Urteil des BGH vom 24.09.2013
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 255/12
Verkündet am:
24. September 2013
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 254 Cb; StVG § 9; ZPO § 286 G
a) Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug darf
bei der Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1
BGB nur schuldhaftes Verhalten des Fußgängers verwertet werden, von dem
feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetra-
gen hat.
b) Die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fuß-
gängers trägt regelmäßig der Halter des Kraftfahrzeugs.
BGH, Urteil vom 24. September 2013 - VI ZR 255/12 - OLG Celle
LG Hildesheim
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
Zoll, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 3. Mai 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von den Beklagten wegen der Folgen eines Ver-
kehrsunfalls Schmerzensgeld und Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung
zukünftiger Schäden vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf Dritte, wobei
sie eine Mithaftung von 75% hinnimmt.
Die Klägerin wurde am 6. Februar 2009 gegen 20.11 Uhr als Fußgänge-
rin beim Überqueren einer innerörtlichen Straße von dem bei der Beklagten zu
2 haftpflichtversicherten PKW erfasst, dessen Halterin und Fahrerin die Beklag-
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te zu 1 war. Dabei wurde die Klägerin schwer verletzt. Bei der ihr entnommenen
Blutprobe wurde eine BAK von 1,75 Promille festgestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Schmerzensgeldanspruch der Klä-
gerin gegen die Beklagten gemäß § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2 StVG, § 115 Abs. 1
VVG. Zwar habe sich der Unfall beim Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 1
ereignet, doch habe die Klägerin ein Verschulden der Beklagten zu 1 am Zu-
standekommen des Unfalls nicht bewiesen. Das von der Klägerin angebotene
unfallanalytische Sachverständigengutachten scheide als Beweismittel aus, weil
die notwendigen ausreichend konkreten Anknüpfungstatsachen, insbesondere
Entfernungen, Abstände, Endlagen und Geschwindigkeiten für die Erstellung
eines unfallanalytischen Gutachtens nicht gegeben seien. Zwar könnten die
Beklagten auch nicht den Unabwendbarkeitsbeweis führen, doch treffe die Klä-
gerin ein überwiegendes Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls. Sie
habe in erheblich alkoholisiertem Zustand unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3
StVO die Straße überquert, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Das Ver-
schulden der Klägerin überwiege dermaßen, dass die Betriebsgefahr dahinter
zurücktrete.
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II.
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand.
1. Im Ansatz geht das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon aus,
dass die Beklagten auch ohne den Beweis eines Verschuldens der Beklagten
zu 1 grundsätzlich aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeuges für den unfall-
bedingten Schaden gemäß § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG
einzustehen haben, weil sie nicht den Beweis der Verursachung durch höhere
Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG führen können.
2. Das Berufungsurteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit es die
Haftung der Beklagten wegen des überwiegenden Verschuldens der Klägerin
verneint. Da die Klägerin weder Halterin noch Führerin eines beteiligten Fahr-
zeuges war, kommt eine Anspruchskürzung nach den §§ 17, 18 StVG nicht in
Betracht. Die Beklagten zu 1 und 2 haften der Klägerin grundsätzlich als Ge-
samtschuldner in vollem Umfang. Die Gefährdungshaftung kann allerdings im
Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen, wenn die
im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhal-
ten des Geschädigten darstellt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember
1955 - VI ZR 63/55, VersR 1956, 238 f.; vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 81/64,
VersR 1966, 39 f.; vom 18. März 1969 - VI ZR 242/67, VersR 1969, 571, 572
und vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89, VersR 1990, 535, 536). Die Abwä-
gung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB setzt jedoch stets die Feststellung ei-
nes haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite des Geschädigten vo-
raus. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d.h.
unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung
des Schadens ursächlich geworden sein (vgl. Senatsurteile vom 15. November
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1960 - VI ZR 30/60, VersR 1961, 249, 250; vom 8. Januar 1963 - VI ZR 35/62,
VersR 1963, 285, 286; vom 29. November 1977 - VI ZR 51/76, VersR 1978,
183, 185; vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94, VersR 1995, 357, 358 und vom
21. November 2006 - VI ZR 115/05, VersR 2007, 263 Rn. 15 ff.; BGH, Urteil
vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 339/11, NJW 2013, 2018 Rn. 34). Nur vermute-
te Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf-
grund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben (vgl.
Senatsurteil vom 20. März 2012 - VI ZR 3/11, VersR 2012, 865 Rn. 12). Für die
Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist mit-
hin nur das Verhalten der Klägerin maßgebend, das sich erwiesenermaßen als
Gefahrenmoment in dem Unfall ursächlich niedergeschlagen hat (vgl. Senatsur-
teil vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 aaO).
Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht auf der Grundlage
der getroffenen Feststellungen nicht annehmen, das Verschulden der Klägerin
überwiege gegenüber der nicht ausgeräumten Betriebsgefahr des Fahrzeugs
der Beklagten dermaßen, dass die Betriebsgefahr hinter dem Verschulden der
Klägerin zurücktrete. Mangels ausreichender Feststellungen zum Unfallhergang
ergibt sich ein derart überwiegendes Mitverschulden der Klägerin am Zustande-
kommen des Unfalls nicht bereits daraus, dass diese in erheblich alkoholisier-
tem Zustand unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Straße überquerte, oh-
ne auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Insoweit erweist sich das Berufungsur-
teil als widersprüchlich zu der Begründung, mit der das Berufungsgericht die
Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens abgelehnt hat.
Dazu heißt es in dem angefochtenen Urteil, dass sich weder aus der Ermitt-
lungsakte noch aus der Aussage des Zeugen M. oder der Anhörung der Partei-
en konkrete Anknüpfungstatsachen, insbesondere Entfernungen, Abstände,
Endlagen und Geschwindigkeiten entnehmen ließen, die ausreichten, um einen
Sachverständigen mit der Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens über
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den Hergang des Unfalls zu beauftragen. Mithin stand für das Berufungsgericht
weder fest, welche Wegstrecke die Klägerin auf der Fahrbahn bis zum Errei-
chen des Kollisionsorts zurückgelegt hat, noch dass sie für die Beklagte zu 1
nicht erkennbar gewesen ist und der Unfall durch eine sofortige Reaktion der
Beklagten zu 1 nicht hätte vermieden werden können.
Das Berufungsgericht hat außerdem verkannt, dass bei einer Nichtbe-
weisbarkeit des Unfallhergangs die Beweislast für den unfallursächlichen Mit-
verschuldensanteil der Klägerin nach allgemeinen Beweisgrundsätzen (vgl.
Baumgärtel/Helling, Handbuch der Beweislast 3. Aufl. § 254 Rn. 6 f.) die Be-
klagten tragen und nicht die Klägerin.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Dabei wird sich das Berufungsgericht erforderlichenfalls auch mit der von der
Revision erhobenen Verfahrensrüge zu befassen haben.
Galke
Zoll
Diederichsen
Pauge
Stöhr
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 20.09.2011 - 3 O 417/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 03.05.2012 - 5 U 185/11 -