Urteil des BGH vom 11.09.2018

Urteil vom 11.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:110918B4STR202.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 202/18
vom
11. September 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. September 2018 einstimmig be-
schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Münster vom 22. Dezember 2017 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-
gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Angeklagten O. und A. haben die Kosten ihres Rechts-
mittels zu tragen; beim Angeklagten Ö. wird von der Auferlegung von
Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens abgesehen (§§ 74, 109
Abs. 2 JGG).
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Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rügen der Angeklagten O. und A. , das Landgericht sei in der
Person des Hilfsschöffen K. nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, genü-
gen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil von beiden Revisi-
onsführern der nach § 222b Abs. 2 Satz 1 StPO ergangene Beschluss der Straf-
kammer vom 27. September 2017 nicht vorgelegt wird. Im Hinblick auf die Beanstan-
dung, die Annahme der Verhinderung des Schöffen W. beruhe auf unzu-
reichenden Feststellungen, wären die Rügen auch aus den vom Generalbundes-
anwalt angeführten Gründen unbegründet. Soweit von Seiten des Angeklagten
O. zusätzlich geltend gemacht wird, der an Nr. 2 der Hilfsschöffenliste geführ-
te Hilfsschöffe K. sei nicht der erste bereite Hilfsschöffe im Sinne des § 49
Abs. 1 GVG gewesen, fehlt es an einem hinreichend bestimmten Vortrag zum Ein-
gang der Anordnung oder Feststellung gemäß § 49 Abs. 3 GVG und etwaigen vor-
rangigen Anforderungen oder Feststellungen zu dem an Nr. 1 gelisteten Hilfsschöf-
fen.
Die Rüge des Angeklagten O. , die Beweiswürdigung des Landgerichts
beruhe auf unverwertbaren Erkenntnissen aus unter Verstoß gegen die §§ 100a,
100b StPO angeordneten Telefonüberwachungsmaßnahmen, ist nicht zulässig er-
hoben, weil die Revision nicht mitteilt, welche in die Hauptverhandlung eingeführten
Telefongespräche unverwertbar sein sollen und bei welcher konkreten Überwa-
chungsmaßnahme diese aufgezeichnet wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Fe-
bruar 2009
– 4 StR 476/08). Die Vorlage der ihrerseits auf diverse Aktenstellen Be-
zug nehmenden Verleseanordnung des Vorsitzenden vom 5. Dezember 2017 reicht
dafür nicht aus. Im Übrigen wäre die Rüge auch aus den vom Generalbundesanwalt
angeführten Gründen unbegründet.
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die
Angeklagten Ö. und O. im Fall II.7 zumindest mit der Möglichkeit rechneten
- 3 -
und diese in Kauf nahmen, dass es sich bei der zur Bedrohung des Geschädigten
eingesetzten Pistole um eine geladene Gaspistole mit Gasaustritt nach vorne handel-
te.
Sost-Scheible
Bender
Quentin
Feilcke
Paul