externer
Teilung zu Lasten des betrieblichen Anrechts der Ehefrau bei der Lufthansa AG
zugunsten des Ehemanns ein auf das Ende der Ehezeit am 31. Juli 2012 bezo-
genes Anrecht in Höhe von 33.226 € bei der Deutschen Rentenversicherung
Bund begründet und die Lufthansa AG verpflichtet wird, diesen Betrag nebst
3,95 % Zinsen seit dem 1. August 2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung
über den Versorgungsausgleich an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu
zahlen.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Lufthansa
AG, welche die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2015, 925
veröffentlicht ist, hat bei der Ermittlung des Barwerts der künftigen Versor-
gungsleistungen einen Diskontierungszinssatz von 3,95 % herangezogen, was
dem Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB (im Folgenden auch: BilMoG-Zins)
am Ende der Ehezeit ohne den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV
entspricht. Diese Verfahrensweise hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen
wie folgt begründet:
Wie der Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar ausge-
führt habe, würde der Ehemann bei Einzahlung des auf der Basis des BilMoG-
Zinssatzes ermittelten Ausgleichswerts
(24.475,07 €) nebst Zinsen in die ge-
5
6
7
8
- 7 -
setzliche Rentenversicherung im Jahre 2028 eine monatliche Sozialversiche-
rungsrente von rund
140,10 € erhalten, während die Ehefrau ihrerseits aus dem
ihr verbleibenden Ehezeitanteil ihrer betrieblichen Altersversorgung voraussicht-
lich eine Rente von 272,30 € zu erwarten habe. Die Verfehlung des Halbtei-
lungsgrundsatzes durch die externe Teilung auf der Grundlage der Berechnun-
gen des Versorgungsträgers liege unter diesen Umständen auf der Hand, zu-
mal der BilMoG-Zinssatz sogar noch unterhalb des vom Versorgungsträger zu-
grunde gelegten Rechnungszinses von 6 % liege.
Als Abzinsungsfaktor könne der BilMoG-Zinssatz nur ohne den Auf-
schlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV herangezogen werden. Der BilMoG-
Zinssatz werde auf der Grundlage einer um einen Aufschlag erhöhten Null-
Kupon-Euro-Zinsswapkurve ermittelt. Dieser Aufschlag spiegle den Abstand
zwischen der über sieben Jahre geglätteten Rendite sicherer Unternehmensan-
leihen mit einem leichten Ausfallrisiko (Rating AA oder Aa) und dem ebenfalls
auf sieben Jahre geglätteten Zinssatz aus der Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve
wieder. Es sei schon deshalb geboten, den Aufschlag bei der Ermittlung des
Rechnungszinses außer Betracht zu lassen, weil bei der externen Teilung eines
Versorgungsanrechts die Einzahlung des Ausgleichswerts nicht in eine Anlage
mit einem leichten Ausfallrisiko erfolgen könne und dürfe. Damit wäre immer
noch ein Zinssatz gegeben, der dem spezifischen Zinssatz der Handelsbilanz
nahekomme, aber auch in langfristiger Sichtweise am Eurokapitalmarkt ohne
Rückgriff auf Unternehmensanleihen erzielt werden könne.
Werde der Ausgleichswert im vorliegenden Fall mit dem modifizierten
BilMoG-Zinssatz ohne den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV be-
rechnet und der so ermittelte Betrag nebst Zinsen in die gesetzliche Rentenver-
sicherung eingezahlt, würde der Wert der Rente des Ehemanns im Jahre 2028
rund 65 % des Wertes der Versorgung der Ehefrau erreichen. Damit läge sein
9
10
- 8 -
Versorgungsniveau zwar immer noch deutlich unter demjenigen der Ehefrau;
andererseits bedeute das Gebot der Halbteilung aber nicht, dass die zu erwar-
tenden Renten bei unterschiedlichen Versorgungen immer gleich hoch sein
müssten.
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den
Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem
maßgeblichen Bezugsgröße und unterbreitet dem Familiengericht nach § 5
Abs. 3 VersAusglG einen Vorschlag für den Ausgleichswert, worunter die Hälfte
(§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) des auszugleichenden Ehezeitanteils des Ver-
sorgungsanrechts zu verstehen ist. Übersteigt der Ausgleichswert des zu tei-
lenden Anrechts als Kapitalwert bei Ende der Ehezeit nicht 240 % der monatli-
chen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV, kann der Versorgungsträger
der ausgleichspflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die exter-
ne Teilung verlangen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht - wie hier -
um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder
einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichti-
gen Person nach § 17 VersAusglG bereits dann einseitig die externe Teilung
beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit
die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß
§§ 159, 160 SGB VI, die im Jahre 2012 67.2
00 € betrug (FamRZ 2016, 191),
nicht übersteigt.
Der von einem betrieblichen Versorgungsträger bei einer angestrebten
externen Teilung anzugebende Kapitalwert (§ 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG iVm
§ 4 Abs. 5 BetrAVG) des Anrechts ist dessen sogenannter Übertragungswert, in
dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des
Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einem
11
12
13
- 9 -
betrieblichen Versorgungsträger auf einen anderen transferiert werden können.
Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse
durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Übertragungswert
dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen Versorgungsleistung im Zeit-
punkt der Übertragung; dieser Bewertungsstichtag ist im Versorgungsausgleich
mit dem Ende der Ehezeit zu fingieren (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG).
Der Barwert wird dabei aus der Summe aller künftigen Versorgungsleistungen
ermittelt, die anschließend mit ihrer tatsächlichenEintrittswahrscheinlichkeit
gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst wer-
den. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG sind für die Berechnung des
Barwerts die
„Rechnungsgrundlagen“ sowie „die anerkannten Regeln der Versi-
cherungsmathematik
“ maßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für
die Ermittlung des Barwerts - insbesondere für den anzusetzenden Rechnungs-
zins - lassen sich weder dem Versorgungsausgleichsgesetz noch dem Betriebs-
rentengesetz entnehmen. Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber
dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst
realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen
(BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB
540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 15 f. und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785
Rn. 28).
b) Verlangt der betriebliche Versorgungsträger gemäß §§ 14 Nr. 2, 17
VersAusglG die externe Teilung des bei ihm bestehenden Anrechts, gelten für
das zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten begründete Anrecht die
Parameter der Zielversorgung. Dieser Umstand führt insbesondere bei der ex-
ternen Teilung rückstellungsfinanzierter Direktzusagen bei einer auf den Zeit-
punkt des Versorgungseintritts bezogenen Betrachtung zur Wahrnehmung von
„Transferverlusten“ der Art, dass die Versorgung, die der Ausgleichsberechtigte
in seiner Zielversorgung aus dem zu seinen Gunsten begründeten Anrecht er-
14
- 10 -
halten wird, schon hinsichtlich der nominalen Leistungshöhe mehr oder weniger
deutlich hinter der Versorgung zurückbleibt, die der Ausgleichspflichtige aus
dem ihm verbleibenden hälftigen Anteil des ehezeitlichen Anrechts zu erwarten
hat bzw. die der Ausgleichsberechtigte im Falle einer internen Teilung des ehe-
zeitlichen Anrechts im Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person
erhalten würde. Sofern diese Transferverluste nicht auf unterschiedliche bio-
metrische Rechnungsgrundlagen und unterschiedliche Kostenstrukturen von
Ausgangs- und Zielversorgung zurückzuführen sind, beruhen sie auf der Dis-
krepanz zwischen dem für die Ermittlung des Kapitalwerts einer rückstellungsfi-
nanzierten Direktzusage regelmäßig herangezogenen Abzinsungszinssatz nach
§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB einerseits und den - garantierten - Renditeaussichten
des Ausgleichsberechtigten in einer zumeist versicherungsförmig ausgestalte-
ten Zielversorgung andererseits.
Indessen muss der Versorgungsausgleich nicht dazu führen, dass die
Ehegatten - selbst bei unterstellt gleichen biometrischen Risiken (Alter, Ge-
schlecht, Gesundheit) - aus dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht nach dem
Eintritt des Versorgungsfalls auch eine gleich hohe Versorgung zu erwarten
haben. Ein solches Ergebnis ließe sich im Versorgungsausgleich nur durch eine
obligatorische Realteilung aller von den Ehegatten ehezeitlich erworbenen Ver-
sorgungsanrechte erreichen; die Schaffung derartiger Regelungen zum Aus-
gleich von privaten oder betrieblichen Altersversorgungen hat das Bundesver-
fassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar für möglich, nicht
aber für verfassungsrechtlich geboten gehalten, sondern diese Entscheidung
ausdrücklich dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vorbehalten. Aus
der Sicht des Grundgesetzes entscheidet somit der Gesetzgeber darüber, ob er
sich im Versorgungsausgleich konzeptionell von einer auf den Zeitpunkt der
künftigen Leistungserbringung bezogenen Verteilungsgerechtigkeit (bei interner
Teilung) oder von einer auf den Zeitpunkt der Scheidung bezogenen Tauschge-
15
- 11 -
rechtigkeit (bei externer Teilung) leiten lassen will. Bei der externen Teilung ei-
nes betrieblichen Anrechts wird der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtig-
ten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm die Hälfte des nach versiche-
rungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungsver-
mögens zugewiesen wird (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 -
FamRZ 2016, 781 Rn. 37 f.).
Freilich muss der Versorgungsausgleich
„wirklich zu einer gleichen Auf-
teilung des Erworbenen
“ führen (BVerfG FamRZ 2006, 1000 und FamRZ 2006,
1002, 1003 mwN). Es wäre daher mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2
GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Ver-
sorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Ge-
währleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des
stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichs-
pflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Dis-
kontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des
Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsbe-
rechtigten Person führt (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 -
FamRZ 2016, 781 Rn. 40, 43).
c) Gemessen daran wäre - wie der Senat nach Erlass des angefochte-
nen Beschlusses entschieden hat (grundlegend Senatsbeschluss vom 9. März
2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 34 ff.) - die Verwendung des
Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB in der bis zum 16. März 2016 gültigen Fas-
sung als Abzinsungsfaktor für die Ermittlung des Barwerts einer betrieblichen
Versorgung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dieser Zinssatz betrug
hier am Ende der Ehezeit (31. Juli 2012) 5,09 %.
16
17
- 12 -
aa) Bei einer betrieblichen Direktzusage ist es dem Arbeitgeber grund-
sätzlich freigestellt, ob er eine Kapitaldeckung schafft, um sein Versorgungsver-
sprechen später nicht aus den laufenden Erträgen seines Geschäfts finanzieren
zu müssen. Tut der Arbeitgeber dies nicht, muss er die von ihm eingegangenen
Pensionsverpflichtungen in Form von Rückstellungen in seiner Handelsbilanz
abbilden. Die Abzinsung der Rückstellung auf den Bilanzstichtag trägt dem Um-
stand Rechnung, dass der Arbeitgeber die in den Rückstellungen gebundenen
Finanzmittel mit einem durchschnittlichen Marktzins investieren und daraus Er-
träge erzielen könnte. Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB orientiert sich in
dieser Hinsicht an der durchschnittlichen Marktrendite von festverzinslichen, auf
Euro lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen
(Rating AA und Aa), also auf einer zwar nicht vollständig risikolosen, aber nur
mit einem sehr geringen Ausfallrisiko behafteten Kapitalanlage. Die Verwen-
dung des BilMoG-Zinssatzes ist für einen nach den Vorschriften des Handels-
gesetzbuchs bilanzierenden Versorgungsträger zwingend vorgeschrieben. Die
Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz
(nach unten) abweichenden Diskontierungszinssatzes zur Bewertung von Pen-
sionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde bei der Durchführung der
externen Teilung zudem zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versor-
gungsträgers dergestalt führen, dass dem Unternehmen durch die ihm gegen-
über dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe
entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziel-
len Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person einge-
gangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht (Senatsbeschluss vom
9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 44 ff.).
bb) Die Wahrnehmung einer signifikanten Differenz zwischen dem
BilMoG-Zinssatz und den Renditeaussichten der ausgleichsberechtigten Per-
son, die den Ausgleichsbetrag in eine versicherungsförmige Zielversorgung
18
19
- 13 -
einzahlt, beruhte in den letzten Jahren in erster Linie darauf, dass dem jeweils
anzuwendenden BilMoG-Zinssatz kein an der aktuellen Marktlage orientierter
Stichtagszinssatz, sondern ein über einen Siebenjahreszeitraum geglätteter
Durchschnittszinssatz zugrunde liegt. Mit seiner Entscheidung, für die Abzin-
sung von Rückstellungen einen geglätteten und keinen stichtagsbezogen aktu-
ellen Marktzins zugrunde zu legen, hat der Gesetzgeber des Bilanzrechtsmo-
dernisierungsgesetzes die Interessen der bilanzierenden Unternehmen im Blick
gehabt. Weil das Jahresergebnis - etwa für die Bonitätsbeurteilung der Unter-
nehmen - Signalwirkung hat, sollten in der Rechnungslegung keine Ergebnisse
ausgewiesen werden, deren hohe Volatilität auf Bewertungsvorgängen beruht,
die sich möglicherweise im Zeitablauf ausgleichen, und zudem auf Verpflich-
tungen zurückgehen, die in der Regel erst in vielen Jahren zu erfüllen sind.
Gleichwohl ist die Erwägung, Bewertungsergebnisse nicht durch kurzfristige
Marktentwicklungen beeinflussen zu lassen, auch für die Bewertung im Versor-
gungsausgleich grundsätzlich tragfähig. Denn stark schwankende Zinsen kön-
nen angesichts der Hebelwirkung des Diskontierungszinssatzes auf die Höhe
des Barwerts in kürzester Zeit zu zufälligen und erheblichen Veränderungen
dieses Barwerts führen und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch ande-
re, noch schwerer vermittelbare Stichtagseffekte ersetzen (Senatsbeschluss
vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 47 f.). Davon geht im
Grundsatz auch das Beschwerdegericht aus.
cc) Wegen der Trägheit des BilMoG-Zinssatzes als Folge der Durch-
schnittsbildung weicht der unter Anwendung des Abzinsungsfaktors nach § 253
Abs. 2 HGB ermittelte Barwert der Versorgung regelmäßig von dem Wert ab,
der sich in kurzfristiger Betrachtung bei einer Diskontierung mit einem aktuellen
Marktzins ergeben hätte. In den vergangenen Jahren war der bilanzielle Abzin-
sungszinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB noch maßgeblich dadurch beein-
flusst, dass die risikobedingt hohen Einzelwerte aus den Jahren der Finanzkrise
20
- 14 -
2008 und 2009 in die Durchschnittsbildung eingegangen sind. Aus diesem Ef-
fekt resultiert - bezogen auf die aktuelle Marktsituation - eine Unterbewertung
der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellung. Dies
rechtfertigt indessen nicht die Annahme einer strukturellen und systematischen
Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Auch der infolge der
Durchschnittsbildung in einem Siebenjahreszeitraum geglättete Zinssatz gibt
die Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt - wenn auch zeitverzögert und ge-
dämpft - wieder. Kommt die Zinsentwicklung auf einem niedrigen Niveau zum
Stillstand, nähert sich der geglättete Durchschnittszins dem nicht geglätteten
aktuellen Marktzins immer weiter an. In einer Marktphase steigender Zinsen
wird sich die Durchschnittsbildung demgegenüber zugunsten der ausgleichsbe-
rechtigten Person auswirken. Bei einem starken Zinsanstieg innerhalb kürzerer
Zeit - wie dies in jüngerer Vergangenheit etwa zwischen September 2005 und
Oktober 2008 der Fall gewesen ist - kann der Glättungsmechanismus sogar
zeitweise zu einer signifikanten Überbewertung der Versorgungsverpflichtung
und der für sie gebildeten Rückstellungen zu Lasten des Versorgungsträgers
führen (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781
Rn. 49 ff.).
dd) Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht
geboten, den Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB nur in einer
modifizierten Form ohne den Risikozuschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV
für die Ermittlung des Barwerts der Versorgung der ausgleichspflichtigen Per-
son heranzuziehen.
(1) Soweit sich der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB an der durchschnitt-
lichen Marktrendite von festverzinslichen, auf Euro lautenden Unternehmensan-
leihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und Aa) orientiert, ist
hierin grundsätzlich eine realitätsnahe und den Interessen des Versorgungsträ-
21
22
- 15 -
gers und der ausgleichsberechtigten Person gleichermaßen entsprechende
Festlegung eines marktgerechten Abzinsungsfaktors zu erblicken. Schon im
Laufe des Jahres 2015 ist der auf den Monatsendstand bezogene, d.h. nicht
geglättete BilMoG-Zinssatz zeitweise deutlich unter 2 % gesunken
(vgl. „Stel-
lungnahme der Deutschen Bundesbank vom 18. August 2015 zur Entschlie-
ßung des Deutschen Bundestages zum HGB-Rechnungszins für Pensionsrück-
stellungen (BT-
Drucks. 18/5256)“ S. 7). Der Zinssatz aus der Null-Kupon-Euro-
Swapkurve, auf den nach der vom Beschwerdegericht für richtig befundenen
Verfahrensweise zur Herleitung des Abzinsungsfaktors allein zurückgegriffen
werden könnte, bewegt sich - stichtagsbezogen auf den Monatsendstand - seit
Anfang 2015 in einem Bereich zwischen 0,711 % und 1,516 % (Zeitreihe
BBK01.WX0087; Quelle: www.bundesbank.de) und damit auf einem Niveau,
das zeitweise selbst den
„Garantiezins“ nach § 2 Abs. 1 DeckRV deutlich unter-
schreitet. Dies verdeutlicht, dass die wahrgenommene Differenz zwischen dem
geglätteten BilMoG-Zinssatz und den Renditeaussichten der ausgleichsberech-
tigten Person in der Zielversorgung auf der Durchschnittsbildung und nicht da-
rauf beruht, dass die Anbindung des BilMoG-Zinssatzes an die Rendite hoch-
klassiger Unternehmensanleihen mit einem AA-Rating zur Herleitung eines
marktgerechten Zinssatzes nicht geeignet wäre. Es erscheint deshalb schon
systematisch verfehlt, den aus der Durchschnittsbildung resultierenden Glät-
tungseffekten, die - im Vergleich zur jeweils aktuellen Marktsituation - in den
letzten Jahren zu Lasten des Ausgleichsberechtigen zu einer Unterbewertung
des Anrechts geführt haben, durch Modifikationen bei der Bezugsgröße begeg-
nen zu wollen.
(2) Auch im Übrigen besteht keine sachliche Rechtfertigung für die vom
Beschwerdegericht vorgenommene Modifikation des BilMoG-Zinssatzes. Insbe-
sondere kann der Verzicht auf den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV
nicht überzeugend damit begründet werden, dass das betriebliche Versor-
23
- 16 -
gungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten der Sicherung durch den
Pensions-Sicherungs-Verein unterfällt und das Unternehmen wegen der mit der
externen Teilung verbundenen Kürzung der verbleibenden Versorgungsver-
pflichtungen gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Beiträge für die
Insolvenzsicherung erspart (so aber OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1023, 1026).
Ein innerer Zusammenhang zwischen der durch die Mitgliedschaft im Pensions-
Sicherungs-Verein vermittelten Insolvenzsicherung für die Pensionszusage und
den Kapitalerträgen, die das Unternehmen bei einer (hypothetischen) Anlage
seiner in den Pensionsrückstellungen gebundenen Mittel auf dem Kapitalmarkt
erwirtschaften könnte, lässt sich nicht erkennen, zumal auf den quasi risikolo-
sen Zins aus der Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve ohnehin nur zur rechneri-
schen Herleitung des BilMoG-Zinses zurückgegriffen wird. Zudem stehen die
Ersparnisse bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung angesichts ihrer modera-
ten Höhe in keinem Verhältnis zur Erhöhung des Barwerts, der sich aus der
vorgeschlagenen Modifikation des Rechnungszinses ergibt (vgl. Senatsbe-
schluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 52 f.;
BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 71).
d) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend,
dass die Lufthansa AG bei der Barwertermittlung einen weitergehend heraufge-
setzten Abzinsungsfaktor in Höhe von 6 % verwenden durfte. Dieses Begehren
lässt sich - wie der Senat zwischenzeitlich ebenfalls entschieden hat (vgl. Se-
natsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 22 ff.) - weder aus
der Rechtsnatur der Versorgungszusage der Lufthansa AG als einer beitrags-
orientierten Leistungszusage noch aus den tarifvertraglichen Bestimmungen
über die Abfindung unverfallbarer Rentenanwartschaften beim Ausscheiden des
von der Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers rechtfertigen.
24
- 17 -
aa) Die der Ehefrau von der Lufthansa AG zugesagte Versorgung beruht
auf einer beitragsorientierten Leistungszusage im Rahmen einer Direktzusage.
Die dem Mitarbeiter zustehende jährliche Betriebsrente ergibt sich gemäß § 4
Abs. 1 TV-Betriebsrente aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbe-
nen Rentenbausteine. Die Rentenbausteine werden kalenderjährlich dadurch
erworben, dass das nach Maßgabe von § 5 TV-
Betriebsrente ermittelte „renten-
fähige“ Jahreseinkommen des Mitarbeiters mit dem für sein jeweiliges Lebens-
alter geltenden Rentenwert aus einer dem Versorgungstarifvertrag als Anlage
beigefügten Rentenwerttabelle multipliziert wird. Dem sich in der Rentenwertta-
belle ausdrückenden Umrechnungsmodus liegt nach den Angaben der Lufthan-
sa AG versicherungsmathematisch ein Rechnungszins von rund 6,5 % zugrun-
de, der sich an dem durchschnittlichen Zinsniveau für langfristige Kapitalanla-
gen bei Abschluss des Versorgungstarifvertrags im Jahre 1995 orientierte.
bb) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass in solchen Fällen für die
Abzinsung grundsätzlich derjenige Zinssatz herangezogen werden kann, der
als Zinsversprechen des Arbeitgebers auch seinen Transformationstabellen
zugrunde gelegt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB
540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 18 mwN und vom 6. Februar 2013
- XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 21). Andererseits stellen die vom Ar-
beitgeber zur Verfügung gestellten „Beiträge“ und deren vorweggenommene
Verzinsung im Durchführungsweg der Direktzusage eine rein interne Rechen-
größe dar, so dass auch der Umrechnungsmodus an sich von untergeordneter
Bedeutung ist; maßgeblich ist allein die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
zugesagte Versorgungsleistung. Der in den Transformationstabellen einkalku-
lierte Zinssatz wird daher im Versorgungsausgleich nur dann als Rechnungs-
zins für die Barwertermittlung in Betracht gezogen werden können, wenn der
Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers bei
der Portierung - oder dementsprechend bei der Berechnung eines Abfindungs-
25
26
- 18 -
betrages - in gleicher Weise verfahren würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom
11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 19 f. und vom 9. März 2016 - XII ZB
540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 18).
So liegt der Fall hier indessen nicht. Nach § 10 Abs. 1 TV-Betriebsrente
behält ein vor dem Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedener Mitarbeiter
grundsätzlich seine unverfallbaren Anwartschaften auf Versorgungsleistungen.
Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 und 2 TV-Betriebsrente werden bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften auf Betriebsrenten bis zu
einer jährlichen Höhe von 1.000 € stets und in einer jährlichen Höhe von mehr
als 1.000 € auf Antrag des ausscheidenden Mitarbeiters durch eine Einmalzah-
lung abgefunden. Soweit in diesen Fällen eine Kapitalisierung der unverfallba-
ren Rentenanwartschaft zu erfolgen hat, spielt die der Rentenwerttabelle des
Versorgungstarifvertrags versicherungsmathematisch zugrunde gelegte Verzin-
sung in Höhe von rund 6,5 % für die Höhe der Abfindung keine Rolle. Vielmehr
verweist § 10 Abs. 5 Satz 4 TV-Betriebsrente für die Ermittlung des Barwerts
auf die im Zeitpunkt der Abfindung gültigen steuerrechtlichen Rechnungsgrund-
lagen und damit auf den jeweils aktuellen Rechnungszinsfuß gemäß § 6 a
Abs. 3 Satz 3 EStG.
cc) Die Verwendung des durch § 10 Abs. 5 Satz 4 TV-Betriebsrente in
Bezug genommenen steuerlichen Rechnungszinssatzes von derzeit 6 % als
Abzinsungsfaktor ist - wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zutreffend er-
kannt hat - unangemessen.
(1) Im Ausgangspunkt wird bei der Teilung eines betrieblichen Anrechts
im Wege der externen Teilung der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtig-
ten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm genau die Hälfte des nach versi-
cherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungs-
vermögens zugewiesen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB
27
28
29
- 19 -
540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 38). Eine Unterschreitung des gemäß § 10
Abs. 5 Satz 4 TV-Betriebsrente iVm § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG für die Kapitalisie-
rung einer Abfindung vereinbarten Abzinsungsfaktors von derzeit 6 % bei der
Bewertung des betrieblichen Anrechts im Versorgungsausgleich würde - worauf
die Rechtsbeschwerde an sich zutreffend hinweist - zwar dazu führen, dass der
Ehegatte eines Mitarbeiters mehr als die Hälfte des ehezeitlichen Betrages er-
langt, den der Mitarbeiter bei einem fingierten Ausscheiden aus dem Unter-
nehmen am Ende der Ehezeit selbst als Abfindung beanspruchen könnte. Hier-
in ist aber schon unter Berücksichtigung der Rechtsstellung, welche die Ehegat-
ten gegenüber dem Versorgungsträger innehaben, noch keine Verfehlung des
Halbteilungsgrundsatzes zu sehen. Denn auch nach seinem Ausscheiden aus
dem Betrieb kann sich der ehemalige Mitarbeiter - abgesehen von dem hier
nicht vorliegenden Fall der obligatorischen Abfindung von Kleinrenten (§ 10
Abs. 5 Satz 1 TV-Betriebsrente) - frei dafür entscheiden, seine bereits unver-
fallbar gewordenen Versorgungsanwartschaften aufrechtzuerhalten. Der Ehe-
gatte des Mitarbeiters hat demgegenüber - soweit der Anwendungsbereich der
externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG reicht - keine rechtli-
che Möglichkeit, eine Aufnahme in das Versorgungssystem der ausgleichs-
pflichtigen Person zu erzwingen; er muss sich gegebenenfalls auch gegen sei-
nen Willen von dem Arbeitgeber seines Ehegatten „abfinden“ lassen (Senats-
beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 23).
(2) Andererseits ist es mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG
hergeleiteten Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Versor-
gungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewähr-
leistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stich-
tagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflich-
tigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontie-
rungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des An-
30
- 20 -
rechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsbe-
rechtigten Person führt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14
- FamRZ 2016, 781 Rn. 43). Die Gefahr einer solcherart strukturellen Unterbe-
wertung des Anrechts liegt nicht fern, wenn der Versorgungsträger für die Er-
mittlung des Barwerts einen festen Abzinsungsfaktor verwendet, der einen rea-
listisch erzielbaren Kapitalmarktzins selbst unter Berücksichtigung einer länger-
fristigen Marktbeobachtung - wie sie beispielsweise der Durchschnittsbildung
beim BilMoG-Zinssatz zugrunde liegt - deutlich übersteigt (Senatsbeschluss
vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 24).
(3) Legt der Versorgungsträger der Bewertung einer Pensionsverpflich-
tung im Versorgungsausgleich den beim handelsbilanziellen Wertansatz heran-
zuziehenden Diskontierungszinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB zugrunde, kann
die Durchführung der externen Teilung schließlich auch nicht zu einer wirt-
schaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers führen. Denn dem Unter-
nehmen werden durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferleg-
te Zahlungspflicht (lediglich) Mittel in einer solchen Höhe entzogen, der auch
eine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der
gegenüber dem Arbeitnehmer eingegangenen Pensionsverpflichtung gegen-
übersteht. Zwar ist durch die Teilauflösung einer bilanziellen Rückstellung noch
nicht gewährleistet, dass dem Versorgungsträger die bei der externen Teilung
aus seinem Unternehmen abfließenden Mittel in dieser Höhe auch tatsächlich
liquide zur Verfügung stehen. Dies ist allerdings kein Gesichtspunkt, der die
Wahl des Diskontierungszinssatzes beeinflussen könnte. Der ausgleichsbe-
rechtigte Ehegatte kann eine externe Teilung des Anrechts nicht erzwingen,
damit dem Versorgungsträger nicht gegen seinen Willen Liquidität entzogen
werden kann. Ein betrieblicher Versorgungsträger, der einen Kapitalabfluss
vermeiden möchte, braucht seinerseits die externe Teilung nicht zu wählen,
sondern kann das bei ihm bestehende Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehe-
31
- 21 -
gatten - mit Blick auf § 13 VersAusglG kostenneutral - intern teilen (vgl. Senats-
beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 27).
3. Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben. Da die
erforderlichen Feststellungen - insbesondere zur Höhe des Ausgleichswertes
bei der Verwendung des am Ende der Ehezeit maßgeblichen BilMoG-
Zinssatzes von 5,09 % zur Barwertermittlung - durch das Beschwerdegericht
bereits getroffen worden sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden
(§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).
Dose Schilling Nedden-Boeger
Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Mainz, Entscheidung vom 22.04.2013 - 31 F 229/12 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.11.2014 - 11 UF 342/13 -
32