Urteil des BGH vom 13.09.2018

Urteil vom 13.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:130918B5STR216.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 216/18
vom
13. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. September 2018 gemäß § 154
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1,
§ 421 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2017 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall 16 der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges ver-
urteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorbenannte Urteil, auch soweit es den Angeklagten
Ah. betrifft,
aa) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass
der Angeklagte A. wegen gewerbsmäßiger Heh-
lerei in acht Fällen sowie wegen Betruges in Tatein-
heit mit Urkundenfälschung in sechs Fällen und
der Angeklagte Ah. wegen gewerbsmäßiger
Hehlerei in sechs Fällen, wegen Betruges in Tatein-
heit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie we-
gen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkunden-
fälschung verurteilt ist;
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bb) in den diese beiden Angeklagten betreffenden
Aussprüchen zu den Strafen im Fall 14 der
Anklage aufgehoben;
cc) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes
von Taterträgen dahin neu gefasst, dass gegen
die Angeklagten A. und Ah. als Ge-
samtschuldner die Einziehung des Wertes von
Taterträgen in Höhe eines Betrages von
37.000 Euro, darüber hinaus gegen den Ange-
klagten A. die Einziehung des Wertes von
Taterträgen in Höhe eines Betrages von
130.200 Euro, davon 92.000 Euro als Gesamt-
schuldner mit S. angeordnet wird;
dd) im Ausspruch über die Einziehung dahingehend
neu gefasst, dass die Einziehung folgender Ge-
genstände angeordnet wird, auf die die Einzie-
hung beschränkt wird:
- Zulassungsbescheinigung Teil I, ausgestellt am
4. Januar 2011 im Landkreis Leer, auf den
Namen R. ,
- deutscher Reisepass vom 22. März 1999 aus-
gestellt durch die Stadt Bremerhaven auf den
Namen
H.
“,
Dokumentennum-
mer: 2018712591,
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- Dienstausweis der Firma A. ebenfalls auf
den Namen „ H. “,
- zwei Aufenthaltstitel und EC-Karten ausgestellt
auf den N
amen „ B. “.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat
– jeweils unter Freispruch im Übrigen – den Ange-
klagten A. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen, Betruges in
Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs Fällen sowie versuchten Betruges in
Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
Jahren und den nicht revidierenden Angeklagten Ah. wegen gewerbs-
mäßiger Hehlerei in sieben Fällen, Betruges in Tateinheit mit Urkundenfäl-
schung in zwei Fällen sowie versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfäl-
schung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verur-
teilt sowie Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die
nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des
Angeklagten A. hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang
Erfolg. Im dort angegebenen Umgang ist die Urteilsaufhebung gemäß § 357
StPO auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten Ah. zu erstre-
cken.
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1. Nach den Feststellungen verschaffte sich der Angeklagte A. in
einer Vielzahl von Fällen gestohlene Autos, die er
– soweit sie nicht zuvor
sichergestellt wurden
– an gutgläubige Erwerber verkaufte. Die Fahrzeuge wa-
ren auf seine Veranlassung mit nicht für sie ausgegebenen Kennzeichen ver-
sehen worden. Den Käufern wurden gefälschte Zulassungspapiere übergeben.
Bei seinen Taten bediente sich der Angeklagte, der teilweise mittäterschaftlich
mit dem Mitangeklagten Ah. oder dem gesondert verfolgten
S. handelte, auch der Hilfe Dritter.
2. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren
ein, soweit der Angeklagte im Fall 16 der Anklage wegen versuchten Betruges
in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Denn die Feststellun-
gen belegen noch kein unmittelbares Ansetzen zur Tat.
3. Im Übrigen führt die Revision entsprechend dem Antrag des General-
bundesanwalts zu einer Änderung des Schuldspruchs auch zugunsten des Mit-
angeklagten Ah. .
Die Annahme von zwei tatmehrheitlich begangenen Hehlereitaten im
Tatkomplex II.6 der Urteilsgründe (Fälle 13 und 14 der Anklage) wird von den
Feststellungen nicht getragen. Nach diesen übernahmen die Angeklagten
A. und Ah. auf Grund eines gemeinsamen Tatplans die beiden
gestohlenen Pkw BMW X6, um sie an gutgläubige Erwerber gewinnbringend zu
veräußern. Zu diesem Zweck ließen sie die entwendeten Fahrzeuge am
12. April 2016 durch unbekannte Täter in Begleitung des in seinem Pkw
vorausfahrenden Angeklagten A. auf einem Garagengelände unterstellen.
Allein aus diesen Feststellungen lassen sich keine getrennten Erwerbshand-
lungen entnehmen. Die Strafkammer hätte deshalb in der rechtlichen Würdi-
gung nicht von mehreren Taten ausgehen dürfen. Denn es liegt nur eine
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Hehlereitat vor, wenn ein Hehler aus verschiedenen Vortaten stammende Sa-
chen in einem Akt erwirbt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2005
– 4 StR 64/05, NStZ-RR 2005, 236).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO,
da weitere Feststellungen in einer erneuten Hauptverhandlung nicht zu erwar-
ten sind. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen. Da von dem aufgezeigten
Rechtsfehler auch der Mitangeklagte Ah. betroffen wird, ist die den
Schuldspruch ändernde Entscheidung auf ihn zu erstrecken (§ 357 Satz 1
StPO).
4. Die teilweise Einstellung und die Schuldspruchänderung begründen
die Aufhebung der gegen die Angeklagten A. im Fall 16 der Anklage so-
wie der gegen ihn und den Nichtrevidenten Ah. im Fall 14 der Anklage
verhängten Strafen; die Strafen im Fall 13 bleiben bestehen.
Die jeweiligen Gesamtstrafen haben dennoch Bestand. Der Senat
schließt aus, dass das Landgericht ohne die für die hinsichtlich des Angeklag-
ten in den Fällen 14 und 16 der Anklage ausgesprochenen Strafen von einem
Jahr und zwei Monaten und einem Jahr und sechs Monaten sowie hinsichtlich
des Nichtrevidenten Ah. im Fall 14 der Anklage verhängten Strafe von
einem Jahr angesichts der jeweils verbleibenden Einzelstrafen niedrigere Ge-
samtfreiheitsstrafen verhängt hätte, zumal in den Fällen 13 und 14 das Unrecht
der Tathandlungen und die Schuld der Angeklagten durch die geänderte recht-
liche Bewertung nicht berührt werden.
5. Nicht bestehen bleiben kann der Ausspruch über die Einziehung des
Wertersatzes von Taterträgen, wobei die Neufassung auch den Nichtrevidenten
Ah. betrifft (§ 357 Satz 1 StPO).
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Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB
n.F. (vgl. Art. 316h Satz 1 EGStGB) beläuft sich der Höhe nach auf einen Be-
trag von insgesamt 37.000 Euro, für den die Angeklagten A. und Ah.
gesamtschuldnerisch haften (Fälle 18 und 20 der Anklage), einen Betrag
von insgesamt 92.000 Euro, für den der Angeklagte A. gemeinsam mit
dem gesondert Verfolgten S. gesamtschuldnerisch haftet (Fäl-
le 2, 4 und 9 der Anklage), sowie einen Betrag von 38.200 Euro, für den nur der
Angeklagte A. haftet (Fall 22 der Anklage). Der Senat ändert den Aus-
spruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen demgemäß in ent-
sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab.
6. Der Ausspruch über die Einziehung von Gegenständen bedarf der
Konkretisierung. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Ge-
genstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten
und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung be-
steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2016
– 1 StR 453/16,
NStZ 2017, 88, und vom 10. Mai 2017
– 2 StR 117/17 Rn. 6). Diesen Anforde-
rungen wird die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände nicht gerecht.
Soweit die Einziehungsanordnung die in der hiesigen Beschlussformel
genannten Dokumente umfasst, bedarf es jedoch keiner Zurückweisung. Die
Urteilsgründe auf UA S. 26 f. enthalten insoweit die erforderlichen Angaben, so
dass die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in entspre-
chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vom Senat nachgeholt werden
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kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017
– 5 StR 531/16, Rn. 3; vom
11. Mai 2017
– 5 StR 133/17 Rn. 2, und vom 21. Juni 2017
– 1 StR 195/17 Rn. 4). Soweit das Landgericht die Einziehung weiterer Gegen-
stände angeordnet hat, sieht der Senat gemäß § 421 StPO hiervon ab.
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Köhler