Urteil des BGH vom 11.09.2018

Urteil vom 11.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:110918B1STR421.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 421/18
vom
11. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts
– zu 1.b und 2. auf dessen Antrag – am
11. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Mannheim vom 25. April 2018 aufgehoben
a) im Strafausspruch für die Tat 2 (Ziffer II.2. der Urteils-
gründe) sowie im Gesamtstrafenausspruch,
b) im Ausspruch über die Einziehung der Ampulle mit Me-
talllöffel und der 0,375 Gramm Kokain gemäß Ziffer 2.
des Urteilstenors.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-
fen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bandenmäßi-
gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen
versuchten unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
zwei Monaten verurteilt. Daneben hat es mehrere Gegenstände eingezogen.
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Gegen diese Verurteilung richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge
gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Be-
schlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus
den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. August
2018 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Strafausspruch für Tat 2 (Ziffer II.2. der Urteilsgründe) hält einer
rechtlichen Überprüfung nicht stand, da er nicht frei von Wertungsfehlern ist.
Das Landgericht hat in Bezug auf die Tat 1 wegen des vertypten Milde-
rungsgrunds gemäß § 31 BtMG eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen,
denn der Angeklagte hat durch seine geständige Einlassung im Ermittlungsver-
fahren wesentlich dazu beigetragen, dass diese Tat entdeckt und aufgeklärt
werden konnte. In Bezug auf die Tat 2 hat das Landgericht eine solche Straf-
rahmenverschiebung demgegenüber nicht in seine Erwägungen einbezogen,
obwohl der Anwendungsbereich des § 31 BtMG auch hier eröffnet war, zu-
mal der Tatbegriff im Sinne von § 31 BtMG eigenständig und losgelöst von
§ 264 StPO auszulegen ist (BGH, Urteil vom 20. März 2014
– 3 StR 429/13,
StV 2014, 619 f.). Da die Tat 2 im Zusammenhang mit dem ersten Anbauvor-
gang von Marihuana steht, auf den sich die Aufklärungshilfe des Angeklagten
bezieht, die beiden Taten ein kriminelles Gesamtgeschehen darstellen und der
Angeklagte durch seine Angaben
– zumindest mittelbar – auch zur Aufklärung
der Tat 2 hinsichtlich der Zusammensetzung der Bande und damit des Täter-
kreises beigetragen hat, kommt eine Anwendung des § 31 BtMG hier in Be-
tracht.
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Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch des Land-
gerichts zu Tat 2 zum Nachteil des Angeklagten auf der fehlenden Prüfung der
Strafrahmenmilderung beruht.
2. Auch die Einziehung der Ampulle mit Metalllöffel und von
0,375 Gramm Kokain hält aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An-
tragsschrift ausgeführten Gründen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Vo-
raussetzungen von § 33 Satz 1 BtMG liegen insoweit nicht vor, da es sich nicht
um Beziehungsgegenstände der vom Landgericht festgestellten und abgeurteil-
ten Taten handelt.
3. Die Feststellungen des Landgerichts sind ordnungsgemäß getroffen
und werden von dem aufgezeigten Erörterungsmangel nicht berührt. Sie kön-
nen daher bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellun-
gen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, kann das neue Tatge-
richt treffen.
Raum
Jäger
Bellay
RinBGH Dr. Fischer befindet
sich im Urlaub und ist des-
halb an der Unterschriftsleis-
tung gehindert.
Raum
Bär
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