Urteil des BGH vom 13.09.2018

Urteil vom 13.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:130918B5STR283.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 283/18
vom
13. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2018
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 22. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegrün-
det.
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Köhler