Urteil des BGH vom 08.04.2015

Leitsatzentscheidung zu Versicherungsnehmer, Entwendung, Anhörung, Einbruchdiebstahl

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I V Z R 1 7 1 / 1 3
Verkündet am:
8. April 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG vor § 1 / Beweiserleichterung
Das vom Versicherungsnehmer zu beweisende äußere Bild eines Einbruchdiebstahls
setzt nicht voraus, dass vorgefundene Spuren "stimmig" in dem Sinne sind, dass sie
zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtli-
che, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein.
BGH, Urteil vom 8. April 2015 - IV ZR 171/13 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richterin
Harsdorf-Gebhardt,
die
Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 8. April 2015
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 25. April 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer bei der B e-
klagten unterhaltenen Firmen-Inhaltsversicherung für einen behaupteten
Einbruchdiebstahl in seine Geschäftsräume in W . .
Gegenstand seiner gewerblichen Tätigkeit war die Herstellung von
Armbanduhren aus Halbfertigprodukten. Am 12. Januar 2002 meldete
der Hausmeister des Anwesens der Polizei, dass versucht worden sei, in
verschiedene Geschäftsräume im Haus einzubrechen. Der Kläger hielt
sich zu dieser Zeit in der Türkei auf.
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Nach den Feststellungen der Polizei fanden sich vor einem aufg e-
hebelten Fenster auf der Rückseite des Hauses Fußspuren im Schnee
sowie zwei Armbanduhren. Zwei weitere Armbanduhren lagen auf dem
Fenstersims und dem Boden des Treppenhauses. Die Eingangstür zu
den Räumen des Klägers stand offen. Alle drei Verschlussriegel waren
zweitourig herausgefahren. An Türblatt und Zarge befanden sich zahlre i-
che Werkzeugspuren. Hebelspuren fanden sich auch an den Eingangst ü-
ren zu den Geschäftsräumen von zwei anderen Firmen im Hause; diese
Türen waren aber noch verschlossen.
Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage in Höhe von
285.815 € nebst Zinsen in Anspruch, wovon 40.337,08 € aufgrund einer
Pfändung an eine im Klageantrag bezeichnete Sparkasse zu zahlen se i-
en. Dazu hat er zuletzt behauptet, dass bei dem Einbruch 4.7 70 in Kar-
tons verpackte Uhren mit einem Gesamtwert von 271.950 €, sechs Au s-
stellungsstücke mit einem Wert von 306 € und zwei für die Produktion
benötigte Apparate mit einem Wert von 13.559 € entwendet worden se i-
en.
Die Beklagte, die auch den Vortrag des Klägers zur Schadenhöhe
bestritten hat, wendet insbesondere ein, dass der Diebstahl nur vorge-
täuscht sei. Sie verweist auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten, w o-
nach zum einen die Werkzeugspuren an der Tür nur bei geöffneter Tür
hätten verursacht werden können und zum anderen eine Erweiterung des
Falzmaßes um mehr als die Länge der zweitourig ausgefahrenen
Schließriegel zu einem Aufbrechen der oberen Ecke der Türzarge hätte
führen müssen, was unstreitig nicht geschehen ist.
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In einem Strafverfahren gegen den Kläger wegen Vortäuschens ei-
ner Straftat kam der beauftragte Sachverständige ebenfalls zu dem E r-
gebnis, dass die Schließriegel beim Öffnen der Tür nicht ausgefahren
gewesen sein können. Dagegen führte ein vom Kläger beauftragter
Sachverständiger in der Berufungshauptverhandlung einen Biegeversuch
durch, um zu demonstrieren, dass das Laibungsbrett der Türzarge um
bis zu 10,5 mm ohne Beschädigung des Falzes verbogen werden könne.
Der in erster Instanz noch zu einer Geldstrafe verurteilte Kläger wurde
daraufhin freigesprochen.
Das Landgericht hat der Klage nach Einholung weiterer Sachve r-
ständigengutachten bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsford e-
rung stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie nach ergänzender An-
hörung des vom Landgericht mit der Begutachtung der Türschäden be-
auftragten Sachverständigen abgewiesen. Dagegen wendet sich der Klä-
ger mit seiner Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der S a-
che an das Berufungsgericht.
I. Dieses hat ausgeführt, dass schon das äußere Bild eines bedin-
gungsgemäßen Einbruchdiebstahls nicht zu seiner Überzeugung bewie-
sen sei.
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Zu dem für das Vorliegen dieses äußeren Bildes zu beweisenden
Mindestmaß an Tatsachen gehöre auch, dass die als entwendet behaup-
teten Gegenstände im Wesentlichen in der angegebenen Menge vor der
behaupteten Entwendung vorhanden und danach nicht mehr auffindbar
gewesen seien. Schon insoweit bestünden Anhaltspunkte für Zweifel an
den Feststellungen des Landgerichts.
Weiter gehörten zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls Spu-
ren, die mit einem gewaltsamen Eindringen in Einklang gebracht werden
könnten. Ein solches Spurenbild könne nach dem Ergebnis der ergä n-
zenden Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Es stehe danach
nicht fest, dass ein Spurenbild vorgelegen habe, das zweifelsfrei mit e i-
nem Überwinden der fraglichen Tür in zweitourig verschlossenem Zu-
stand in Einklang stehe. Insofern fehle es an dem notwendigen "stimm i-
gen" Spurenbild eines Einbruchs. So fehlten Beschädigungen, die bei ei-
nem gewaltsamen Überwinden der Türverschlüsse an der Schlossseite
zwingend hätten auftreten müssen. Der Sachverständige habe einleuc h-
tend und nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der hierfür konkret no t-
wendigen Verbiegung des Laibungsbretts um mehr als 9 mm sowohl die
Schließbleche aus dem Zargenkörper hätten ausbrechen als auch die
verleimte Eckverbindung zwischen senkrechtem Laibungsbrett und wa a-
gerechtem Sturzbrett hätte aufbrechen müssen. Auf Grundlage der Da r-
legungen des Sachverständigen sei das Gericht davon überzeugt, dass
diese Spuren im Falle eines gewaltsamen Überwindens der Türve r-
schlüsse hätten vorhanden sein müssen. Hieran sehe es sich nicht durch
dessen Erklärung gehindert, dass er einen Einbruch nicht 100%ig au s-
schließen könne, weil es nicht maßgeblich sei, ob eine theoretische Mö g-
lichkeit eines gewaltsamen Überwindens der Türverschlüsse mit einer
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wie gering auch immer zu bemessenden Wahrscheinlichkeit bestanden
habe.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Beru-
fungsgericht die Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes e i-
nes Einbruchdiebstahls überspannt und seiner diesbezüglichen Prüfung
einen falschen Maßstab zugrunde gelegt hat.
1. Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von
der Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers
abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen
Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt, von denen auch das Beru-
fungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht. Sie beruhen auf der Überle-
gung, dass es wegen des für eine Entwendung typischen Bemühens des
Täters, seine Tat unbeobachtet und unter Zurücklassung möglichst w e-
niger Tatspuren zu begehen, oft nicht möglich ist, im Nachhinein den
Tatverlauf konkret festzustellen. Da sich der Versicherungsnehmer gera-
de auch für solche Fälle mangelnder Aufklärung schützen will, kann nicht
angenommen werden, der Versicherungsschutz solle schon dann nicht
eintreten, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den A b-
lauf der Entwendung in Einzelheiten darzulegen und zu beweisen. Der
Versicherungsnehmer genügt deshalb seiner Beweislast bereits dann,
wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung b e-
weist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenser fahrung
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung
zulassen. Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines
Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der
zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen geme ldeten Sachen, dass
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- abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchspuren
vorhanden sind (vgl. zu alldem Senatsurteil vom 20. Dezember 2006
- IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn. 9 f. m.w.N.; st. Rspr.).
Ist dem Versicherungsnehmer dieser Beweis gelungen, so ist es
Sache des Versicherers, seinerseits zu beweisen, dass der Versich e-
rungsfall nur vorgetäuscht war. Dabei kommen allerdings auch dem Ve r-
sicherer Beweiserleichterungen zu. Für diesen Gegenbeweis erforderlich
ist lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen, die allerdings nicht nur
mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erheblicher Wahrschei n-
lichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist
(Senatsurteil vom 14. Februar 1996 - IV ZR 334/94, NJW -RR 1996, 981
unter 1 a m.w.N.; st. Rspr.).
2. Diese unterschiedlichen Anforderungen an die Beweisführung
hat das Berufungsgericht nicht hinreichend auseinander gehalten, indem
es bereits das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls in
vorstehendem Sinne mit einer nicht tragfähigen Begründung verneint hat .
a) Davon, dass die als gestohlen bezeichneten Sachen vor dem
behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort jedenfalls im Wesentlichen
vorhanden und danach nicht mehr auffindbar gewesen sind (vgl. Senats-
urteile vom 18. Oktober 2006 - IV ZR 130/05, VersR 2007, 102 Rn. 14;
vom 14. Juni 1995 - IV ZR 116/94, VersR 1995, 956 unter 3 a) ist im Re-
visionsverfahren zugunsten des Klägers auszugehen, weil das Ber u-
fungsgericht hierzu keine Feststellungen getrof fen hat.
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b) Vom bislang nicht festgestellten so genannten Beutenachweis
abgesehen lassen die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen bei
Berücksichtigung der Grundsätze der Senatsrechtsprechung in ihrer Ge-
samtschau mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen
Einbruchdiebstahl zu, ergeben mithin das äußere Bild einer solchen Tat
(vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 233/05, VersR 2007,
241 Rn. 12).
aa) Zutreffend erkennt das Berufungsgericht, dass die Werkzeug-
spuren an der geöffneten Eingangstür eine Indizwirkung für den behaup-
teten Einbruch haben. Insbesondere waren die Spuren derart, dass es
erst gutachterlicher Untersuchung bedurfte, ob diese eventuell nicht mit
einem Aufbrechen der Tür in Einklang zu bringen und ob sie in ver-
schlossenem Zustand oder bei geöffneter Tür verursacht worden sind .
Demgemäß geht auch das Berufungsgericht nicht davon aus, dass
die am Tatort vorgefundenen Spuren so unbedeutend sind, dass sie von
vornherein nicht auf einen Einbruch hindeuteten. Es hat seiner Entschei-
dung vielmehr die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen z u-
grunde gelegt, der im schriftlichen Gutachten ausdrücklich ausgeführt
hat, dass der Schaden an Tür und Zarge durch einen Einbruch entsta n-
den sein kann, und hiervon auch bei seiner mündlichen Anhörung vor
dem Berufungsgericht nicht abgerückt ist, sondern erklärt hat, dass ein
Einbruch nicht ausgeschlossen sei.
bb) Damit aber lag - insbesondere im Zusammenhang mit den wei-
teren Umständen wie den verstreuten Uhren und dem Vorhandensein
von Hebelspuren auch an anderen Türen im selben Gebäude - hinsicht-
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lich eines möglichen Eindringens in die Geschäftsräume das äußere Bild
eines Einbruchs vor. Dem steht - anders als das Berufungsgericht
meint - nicht entgegen, dass das Fehlen weiterer Spuren an der Ein-
gangstür nach den Ausführungen des Sachverständigen im Falle ihres
gewaltsamen Aufbruchs als sehr unwahrscheinlich anzusehen ist.
(1) Diese Unwahrscheinlichkeit betrifft nicht mehr das schon durch
die vorhandenen Spuren erzeugte äußere Bild eines Einbruchdiebstahls,
sondern allein die Frage, ob trotz dieses äußeren Bildes eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit für die bloße Vortäuschung eines Einbruchs besteht.
Soweit das Berufungsgericht demgegenüber gemeint hat, dass
schon das äußere Bild "stimmige" Spuren voraussetze, die hier nicht in
ausreichendem Maße vorhanden seien, hat es die Senatsrechtsprechung
erkennbar missverstanden. Der Nachweis des äußeren Bildes setzt nicht
voraus, dass die vorgefundenen Spuren "stimmig" in dem Sinne sind,
dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere
müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden
sein, da der Sinn der Beweiserleichterung gerade darin liegt, dem Vers i-
cherungsnehmer, der in aller Regel keine Zeugen oder sonstigen B e-
weismittel für den Diebstahl beibringen kann, die Versicherungsleistung
auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen
nur das äußere Bild eines Diebstahls darbietet, auch wenn von ein em ty-
pischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann (Senatsb e-
schluss vom 5. November 1986 - IVa ZR 57/86, VersR 1987, 146; vgl.
ferner Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 341/88, VersR 1990,
45). Nur wenn ein Einbruch auf dem Wege, wie er nac h dem äußeren
Spurenbild vorzuliegen scheint, aus anderen Gründen völlig ausz u-
schließen ist, kann es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren
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am Nachweis der erforderlichen Mindesttatsachen fehlen (vgl. Senatsu r-
teile vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn. 13
und vom 18. Oktober 2006 - IV ZR 130/05, VersR 2007, 102 Rn. 16).
Unzutreffend meint das Berufungsgericht in diesem Zusamme n-
hang auch, sich für seine Auffassung auf eine vom Senat gebilligte obe r-
gerichtliche Rechtsprechung stützen zu können.
Soweit das Oberlandesgericht Köln in mehreren Entscheidungen
für das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchs ein "stimmiges
Spurenbild" gefordert und dessen Verneinung jeweils damit begründet
hat, dass neben vorgefundenen Spuren weitere beim Eindringen eines
Diebes zu erwartende Spuren nicht vorhanden gewesen seien (OLG Köln
VersR 1999, 309; NVersZ 2001, 33; NJW -RR 2005, 1554), widerspricht
dies, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, der Rechtsprechung
des erkennenden Senats.
(2) Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, es sei überzeugt
davon, dass im konkreten Fall ein gewaltsames Überwinden des zweito u-
rigen Verschlusses auf der Schlossseite zwingend ein Ausbrechen der
Schließbleche und ein Aufbrechen der Eckverleimu ng von Laibungsbrett
und Sturzbrett zur Folge gehabt haben müsste, kann auch das die Ver-
neinung des äußeren Bildes eines Einbruchs nicht tragen. Sollte das B e-
rufungsgericht damit gemeint haben, dass ein Einbruch durch die Ein-
gangstür aus diesem Grunde von vornherein auszuschließen sei, so wä-
re dies mit dem Inhalt des eingeholten Gutachtens nicht zu vereinbaren.
Der Sachverständige hat trotz des aus seiner Sicht sehr un wahrscheinli-
chen Fehlens der zu erwartenden weiteren Spuren einen Einbruch nicht
ausgeschlossen. Von dieser Einschätzung des gerichtlichen Sachve r-
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ständigen hätte das Berufungsgericht ohne Darlegung eigener Sachku n-
de nicht abweichen dürfen.
3. Der Umstand, dass das Fehlen weiterer Spuren an der Tür bei
einem erfolgten Einbruch unwahrscheinlich sein mag, kann allerdings für
die Frage der Vortäuschung des Versicherungsfalles bedeutsam werden.
Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet und deshalb nicht geprüft,
ob das Fehlen weiterer Spuren für sich allein oder im Zusammenhang mit
anderen Indizien, für die insoweit die Beklagte darlegungs- und beweis-
pflichtig wäre (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 233/05,
VersR 2007, 241 Rn. 14), ausreichend ist, um eine erhebliche Wahr-
scheinlichkeit in diesem Sinn zu begründen.
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III. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverwe i-
sen, damit dieses die gebotenen Feststellungen zu den sonstigen V o-
raussetzungen des äußeren Bildes (Beutenachweis) und, falls dieses
bewiesen wird, zur erheblichen Wahrscheinlichkeit eines nur vorge-
täuschten Einbruchs sowie gegebenenfalls zur Schadenhöhe nachholen
kann.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.01.2010 - 2-31 O 100/03 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.04.2013 - 7 U 25/10 -
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