Urteil des BGH vom 24.04.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 88/12
Verkündet am:
24. April 2013
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
KWKG § 9; EEG 2004 § 16; EEG 2012 § 41; KAV § 2
Eine aus ungefähr 10.000 Verbrauchsstellen bestehende und über rund 480 Ver-
knüpfungspunkte mit dem Verteilnetz verbundene städtische Straßenbeleuchtungs-
anlage stellt im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG eine einzige Abnahmestelle dar.
BGH, Urteil vom 24. April 2013 - VIII ZR 88/12 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frelle-
sen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Kartellsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2012 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die als Übertragungsnetzbetreiberin in ihrer in West-
deutschland gelegenen Regelzone das Elektrizitätsnetz in der Höchst- und
Hochspannungsebene betreibt, verlangt von der Beklagten als nachgelagerter
Netzbetreiberin die Zahlung eines restlichen Belastungsausgleichs nach dem
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (im Folgenden: KWKG) für die Kalenderjahre
2006 und 2007. Die Beklagte versorgt als Verteilnetzbetreiberin aus dem von
ihr gepachteten Mittel- und Niederspannungsnetz in S. die Straßenbe-
leuchtungsanlage der Stadt S. mit Strom. Diese Anlage verfügt über un-
gefähr 10.000 Verbrauchsstellen, welche über rund 480 Netzverknüpfungs-
punkte an das Verteilnetz der Beklagten angeschlossen sind. Im Jahre 2006
belief sich der Verbrauch für den Betrieb der Straßenbeleuchtungsanlage auf
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8.444.912 Kilowattstunden und im Jahre 2007 auf 7.945.115 Kilowattstunden
(kWh).
Die Parteien streiten nur noch um die Höhe der Ausgleichszahlungen,
die von der Beklagten aufgrund der durch die Straßenbeleuchtung verbrauchten
Strommengen gemäß § 9 Abs. 4 KWKG an die Klägerin zu entrichten sind. Sie
sind unterschiedlicher Auffassung, ob auf die Straßenbeleuchtungsanlage der
Stadt S. § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG Anwendung findet, wonach bei Letzt-
verbrauchern, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als
100.000 kWh beträgt, der Zuschlag nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
für die über 100.000 kWh jährlich hinausgehende Strommenge auf 0,05
Cent/kWh begrenzt ist.
Die auf Zahlung von noch 21.061,16
€ gerichtete Klage, mit der die Klä-
gerin die Differenz zwischen dem vollen Ausgleichsbetrag und dem Betrag gel-
tend macht, der sich bei einem Ansatz der genannten, nach ihrer Auffassung
aber nicht zum Tragen kommenden Zuschlagsbegrenzung ergibt, hatte in den
Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-
sion verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, CuR 2012, 24) hat zur Begrün-
dung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 9 Abs. 4
KWKG auf Zahlung weiterer
21.061,16 €. Bei der Straßenbeleuchtungsanlage
der Stadt S. handele es sich um eine Abnahmestelle im Sinne von § 9
Abs. 7 Satz 2 KWKG. Diese Vorschrift privilegiere nach ihrem Wortlaut alle
Letztverbraucher, die an einer Abnahmestelle einen besonders hohen Strom-
bezug aufwiesen, indem sie die Erhöhung des Netznutzungsentgelts begrenze.
Zu diesen Letztverbrauchern gehöre gemäß § 3 Nr. 25 EnWG auch die Stadt
S. bei dem Bezug des für ihre Straßenbeleuchtungsanlage benötigten
Stroms. Die Straßenbeleuchtungsanlage sei dabei als eine Abnahmestelle und
nicht als mehrere Abnahmestellen anzusehen. Der Begriff der Abnahmestelle
werde allerdings im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz nicht definiert, so dass sei-
ne Bedeutung unter Berücksichtigung des energiewirtschaftlichen Kontextes
durch Auslegung zu ermitteln sei. Denn er finde sich auch in anderen energie-
rechtlichen Vorschriften wie §§ 3, 40 bis 43, 66 Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG) 2012, § 19 der Stromnetzentgeltverordnung, § 2 der Konzessionsabga-
benverordnung und § 11 der Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgaben-
anordnung. Gesetzlich definiert werde die Abnahmestelle aber nur im Erneuer-
bare-Energien-Gesetz. Unter Übernahme der in § 16 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004
aufgenommenen und mit Abwandlungen mittlerweile in § 41 Abs. 4 EEG 2012
fortgeführten Definition werde in der energiewirtschaftsrechtlichen Literatur zum
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und zum Erneuerbare-Energien-Gesetz die Ab-
nahmestelle als eine Zusammenfassung aller Entnahmepunkte verstanden, die
ein Unternehmen mit dem Netz desselben Netzbetreibers verbänden und in
einem gewissen räumlichen Zusammenhang stünden.
Allerdings könnten diese Begriffsbestimmungen nicht uneingeschränkt
dem Verständnis der Abnahmestelle im Rahmen des § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG
zugrunde gelegt werden. Dagegen spreche bereits, dass die Legaldefinitionen
der Abnahmestelle in Vorschriften enthalten seien, die ausdrücklich nur Unter-
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nehmen des produzierenden Gewerbes beträfen. § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG gel-
te dagegen grundsätzlich für alle Letztverbraucher, so dass die konkret unter-
nehmensbezogenen Definitionsteile der Legaldefinitionen im Erneuerbare-
Energien-Gesetz allenfalls in angepasster Weise der Subsumtion des Begriffs
der Abnahmestelle im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG zugrunde gelegt
werden dürften. Dies gelte insbesondere für das in § 41 Abs. 4 EEG 2012 auf-
gestellte Erfordernis eines in sich abgeschlossenen Betriebsgeländes, weil eine
Stadt nicht über ein Betriebsgelände im eigentlichen Sinne verfüge. Das „Be-
triebsgelände“ einer Stadt sei das Stadtgebiet, welches durch die festgelegten
Stadtgrenzen eindeutig nach außen abgegrenzt und
mithin sogar „abgeschlos-
sen“ sei, da eine Abgeschlossenheit ersichtlich nicht voraussetze, dass das Ge-
lände eingefriedet sei. Vielmehr werde, wie sich aus der gesetzlichen Begrün-
dung zu § 41 Abs. 4 EEG 2012 ergebe, lediglich ein im Hinblick auf die elektri-
schen Einrichtungen zusammenhängendes Betriebsgelände gefordert. Bei der
Straßenbeleuchtungsanlage handle es sich um eine im Sinne dieser so ver-
standenen Definition räumlich (und auch physikalisch) zusammenhängende
elektrische Einrichtung der Stadt S. , die über einen oder mehrere Ent-
nahmepunkte mit dem Netz der Beklagten verbunden sei. Wie das Landgericht
zutreffend ausgeführt habe, erstrecke sich die elektrische Straßenbeleuch-
tungsanlage zusammenhängend gitternetzförmig über alle öffentlichen Straßen
und Wege des gesamten Stadtgebiets und sei an rund 480 Netzverknüpfungs-
punkten mit dem Netz der Beklagten verbunden.
Dass eine Straßenbeleuchtungsanlage als eine Abnahmestelle im Sinne
von § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG anzusehen sei, werde im Übrigen dadurch bestä-
tigt, dass die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden eine
Straßenbeleuchtungsanlage als einen (einzigen) Kunden ansähen und bei der
Erlösobergrenzenfestsetzung im Rahmen der Anreizregulierung als einen (ein-
zigen)
Anschlusspunkt behandelten. Auch der „Leitfaden der Bundesnetzagen-
tur zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarung nach § 19 Abs. 2
S.
1 und 2 StromNEV 2009“ fordere entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als
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zusätzliche Voraussetzung, dass die einzelnen Entnahmestellen elektrisch
durch Schalthandlung miteinander verbunden werden könnten. Gefordert werde
lediglich eine elektrische Verbindung innerhalb der Abnahmestelle, die aufgrund
der räumlich und physikalisch zusammenhängenden Straßenbeleuchtungsan-
lage vorliegend gegeben sei. Schließlich seien auch die Parteien über Jahre
hinweg davon ausgegangen, dass es sich bei der Straßenbeleuchtungsanlage
um eine Abnahmestelle im Sinne des immerhin bereits seit dem 1. April 2002
geltenden § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG handle, und hätten entsprechend abge-
rechnet.
II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis
stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zah-
lung eines weiteren Belastungsausgleichs nach § 9 Abs. 4 KWKG verneint.
Denn der von der Beklagten für den Betrieb der Straßenbeleuchtungsanlage in
S. gelieferte Strom wird von der in § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG vorgesehe-
nen - und von den Übertragungsnetzbetreibern bereits vorab im Rahmen des
horizontalen Belastungsausgleichs nach § 9 Abs. 2, 3 KWKG bei Bemessung
des variablen KWK-Zuschlags gesondert zu berücksichtigenden - Belastungs-
begrenzung erfasst. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG, nach
dem sich für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle
mehr als 100.000 kWh beträgt, das Netznutzungsentgelt für über 100.000 kWh
hinausgehende Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an
dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde erhöhen darf,
sind entgegen der Auffassung der Revision hier gegeben.
Bei der Bemessung des vertikalen Ausgleichsanspruchs nach § 9 Abs. 4
KWKG kann deshalb für die bei dem Betrieb der Straßenbeleuchtungsanlage
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angefallene und 100.000 kWh übersteigende Strommenge nicht
– wie von der
Klägerin mit ihrem Zahlungsbegehren geltend gemacht - der volle (variable)
KWK-Zuschlag, sondern nur der in seiner Höhe begrenzte feste Zuschlag von
0,05 Cent je Kilowattstunde angesetzt werden (vgl. dazu Büdenbender/Rosin,
KWK-AusbauG, 2003, § 9 Rn. 209; Weißenborn in Nill-Theobald/Weißenborn,
Neuere Entwicklungen zur KWK-Förderung, 2. Aufl., S. 287; zur Berechnung
des Ausgleichsanteils Salje, KWKG 2002, 2. Aufl., § 9 Rn. 90 ff.).
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unangegrif-
fen davon ausgegangen, dass der Begriff des Letztverbrauchers in Anlehnung
an § 3 Nr. 25 EnWG 2005 zu bestimmen ist, der auf den Endkundenbegriff in
Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitäts-
binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. Nr. L 176 vom
15. Juli 2003, S. 37) zurückgreift, letztlich aber nur ein im Energieversorgungs-
recht seit langem bestehendes Begriffsverständnis wiedergibt. Danach sind
– in
Abgrenzung zu Beziehern von Strom zu dem Zweck, diesen an Dritte weiterzu-
leiten
– Letztverbraucher alle natürlichen oder juristischen Personen, die Ener-
gie für den Eigenverbrauch kaufen (näher dazu Salje, aaO Rn. 41, 122 mwN),
so dass auch die Stadt S. als juristische Person des öffentlichen Rechts
bei dem hier für den Eigenverbrauch bezogenen Strom als Letztverbraucher im
Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG anzusehen ist.
Weitere Anforderungen an diese Letztverbrauchereigenschaft stellt § 9
Abs. 7 Satz 2 KWKG nicht. Anders als etwa § 9 Abs. 7 Satz 3 KWKG, der die
darin beschriebene Privilegierung auf diejenigen Letztverbraucher beschränkt,
die Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind, hat der Gesetzgeber,
wie auch im Gesetzgebungsverfahren deutlich geworden ist (vgl. BT-Drucks.
14/8059, S. 15), bei Zubilligung der in § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG aufgestellten
Belastungsgrenze nur auf die Eigenschaft des Strombeziehers als Letztver-
braucher und dessen näher beschriebenen Großverbrauch abgestellt, ohne
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daran weitere qualitative Anforderungen wie die Zuordnung zu einer durch ei-
nen bestimmten Verbrauchszweck geprägten Kundengruppe oder die Effizienz
des Stromeinsatzes zu knüpfen (Büdenbender/Rosin, aaO Rn. 192; Brodowski,
Der Belastungsausgleich im Erneuerbare-Energien-Gesetz und im Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetz im Rechtsvergleich, 2007, S. 213).
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Straßenbeleuch-
tungsanlage der Stadt S. auch als eine einzige Abnahmestelle im Sinne
des § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG angesehen.
a) Anders als die Revision meint, kann für die Auslegung des Begriffs der
Abnahmestelle nicht, jedenfalls nicht unmittelbar, auf die im Erneuerbare-
Energien-Gesetz enthaltenen Legaldefinitionen zurückgegriffen werden. Da-
nach sind
unter einer Abnahmestelle „alle räumlich zusammenhängenden
elektrischen Einrichtungen des Unternehmens auf einem Betriebsgelände, das
über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers
verbunden ist“ (§ 16 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004, § 41 Abs. 4 EEG 2009) bezie-
hungsweise die „Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden
elektrischen Einrichtungen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich ab-
geschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Ent-
nahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind“ (§ 41 Abs. 4
EEG 2012), zu verstehen.
Schon das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass die in das
Erneuerbare-Energien-Gesetz aufgenommenen Definitionen Unternehmen des
produzierenden Gewerbes betreffen und deshalb mit ihren konkret unterneh-
mensbezogenen Definitionsteilen für den allgemein auf Stromlieferungen an
Letztverbraucher bezogenen Begriff der Abnahmestelle des § 9 Abs. 7 Satz 2
KWKG nicht uneingeschränkt tauglich sind. Noch deutlicher gegen die von der
Revision befürwortete unmittelbare Heranziehung der im Erneuerbare-
Energien-Gesetz aufgestellten Legaldefinitionen, namentlich derjenigen des
§ 41 Abs. 4 EEG 2012, spricht aber, dass diese schon nach ihrer zeitlichen
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Entstehung dem zuvor bereits geschaffenen § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG nicht als
Vorbild dienen konnten und auch sonst nicht auf ein gemeinsames Vorbild zu-
rückgreifen, welches den Rückschluss auf ein in allen Punkten übereinstim-
mendes Begriffsverständnis des jeweiligen Gesetzgebers gestatten könnte.
aa) Der Begriff der Abnahmestelle hat erstmals über Art. 1 des Ersten
Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 16. Juli 2003
(BGBl. I S. 1459) in einem neu geschaffenen § 11a EEG Eingang in dieses Ge-
setz gefunden. Dadurch ist die Möglichkeit einer Begrenzung der ausgleichs-
pflichtigen Strommenge für Unternehmen des produzierenden Gewerbes einge-
führt worden, bei denen der Stromverbrauch an einer Abnahmestelle 100 Gi-
gawattstunden überstiegen hat. Legaldefiniert worden ist der Begriff der Ab-
nahmestelle in der vorstehend wiedergegebenen Weise allerdings erst in der
nachfolgenden Legislaturperiode durch § 16 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004, ohne
dass der Gesetzgeber dabei auf ein außerhalb dieses Gesetzes bereits in be-
stimmter Weise bestehendes Begriffsverständnis verwiesen hat (vgl. BT-
Drucks. 15/2327, S. 40; 15/2864, S. 51).
bb) Mit der unabhängig hiervon durch das zeitlich vorausgehende Gesetz
für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-
Kopplung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092) geschaffenen Regelung des § 9
Abs. 7 Satz 2 KWKG sollte sichergestellt werden, dass keine unbillige Belas-
tung stromintensiver Abnehmer mit KWK-Umlagen erfolgt (BT-Drucks. 14/7024,
S. 9; 14/8059, S. 15). Der Gesetzgeber wollte auf diese Weise für Letztverbrau-
cher mit einer jährlichen Stromverbrauchsmenge von mehr als 100.000 kWh je
Abnahmestelle - zunächst waren 30.000 kWh vorgesehen - eine mögliche Er-
höhung der Stromkosten durch Beaufschlagung mit Netznutzungsentgelten be-
grenzen. In den Gesetzesmaterialien ist ausgeführt, dass diese Schwelle an die
Regelung in § 2 Abs. 7 der Konzessionsabgabenverordnung angelehnt sei und
der Typisierung der betroffenen Unternehmen diene (BT-Drucks. 14/7024,
S. 14). Der in Bezug genommene § 2 Abs. 7 der Konzessionsabgabenverord-
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nung in der maßgeblichen Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der
Konzessionsabgabenverordnung vom 22. Juli 1999 (BGBl. I S. 1669; im Fol-
genden KAV) wiederum knüpft für die von ihm verfolgte konzessionsabgaben-
rechtliche Abgrenzung von Lieferungen an Tarifkunden und preislich begünstig-
ten Stromlieferungen aufgrund von Sonderkundenverträgen unter anderem an
einen Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh an und bestimmt zugleich,
dass dabei auf die Belieferung der einzelnen Betriebsstätte oder Abnahmestelle
abzustellen ist, ohne diese Begriffe selbst zu definieren.
cc) Bereits dieser zeitliche Ablauf und der Hinweis auf die in der Konzes-
sionsabgabenverordnung enthaltene Regelung zeigen, dass zur Klärung des
Abnahmestellenbegriffs des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nicht, jedenfalls
nicht unmittelbar, auf die erst mit erheblichem zeitlichen Abstand nachgefolgten
und auf eine spezielle Fallgestaltung zugeschnittenen Legaldefinitionen der Er-
neuerbaren-Energien-Gesetze zurückgegriffen werden kann (vgl. BVerwG, VIZ
2000, 162). Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Ge-
setzgeber bei Schaffung des § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG diesen Begriff schon ge-
nau im Sinne der späteren Legaldefinitionen des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes verstanden hätte. Dies gilt insbesondere für die erst viele Jahre spä-
ter geschaffene Legaldefinition des von der Revision als maßgeblich angese-
henen § 41 Abs. 4 EEG 2012, durch den die bisherigen Legaldefinitionen der
Abnahmestelle ohne nähere Erläuterung in den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-
Drucks. 17/6071, S. 84 f.) jedenfalls auf den ersten Blick einschränkend auf das
Erfordernis eines physikalischen Zusammenhangs zwischen den die Abnahme-
stelle ausmachenden elektrischen Einrichtungen hin
„konkretisiert“ worden sind.
b) Fehlt es danach an zureichenden Anhaltspunkten für die Annahme,
dass der Gesetzgeber des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für die Bestim-
mung des Begriffs der Abnahmestelle an gesetzliche Definitionen in anderen
Gesetzen - hier die zeitlich nachfolgenden Legaldefinitionen des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes - angeknüpft hat, ist dessen Bedeutung offen und nach all-
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gemeinen Regeln durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BSG, NJW 2010, 2539,
2540). Diese Auslegung ergibt, dass die im Streit stehende Straßenbeleuch-
tungseinrichtung als eine einzige Abnahmestelle anzusehen ist.
aa) Nach seinem Wortsinn lässt der Begriff der Abnahmestelle allerdings
mehrere Deutungen zu. Technisch ist eine Abnahmestelle durch die Verbin-
dung der Leitung des Netzbetreibers zum Verbraucher und die Übernahme des
gelieferten Stroms durch die Kundenanlage im Sinne einer Kuppelstelle ge-
kennzeichnet, über die der fließende Strom durch einen Zähler gemessen wird
(Büdenbender/Rosin, aaO Rn. 188). Wirtschaftlich gesehen kann eine Abnah-
mestelle aber auch die Stromentnahmepunkte aus dem Netz zusammenfassen,
die in einem räumlich zusammenhängenden, vom Letztverbraucher für dieselbe
wirtschaftliche Betätigung oder denselben Verbrauchszweck genutzten Areal
liegen (Weißenborn, aaO S. 292 f.; Säcker/Topp, Berliner Kommentar zum
Energierecht, 2. Aufl., § 9 KWKModG Rn. 41; Salje, aaO Rn. 161 f.; ähnlich
Büdenbender/Rosin, aaO Rn. 190; Heitling, Förderung der Kraft-Wärme-Kopp-
lung zwischen Umweltpolitik und Bestandsschutzinteressen, 2004, S. 208). In
einem solchen standortbezogenen weiten Sinn hat der Gesetzgeber den Begriff
der Abnahmestelle bei Schaffung des § 16 Abs. 4 EEG 2004 verstanden. Er
wollte dabei nicht auf die einzelne Kuppelstelle zwischen Netz und Betrieb ab-
stellen, sondern eine wertende Zusammenfassung aller an einem Betriebs-
grundstück vorhandenen Verbindungsstellen als maßgeblich ansehen, um
technischen Zwängen Rechnung zu tragen (BT-Drucks. 15/2327, S. 40; ähnlich
die VDN-Verfahrensbeschreibung zur Umsetzung des KWKG, VersorgW 2002,
133, 137).
bb) Der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 9 Abs. 7 Satz 2
KWKG verfolgte Zweck, durch eine Beschränkung der KWK-Abgabenlast bei
jährlich über 100.000 kWh hinausgehenden Mengen an abgenommenem Strom
sicherzustellen, dass keine unbillige Belastung stromintensiver Abnehmer er-
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folgt (BT-Drucks. 14/7024, S. 9; 14/8059, S. 15), spricht für letztgenannte, von
technischen Gesichtspunkten losgelöste wertende wirtschaftliche Sichtweise.
(1) Die an die Überschreitung einer bestimmten Jahresverbrauchsmenge
anknüpfende Regelung zielt darauf ab, für den durch diesen Jahresverbrauch
gekennzeichneten Großabnehmer eine Obergrenze einzuführen, ab der die
Belastung des Strombezugs mit Ausgleichszahlungen wegen Unbilligkeit gede-
ckelt wird. Dieser in erster Linie personelle Bezug, der durch die Überschreitung
einer bestimmten Jahresverbrauchsmenge und durch eine ab dieser Grenze
vom Gesetzgeber für unbillig erachtete Belastung mit dem vollen KWK-
Zuschlag gekennzeichnet ist, ist zwar dahin eingeschränkt worden, dass für die
Überschreitung der Belastungsgrenze nicht der gesamte Jahresverbrauch des
Abnehmers maßgeblich sein sollte, sondern dass die Großverbrauchsgrenze
auf die jeweilige Abnahmestelle bezogen worden ist und damit einen räumli-
chen Bezug aufweisen muss. Das hat jedoch keinen technischen, sondern ei-
nen gesamtwirtschaftlichen Hintergrund.
Zweck dieses vom Gesetzgeber hergestellten räumlichen Bezuges bei
der Bestimmung der Großverbrauchereigenschaft ist es, eine ungeachtet ver-
sorgungstechnischer Zweckmäßigkeitserwägungen unabsehbare und Manipu-
lationen zugängliche Ausweitung des Kreises der Begünstigten zu Lasten der
nicht begünstigten Letztverbraucher zu unterbinden. Das erschließt sich aus
dem Verweis der Gesetzesbegründung auf § 2 Abs. 7 KAV, der eine vergleich-
bare Lokalisierung der Verbrauchsmenge voraussetzt, ab der ein Großabneh-
mer zum Kreis der konzessionsabgabenrechtlich begünstigten Sonderabneh-
mer gerechnet werden kann. Der Sinn dieser auf die jeweilige Betriebsstätte
oder Abnahmestelle bezogenen Lokalisierung wird nämlich in den Materialien
dahin erläutert
, dass „bei Bündelung von Nachfrage für mehrere Betriebsstätten
oder Abnahmestellen (z.B. Filialketten) [
…] der Verbrauch an der einzelnen Be-
triebsstätte oder Abnahmestelle und nicht der Lieferumfang des gebündelten
Vertrages maßgeblich“ sein soll (BR-Drucks. 358/99, S. 6). Damit soll verhindert
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werden, dass etwa durch die Bündelung des Bedarfs für mehrere unselbststän-
dige Betriebsstätten eines Unternehmens auf diese Lieferungen nur noch die
niedrigeren Konzessionsabgaben für Sonderkunden hätten gezahlt werden
müssen, obwohl die Belieferung jeder Betriebsstätte für sich die Zahlung der
höheren Konzessionsabgaben für Tarifkunden ausgelöst hätte (Säcker/Kermel,
aaO, Anh. § 48 EnWG/§ 2 KAV Rn. 65; vgl. ferner Salje, aaO Rn. 162 f.).
(2) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Festlegung der in § 9
Abs. 7 Satz 2 KWKG beschriebenen Belastungsgrenze nicht nur die genannten
und zu Lasten der übrigen Letztverbraucher gehenden Bündelungsmöglichkei-
ten (dazu näher Salje, aaO Rn. 164 ff.) zur Erlangung der gewährten Vergünsti-
gung verschließen, sondern - trotz Lokalisierung des (Groß-)Verbrauchsge-
schehens auf einen einheitlichen örtlichen Verbrauchszweck an einem be-
stimmten Standort - den räumlichen Bezug der Jahresverbrauchsmenge noch
durch zusätzliche Anforderungen an die Abnahmestelle hätte einengen wollen,
bestehen nicht. Das gilt umso mehr, als allgemein bekannt ist, dass gerade
Großverbraucher schon aus Gründen der Versorgungssicherheit an ihren Be-
triebsstätten regelmäßig über mehrere Kuppelstellen zum Netz oder sogar über
mehrere selbständige Versorgungskreise verfügen (vgl. BT-Drucks. 15/2327,
S. 40).
Es liegt deshalb fern, dass der Gesetzgeber jede einzelne Kuppelstelle
oder jeden sonst isoliert vom Netz zu versorgenden Stromkreis ungeachtet ei-
nes mit denselben in räumlichem Zusammenhang verfolgten einheitlichen Ver-
sorgungszwecks jeweils als gesonderte Abnahmestelle hätte behandeln und die
erstrebte, dann aber vielfach leerlaufende Entlastung erst ab einem Jahres-
verbrauch von mehr als 100.000 kWh je Kuppelstelle hätte eingreifen lassen
wollen (vgl. Büdenbender/Rosin, aaO; Säcker/Topp, aaO; Heitling, aaO S. 207).
Vielmehr ist - im Ergebnis übereinstimmend mit den späteren Erwägungen des
Gesetzgebers bei Schaffung des in ähnliche Richtung zielenden § 16 EEG
2004 (vgl. BT-Drucks. 15/2327, S. 40) - für die Bestimmung des Begriffs der
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Abnahmestelle in § 9 Abs. 7 KWKG eine wertende Zusammenfassung aller an
einer Kundenanlage vorhandenen Verbindungsstellen geboten, die technische
Zwänge und Zweckmäßigkeitserwägungen berücksichtigt und sich insbeson-
dere maßgeblich an den genannten wirtschaftlichen Erwägungen orientiert. Bei
Zugrundelegung dieser Sichtweise sind mithin alle diejenigen Stromentnahme-
punkte aus dem Netz zu einer einzigen Abnahmestelle zusammengefasst, die
in einem räumlich zusammenhängenden, vom Letztverbraucher für dieselbe
wirtschaftliche Betätigung oder den denselben Verbrauchszweck genutzten
Areal liegen (Weißenborn, aaO; Säcker/Topp, aaO; Salje, aaO; ähnlich Büden-
bender/Rosin, aaO; Heitling, aaO S. 208).
cc) Hieran gemessen ist die von der Beklagten versorgte Straßenbe-
leuchtungsanlage als eine einzige Abnahmestelle anzusehen (aA, aber ohne
nähere Begründung Weißenborn, aaO S. 293). Die Straßenbeleuchtungsan-
lage, die sich nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
gitternetzförmig über alle öffentlichen Straßen und Wege des Stadtgebiets er-
streckt, um über 480 Netzverknüpfungspunkte die in deren räumlicher Nähe
angeschlossenen Leuchten mit Strom zu versorgen, befindet sich innerhalb des
räumlich zusammenhängenden Wegenetzes der Stadt S. , das auf diese
Weise ein funktional einheitliches Verbraucherareal bildet. Denn mit dem je-
weils über die Entnahmepunkte entnommenen Strom verfolgt die Stadt allein
den Zweck, die Straßenbeleuchtung in ihrem Stadtgebiet als einem in sich ge-
schlossenen Verbrauchsgebiet mit Strom zu versorgen. Dass dies technisch
auch auf anderem Wege, namentlich durch eine Einspeisung über eine einzige
Netzverbindung etwa mittels einer in sich geschlossenen Ringleitung möglich
gewesen wäre, nimmt der gewählten technischen Ausgestaltung der im Streit
stehenden Stromentnahme deshalb bei der gebotenen wertenden Sichtweise
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nicht den für die Annahme einer Großverbrauchereigenschaft der Stadt S.
im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG maßgebenden räumlichen und wirt-
schaftlichen Funktionszusammenhang (vgl. Büdenbender/Rosin, aaO; Heitling,
aaO).
Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel
Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.04.2011 - 14c O 287/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.02.2012 - VI-2 U (Kart) 4/11 -