Urteil des BGH vom 30.08.2018

Urteil vom 30.08.2018

ECLI:DE:BGH:2018:300818B5STR321.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 321/18
vom
30. August 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Diebstahls u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 30. August 2018 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO beschlossen:
1. Der Angeklagte R. hat die Kosten seiner gegen das Ur-
teil des Landgerichts Göttingen vom 26. Januar 2018 einge-
legten, aber zurückgenommenen Revision zu tragen.
2. Die Revisionen der übrigen Angeklagten gegen das ge-
nannte Urteil werden aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen; so-
weit die Einziehung des Wertes des aus den Taten 3, 5 und
7 Erlangten angeordnet worden ist, haften die jeweiligen
Angeklagten gesamtschuldnerisch.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat
zur erhobenen Rüge fehlerhafter Gerichtsbesetzung, dass diese jedenfalls un-
begründet ist.
Mutzbauer
Sander
Schneider
Mosbacher
Köhler