Urteil des BGH vom 13.09.2018

Urteil vom 13.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:130918B4STR154.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 154/18
vom
13. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. September 2018 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Paderborn vom 5. Januar 2018 im Adhäsionsaus-
spruch abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist,
der Adhäsionsklägerin J. W. die materiellen
und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr in Zu-
kunft aus den Taten II. 32 bis 34 der Urteilsgründe ent-
stehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversiche-
rungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist,
dem Adhäsionskläger T. W. die materiellen und
immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm in Zukunft
aus den Taten II. 36 bis 50 der Urteilsgründe entstehen,
soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungs-
träger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhä-
sionsanträge abgesehen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwen-
digen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsi-
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onsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwen-
digen Auslagen der Adhäsionskläger zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in acht Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexu-
ellem Missbrauch einer Widerstandsunfähigen sowie in vier Fällen in Tateinheit
mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Miss-
brauchs eines Kindes in 42 Fällen, davon in 27 Fällen in Tateinheit mit sexuel-
lem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie wegen sexueller Belästigung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt.
Darüber hinaus hat es zugunsten der beiden Adhäsionskläger eine Adhäsions-
entscheidung getroffen. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner
auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das
Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der
Adhäsionsentscheidung; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Hingegen hat der Adhäsionsausspruch nur teilweise Bestand. Entfal-
len muss
die Feststellung, dass der Angeklagte „dem Grunde nach“ verpflichtet
ist, den Adhäsionsklägern die ihnen bereits entstandenen materiellen und im-
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materiellen Schäden zu ersetzen. Den Adhäsionsklägern fehlt insoweit das
rechtliche Interesse an der beantragten Feststellung, weil sie weder geltend
gemacht haben noch aus ihrem Vorbringen sonst ersichtlich ist, welche Schä-
den ihnen bereits entstanden sind und warum sie nicht in der Lage sind, diese
Schäden zu beziffern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2016
– 4 StR 330/16, NStZ-RR 2017, 23, 24; vom 25. August 2016 – 2 StR 585/15,
NStZ-RR 2016, 351, 352; vom 16. Juli 2015
– 4 StR 169/15, Rn. 3; vom
3. Dezember 2013
– 4 StR 471/13, StV 2014, 269). In diesem Umfang war
daher von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abzusehen (§ 406
Abs. 1 Satz 3 StPO).
3. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den
Beschwerdeführer teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kos-
ten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4, § 472a Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible Franke Bender
Quentin Feilcke
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