Urteil des BGH vom 01.10.2018

Urteil vom 01.10.2018

ECLI:DE:BGH:2018:011018B4STR228.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 228/18
vom
1. Oktober 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2018 beschlossen:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom
1. August 2018 (Kostenrechnung vom 6. August 2018) wird zurückge-
wiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juli 2018 die Revision des Verurteilten
gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Dezember 2017 gemäß § 349
Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schreiben vom 12. September 2018 wendet sich der
Verurteilte gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2018.
Die nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Er-
folg. Die Kostenbeamtin hat die Gebühren für das Revisions- und Adhäsionsverfah-
ren zutreffend angesetzt.
Im Verfahren der Erinnerung können lediglich Verletzungen des Kostenrechts
geltend gemacht werden. Eine Überprüfung der der Kostenfestsetzung zugrundelie-
genden Entscheidung über die Pflicht zur Kostentragung ist daher ausgeschlossen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Bender
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