Urteil des BGH vom 07.06.2005

BGH (menge, heroin, schuldspruch, stpo, erwerb, verkauf, anfang, bewertung, schuld, nachteil)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 150/05
vom
7. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Juni
2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kiel vom 18. November 2004 im Schuldspruch dahin ge-
ändert, daß der Angeklagte B. Y. des Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen,
in einem Fall hiervon in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Beteiligung des Angeklagten B. Y. im Komplex II. 1 der Ur-
teilsgründe ist rechtlich nur als drei und nicht als 70 Fälle des unerlaubten
Handeltreibens in nicht geringer Menge zu bewerten.
Zutreffend hat die Jugendkammer in diesem Komplex bei seinem Mittä-
ter, dem Mitangeklagten F. Y. , nach den Grundsätzen der Bewer-
tungseinheit nur fünf Fälle angenommen, weil bei den fünf Einkaufsfahrten in
die Niederlande, bei denen er jeweils 500 Gramm Heroin erworben und nach
Deutschland eingeführt hat, wo die Drogen gestreckt sowie portioniert worden
und in den Straßenhandel gelangt sind, der Tatbestand des Handeltreibens
- 3 -
bereits mit dem Erwerb der davon betroffenen Menge erfüllt ist und die nach-
folgenden Vertriebshandlungen nur als unselbständige Teile dieser Bewer-
tungseinheiten anzusehen sind. Dagegen hat sie beim Angeklagten B.
Y. auf die einzelnen 70 festgestellten Weitergabevorgänge von verkaufsfer-
tigen Bubbles an einen Kleinverkäufer abgestellt. Aber auch bei Beteiligten
kommt es darauf an, ob sich ihre Tatbeiträge nur auf einzelne Abverkäufe oder
die gesamte Erwerbsmenge beziehen (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 147). Hier hat
sich jedoch die Tatbeteiligung des Angeklagten B. Y. nicht auf die
bloße Weitergabe von Teilmengen beschränkt. Vielmehr war er beim Strecken
und Portionieren des erworbenen Rauschgiftes beteiligt und ihm oblag die
"Organisation und Aufrechterhaltung des Tagesgeschäftes" einschließlich der
Rückleitung der Verkaufserlöse. Damit hat er wesentliche Tatbeiträge in Be-
zug auf die jeweilige gesamte Erwerbsmenge erbracht; beim Erwerb selbst
mußte er nicht beteiligt sein.
Da die Jugendkammer ersichtlich von monatlichen Einkaufsfahrten zu je
500 Gramm Heroin ausgegangen ist, entfallen auf den Zeitraum von Anfang
Oktober bis Dezember 2003, in dem der Angeklagte B. Y. beteiligt
war, drei solcher Vorgänge, in denen das erworbene Heroin verkaufsfertig vor-
bereitet und in den Verkauf gebracht worden ist.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO
steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen diese zu seinen Gun-
sten wirkende Änderung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Da der abgeurteilte Sachverhalt lediglich konkurrenzrechtlich anders zusam-
mengefaßt worden ist, kommt ein Teilfreispruch nicht in Betracht. Weder der
Schuldumfang noch der Erziehungsbedarf des Angeklagten werden hier durch
- 4 -
die abweichende Bewertung des Konkurrenzverhältnisses berührt. Der Senat
schließt daher aus, daß das Landgericht bei zutreffender Fassung des Schuld-
spruchs auf eine niedrigere Jugendstrafe erkannt hätte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben.
Winkler Miebach Pfister
Becker Hubert