Urteil des BGH vom 05.06.2008
BGH (zpo, aufklärung, begründung, zulassung, urkunde, vermutung, annahme, unterlagen, beschwerde, richtigkeit)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 187/07
vom
5. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Celle vom 11. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Zwar ist die Annahme einer Beratungspflichtverletzung wegen
unterlassener Aufklärung über ansteigende Bausparraten schon
deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Auffassung, die Beklagte müsse
beweisen, dass sie abweichend von den schriftlichen Unterlagen
eine hinreichende mündliche Aufklärung vorgenommen habe,
außer Acht lässt, dass die Vermutung der Vollständigkeit und
Richtigkeit des Inhalts vertraglicher Urkunden nur für die darin
enthaltenen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen gilt, nicht jedoch
für die in der Urkunde erteilten Informationen (vgl. nur Senat, Urt.
v. 1. Februar 1985, V ZR 180/03, WM 1985, 699, 700; Urt. v.
30. April 2003, V ZR 100/02, NJW 2003, 2380, 2382). Gleichwohl
ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht veranlasst.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beschwerdebegründung
zumindest nicht durchgängig dem Darlegungserfordernis des
§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt (vgl. nur Senat, BGHZ 152, 182,
185 m.w.N., wonach „darlegen“ soviel bedeutet wie „erläutern“,
„erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“). Die Zulassung der
Revision scheitert jedenfalls daran, dass das Berufungsgericht im
Hinblick auf die weitere - selbständig tragende - Begründung zur
gebotenen Aufklärung über die Risiken des Mietpools keine
Beweislastenentscheidung getroffen hat und die insoweit geltend
gemachten Zulassungsgründe nicht durchgreifen. Von einer
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weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
109.318,45 €.
Krüger Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 28.03.2007 - 10 O 5/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 11.10.2007 - 8 U 126/07 -