Urteil des BGH vom 25.09.2018

Urteil vom 25.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:250918B2STR320.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 320/18
vom
25. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2018 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera
vom 2. März 2018 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Fall
II.1 der Urteilsgründe der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuel-
lem Übergriff und vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist, als unbe-
gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Appl Krehl Zeng
Grube Schmidt