Urteil des BGH vom 30.08.2018

Urteil vom 30.08.2018

ECLI:DE:BGH:2018:300818B5STR388.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 388/18
vom
30. August 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. August 2018 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Saarbrücken vom 17. April 2018 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat. Die in Frankreich vom Angeklagten O. in
dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1
angerechnet (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Mutzbauer Schneider Berger
Mosbacher Köhler