Urteil des BGH vom 10.03.2014
BGH: betrug, rechtskraft
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I V Z R 1 3 / 1 3
vom
10. März 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 10. März 2014
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der
Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsb e-
schluss vom 22. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Einwendungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten
gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwer -
deverfahren sind unbegründet.
Gemäß § 47 Abs. 3 GKG ist der Streitwert im Verfahren über die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der für das
Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert; nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG
bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.
Zutreffend führt die Gegenvorstellung aus, dass das Landgericht
den Beklagten zu 1 unter Klageabweisung im Übrigen zu einer Zahlung
von 1.97
4.875 € nebst Zinsen verurteilt hatte und dass die Klägerin in
der Berufungsinstanz ihre Klage gegen den Beklagten zu 1 um weitere
330.235,50 € nebst Zinsen erweitert und von der Beklagten zu 2 weite r-
hin Zahlung von 987.904,50 € verlangt hat. Gegen das Berufungsurteil
vom 16. Juli 2010, das unter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten
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zu einer Zahlung von 1.974.875 € und die Beklagte zu 2 zu einer
Zahlung von 846.375 € verurteilt hat, haben die Beklagten Revision ein-
gelegt und durch Schriftsatz vom 21. Dezember 2010 unter anderem be-
antragt, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zum Nachteil der B e-
klagten entschieden worden ist. Die für die Beklagten günstige Klagea b-
weisung im Übrigen ist vom Antrag der Beklagten nicht umfasst und wu r-
de von der Klägerin nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen. Im Hinblick
auf die insoweit eingetretene Rechtskraft betrug der Streitwert im voran-
gegangenen Revisionsverfahren IV ZR 172/10 daher 2.821.250
€
(1.974.875 € + 846.375 €). Dies ist ebenso der maßgebliche Streitwert
der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das nach fortg e-
setztem Berufungsverfahren ergangene Berufungsurteil vom 7. Nove m-
ber 2012.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 01.12.2008 - 1 O 308/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.11.2012 - I-20 U 28/09 -