Urteil des BGH vom 11.09.2018

Urteil vom 11.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:110918B5STR345.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 345/18
vom
11. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018
gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kiel vom 1. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat;
jedoch wird die Adhäsionsentscheidung wie folgt geändert:
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein
Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € zu zahlen. Im Übrigen wird
von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisions-
instanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kos-
ten und notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionskläge-
rin zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Aufklärungsrüge in Bezug auf eine unterbliebene Einholung eines die
Nebenklägerin betreffenden Strafregisterauszuges ist unzulässig. Zwar mangelt
es nicht an der Bestimmtheit der Behauptung eines Beweisergebnisses, da es
- 3 -
dem Beschwerdeführer nicht möglich war, zum Inhalt des Registerauszugs vor-
zutragen. Die Revision unterlässt es jedoch mitzuteilen, wie sich die Strafkam-
mer zu dem Beweisbegehren der Verteidigung verhalten hat.
Der Adhäsionsausspruch ist abzuändern, da die Adhäsionsklägerin mit ihrem
ergänzten Vortrag nicht deutlich gemacht hat, ob sie ihre vermeintlich weiteren
Ansprüche im Wege der Leistungs- oder Feststellungsklage verfolgt. Für eine
Leistungsklage hat sie die einzelnen Schadenspositionen nicht beziffert; für
eine Feststellungsklage ist jedenfalls teilweise ein Feststellungsinteresse zwei-
felhaft.
Die Kostenentscheidung bezüglich der Adhäsion beruht auf § 472a Abs. 2
Satz 1 StPO.
Mutzbauer Schneider Berger
Hoch Köhler