Urteil des BGH vom 13.09.2018

Urteil vom 13.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:130918B5STR484.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 484/18
vom
13. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Nötigung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2018
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die gegen das Urteil des Landgerichts
Kiel vom 27. Februar 2018 eingelegte Revision des Angeklagten
wirksam zurückgenommen worden ist.
Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den
Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu
gewähren, wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung sowie
wegen tateinheitlich begangener Verstöße gegen das Waffen- und Spreng-
stoffgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen das am 27. Febru-
ar 2018 ergangene Urteil hat der Angeklagte tags darauf durch seinen Verteidi-
ger Revision eingelegt. Diese ist mit einem am 7. März 2018 beim Landgericht
eingegangenen
– versehentlich auf den 7. Februar 2018 datierten – Schriftsatz
einer den Briefkopf des Verteidigerbüros verwendenden Rechtsanwältin „in be-
sonderer Vollmacht“ zurückgenommen worden. Der Angeklagte hat mit Schrei-
ben vom 23. Juli 2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; sei-
nem Schreiben vom 3. Mai 2018 lässt sich ergänzend entnehmen, dass die
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Revision „leider auf Grund eines Missverständnisses … zurückgezogen“ wor-
den sei.
Der Senat stellt fest, dass die Revision durch den am 7. März 2018 ein-
gegangenen Schriftsatz wirksam zurückgenommen worden ist. Zwar bedarf es
hierfür einer besonderen
– an keine Form gebundenen (vgl. BGH, Beschluss
vom 16. Dezember 1994
– 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356) – Ermächtigung sei-
tens des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO). Diese ergibt sich aber vorliegend
bereits
aus der Erklärung der Rechtsanwältin, das Rechtsmittel „in besonderer
Vollmacht“ zurückzunehmen. Indiziell spricht zudem gegen ein „Missverständ-
nis“, dass der Angeklagte in einem mit dem landgerichtlichen Berichterstatter
am 7. März 2018 geführten Telefon
at erklärt hat, „er erwäge, die eingelegte
Revision zurückzunehmen, um seinen Behandlungsbeginn zu beschleunigen“
(SA Bl. 460).
Eine wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmit-
tels. Als Prozesshandlung kann sie weder widerrufen noch wegen Irrtums ange-
fochten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1990
– 4 StR 204/90,
BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2). Damit ist ein entsprechender Wie-
dereinsetzungsantrag rechtlich ausgeschlossen und bereits deshalb unzulässig
(vgl. BGH aaO).
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Köhler
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