Urteil des BGH vom 20.07.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XI ZR 562/07 Verkündet
am:
26. Oktober 2010
Weber,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 684 Satz 2
a) Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift
(im Anschluss an das Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010,
1546, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
b) Stellt ein Schuldner in Kenntnis von Abbuchungen, die im Einzugsermächtigungs-
verfahren erfolgen, durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen erst ausrei-
chende Kontodeckung sicher, ohne die die kontoführende Bank die Lastschriften
nicht ausgeführt hätte, so kann dies für eine Genehmigung der betreffenden Last-
schriften durch schlüssiges Verhalten sprechen, wenn die Bank dadurch die Über-
zeugung gewinnen durfte, die Lastschriftbuchungen würden Bestand haben.
BGH, Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die
Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom
14. November 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der
y. oHG (im Folgenden: Schuldnerin) von der beklagten Bank
die Auszahlung von Beträgen, die im vierten Quartal 2005 im Wege des Ein-
zugsermächtigungsverfahrens von dem Girokonto der Schuldnerin abgebucht
worden sind.
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Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, für das
Rechnungsabschlüsse jeweils zum Ende eines Kalenderquartals vereinbart wa-
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ren. Nach Nr. 7 Abs. 4 der für diesen Girovertrag geltenden damaligen Allge-
meinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB) mussten
vom Kunden Einwendungen gegen einen Rechnungsabschluss spätestens vor
Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang schriftlich erhoben werden.
Andernfalls galt der Rechnungsabschluss als genehmigt. Nach Nr. 7 Abs. 5
Satz 1 AGB war der Kunde weiter gehalten, "Einwendungen gegen Belastun-
gen aus Einzugsermächtigungs-Lastschriften unverzüglich zu erheben". Die
Genehmigung einer Belastungsbuchung galt nach Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB
"spätestens dann als erteilt, wenn der Kunde nicht vor Ablauf von sechs Wo-
chen nach Zugang des Rechnungsabschlusses, in dessen Saldo die Belas-
tungsbuchung enthalten ist, Einwendungen gegen diese erhebt". Der Kunde
war schließlich nach Nr. 11 Abs. 4 AGB verpflichtet, "Kontoauszüge ... auf ihre
Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwen-
dungen unverzüglich zu erheben".
Der Rechnungsabschluss für das vierte Quartal 2005 lag der Schuldnerin
am 2. Januar 2006 vor. Sie widersprach weder den darin enthaltenen Buchun-
gen noch einem der von ihr nahezu täglich abgerufenen Tagesauszüge. Mit
Beschluss vom 13. Januar 2006 wurde der Kläger von dem Insolvenzgericht
H. zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über
das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Er forderte die Beklagte am 16. Januar
2006 auf, keine Verfügungen über das Girokonto der Schuldnerin, das am fol-
genden Tag ein Guthaben von 11,33 € aufwies, zuzulassen. Am 7. Februar
2006 widersprach er pauschal sämtlichen im Einzugsermächtigungsverfahren
vorgenommenen Belastungsbuchungen seit dem 1. Oktober 2005. Diesen la-
gen sämtlich von der Schuldnerin erteilte Einziehungsermächtigungen und
sachlich unstreitige Lieferantenforderungen zugrunde. Am 9. März 2006 be-
gehrte der Kläger, der inzwischen mit Eröffnung der Insolvenz am 27. Februar
2006 zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, zugunsten eines von ihm
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angegebenen Anderkontos die Erstattung sämtlicher Beträge, die seit dem
1. Oktober 2005 im Einziehungsermächtigungsverfahren von dem Girokonto
der Schuldnerin abgebucht worden waren. Die Beklagte überwies Teilbeträge
auf dieses Konto, verweigerte jedoch die Rückbuchung in Höhe von
40.666,72 €, da sie insoweit wegen Ablaufs der nach dem Lastschriftabkommen
zwischen den beteiligten Banken geltenden Frist die jeweiligen Gläubigerban-
ken nicht mehr belasten konnte.
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung des vorgenannten Betrags
nebst Zinsen in Anspruch genommen.
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Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Beru-
fung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache
ist auch dann wirksam, wenn sie - wie hier - durch den Einzelrichter des Beru-
fungsgerichts ausgesprochen wird (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR
286/02, NJW 2003, 2900 f.). Die auch im Übrigen zulässige Revision ist be-
gründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver-
weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
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Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung
zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Beklagten durch
Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säum-
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nis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962
- V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.).
I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe den Lastschriftbuchungen aus dem vierten Quartal 2005
am 7.
Februar 2006 wirksam widersprochen, da die Widerspruchsfrist
nach Nr. 7 Abs. 4 AGB zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sei. Eine
frühere konkludente Genehmigung durch Hinnahme der die Einzelbuchungen
ausweisenden Kontoauszüge komme nicht in Betracht, da die AGB keinen
Raum für konkludente, vor dem in Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 dieser Bedingungen ge-
nannten Zeitpunkt liegende Genehmigungen ließen. Deswegen komme es nicht
entscheidend darauf an, ob in Entgegennahme und Kenntnisnahme von Konto-
auszügen eine Genehmigung liegen könne. Soweit die AGB auf die Unverzüg-
lichkeit der Prüfung und Geltendmachung von Unrichtigkeiten durch den Kun-
den abstellten, seien diese Regelungen widersprüchlich und deswegen gemäß
§ 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten auszulegen. Obgleich unstreitig
anerkennenswerte Einwendungen gegen die Forderungen nicht bestünden,
habe der Kläger sein Widerrufsrecht nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Die
Rechte eines Insolvenzverwalters gingen insoweit weiter als die des Schuld-
ners. Da die zugrundeliegenden Forderungen der Gläubiger noch nicht voll-
ständig erfüllt worden seien, habe es sich um ungesicherte Insolvenzforderun-
gen gehandelt, die nicht bevorzugt befriedigt werden dürften.
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II.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entschei-
denden Punkt nicht stand. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine
konkludente Genehmigung der im vierten Quartal 2005 erfolgten Lastschriftbu-
chungen durch die Schuldnerin abgelehnt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
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1. Das Berufungsgericht geht rechtlich zutreffend davon aus, dass auf
Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie
(grundlegend Senat, Urteile vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989,
520, 521, vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 12 ff. und zu-
letzt vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 10 f., zur Veröffent-
lichung in BGHZ vorgesehen) die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten
Lastschriftbuchungen nicht insolvenzfest waren. Wenngleich ein vorläufiger In-
solvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus
eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung
des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem
er - wie der Kläger am 7. Februar 2006 - solchen Belastungsbuchungen wider-
spricht (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84
Rn. 19 und Rn. 24, vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327 Rn. 9,
vom 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 38 und vom 20. Juli 2010
- XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11).
2. Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht untersucht, ob bereits die
Schuldnerin die zunächst unberechtigten Belastungen ihres Kontos genehmigt
hat. Wenn für die streitigen Belastungsbuchungen vor Anordnung des Zustim-
mungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) am 13. Januar 2006 von
der Schuldnerin Genehmigungen erteilt worden sein sollten, wäre der vom Klä-
ger am 7. Februar 2006 erklärte Widerspruch wirkungslos. Allerdings hält die
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Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Genehmigung der Schuldnerin
durch schlüssiges Verhalten abgelehnt hat, revisionsrechtlicher Prüfung nicht
stand.
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a) Von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht rechts-
fehlerfrei eine fingierte Genehmigung gemäß Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB, die nach
den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in den Girovertrag
zwischen Schuldnerin und Beklagter einbezogen waren, abgelehnt. Der Kläger
hat nämlich den Eintritt einer Genehmigungsfiktion für die im vierten Quartal
2005 erfolgten Belastungsbuchungen, die in dem vereinbarungsgemäß zum
Quartalsende am 31. Dezember 2005 erstellten Rechnungsabschluss enthalten
waren, durch seinen am 7. Februar 2006 gegenüber der Beklagten umfassend
erklärten Widerspruch verhindert. Zu diesem Zeitpunkt waren seit Zugang des
Rechnungsabschlusses am 2. Januar 2006 noch keine sechs Wochen verstri-
chen.
b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch das Berufungsgericht davon ausgegangen,
eine konkludente Genehmigung komme vor Ablauf der in Nr. 7 Abs. 5 Satz 3
AGB genannten Frist nicht in Betracht.
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Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung
AGB uneingeschränkt überprüfen, da diese über den Bezirk eines Berufungsge-
richts hinaus Verwendung finden (Senat, Urteile vom 21.
April 2009
- XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09,
WM 2010, 933 Rn. 20, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
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Die Auslegung von Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB durch das Berufungsgericht
ist bereits mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren. Danach gilt die Genehmigung
"spätestens" dann als erteilt, wenn der Kunde innerhalb der genannten Frist von
sechs Wochen keine Einwendungen erhoben hat. Die Regelung ordnet mithin
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eine Höchstfrist an, nach deren Ablauf die Genehmigung der Lastschriftbu-
chung fingiert wird, und lässt die Möglichkeit einer früheren Genehmigung der
Lastschrift durch den Schuldner zu. Ebenso verlangt der Regelungszweck der
Klausel, den Kunden zu einer möglichst frühzeitigen Klärung des Bestands von
Lastschriften anzuhalten, eine Frist, die vom Schuldner bei Genehmigung von
Lastschriftbuchungen ohne weiteres unterschritten werden kann (siehe zu der
entsprechenden Klausel in den AGB-Banken aF bzw. AGB-Sparkassen aF: Se-
nat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43; Bunte in
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3.
Aufl., §
12 Rn.
31;
Casper in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäi-
schen Bankrecht, 2. Aufl., § 3 Rn. 38; Danco, ZBB 2002, 136, 138; Fuchs in
Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. § 310 Rn. 96; Pamp in
Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Rn. B 33).
Das folgt insbesondere auch aus Nr. 7 Abs. 5 Satz 1 AGB, wonach der
Kunde Einwendungen gegen Belastungen aus Einzugsermächtigungs-
Lastschriften "unverzüglich" zu erheben hat. In Übereinstimmung damit ist der
Kontoinhaber nach Nr. 11 Abs. 4 AGB allgemein gehalten, Kontoauszüge lau-
fend zu prüfen und Einwendungen "unverzüglich" geltend zu machen. Bei sys-
tematischem Verständnis dieser Klauseln besteht entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts nicht nur kein Widerspruch zu der Regelung in Nr. 7 Abs. 5
Satz 3 AGB; vielmehr belegen diese Klauseln zusätzlich, dass der Kontoinha-
ber bereits vor Ablauf der eine Genehmigungsfiktion auslösenden Frist die auf
Lastschriften beruhenden und in einem Kontoauszug aufgeführten Buchungen
laufend und zeitnah zu überprüfen hat. Sie wiederholen damit eine nach allge-
meinem Verständnis bereits aufgrund der §§ 242, 254 BGB bestehende Oblie-
genheit des Bankkunden (vgl. Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-
rechts-Handbuch, 3. Aufl., § 16 Rn. 28). Der Kontoinhaber kann deswegen nicht
erwarten, aus seinem Verhalten könnten vor Ablauf der Sechswochenfrist keine
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Rechtsfolgen abgeleitet werden (Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07,
WM 2010, 1546 Rn. 43).
III.
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Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht
aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auf Grundlage der bisher
getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Schuldnerin die
streitigen Lastschriftbuchungen konkludent genehmigt hat.
1. Zwar spricht das Berufungsgericht in ergänzenden Erwägungen, auf
die es seine Entscheidung allerdings nicht stützt, zutreffend an, dass schlichtes
Schweigen des Kontoinhabers auf ihm zugegangene Kontoauszüge ohne Hin-
zutreten weiterer Umstände nicht als Genehmigung der darin enthaltenen Last-
schriftbuchungen gewertet werden kann (siehe BGH, Urteile vom 24. Juni 1985
- II ZR 277/84, BGHZ 95, 103, 108, vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99,
BGHZ 144, 349, 354 und vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84
Rn. 33 mwN). Auch der Tatsache, dass die Schuldnerin in Kenntnis der Belas-
tungsbuchungen ihr Konto bis zur Erklärung des Widerspruchs durch den Klä-
ger weitergenutzt hat, hat das Berufungsgericht zu Recht keine für sich ent-
scheidende Bedeutung zugemessen. Die kontoführende Bank kann allein aus
weiteren Kontodispositionen nicht entnehmen, der Kontoinhaber billige den um
die früheren Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand (Senat, Urteil vom
20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 45, 47).
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2. Jedoch schöpft das Berufungsgericht damit den von den Parteien zur
Frage einer konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen vorgetrage-
nen Sachverhalt nicht aus. Feststellungen zu einer konkludent erklärten Ge-
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nehmigung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im Revisionsver-
fahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln,
anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften
verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08,
NJW 2010, 1133 Rn. 12 mwN). Zu untersuchen ist jedoch, ob alle erheblichen
Umstände umfassend gewürdigt worden sind (Senat, Urteil vom 13. Januar
2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 25 mwN). Dieser Überprüfung halten
die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stand.
a) Die Revision weist zu Recht auf den unbestrittenen Vortrag der Be-
klagten in der Klageerwiderung hin, dass es sich bei den Belastungsbuchungen
ausschließlich um Entgelt für die Leistungen von zwei Lieferanten der Schuld-
nerin, die C. GmbH & Co. KG und die O.
GmbH, gehandelt habe, die den Gewerbebetrieb der Schuldnerin
regelmäßig mit Waren versorgt hätten. Jedenfalls im unternehmerischen Ge-
schäftsverkehr, in dem Lastschriftbuchungen von dem Kontoinhaber im Allge-
meinen zeitnah nachvollzogen werden, kann bei regelmäßigen Lastschriften,
denen der Schuldner bislang nicht widersprochen hat, mit dessen Kenntnis von
einem neuen in der Höhe nicht wesentlich abweichenden Lastschrifteinzug
nach einer angemessenen Überlegungsfrist bei der kontoführenden Bank die
berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchungen sollten Be-
stand haben (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010,
1546 Rn. 48). Dies liegt jedenfalls dann nahe, wenn - wie hier von der Beklag-
ten vorgetragen - den Lastschriftbuchungen ausschließlich Forderungen aus
laufender Geschäftsbeziehung zugrunde lagen und der Schuldner wiederholten,
erheblichen Kontobelastungen hieraus niemals zuvor widersprochen hat.
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b) Zudem hat die Beklagte in ihrem von dem Kläger zu den Akten ge-
reichten Schreiben vom 18. April 2006 darauf hingewiesen, dass die einzelnen
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Lastschriften in dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2005 erst durch entspre-
chende Bareinzahlungen der Schuldnerin ermöglicht worden seien, weil die je-
weiligen Lastschriften andernfalls nicht ausgeführt worden wären. Auch dies
könnte gegebenenfalls dafür sprechen, dass aus Sicht der Beklagten die betref-
fenden Lastschriften von der Schuldnerin nach Grund und Höhe durch schlüs-
siges Verhalten genehmigt worden sind.
Stellt ein Schuldner in Kenntnis laufender Abbuchungen von Lieferanten
durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen erst ausreichende Kontode-
ckung sicher, ohne die die kontoführende Bank die Lastschriften nicht ausge-
führt hätte, so kann dies für eine Genehmigung der einzelnen Lastschriften
sprechen (vgl. OLG München, ZInsO 2010, 87, 90 f.; Zuleger/Wegmann in
Beck/Depré, Praxis der Insolvenz, 2. Aufl., § 26 Rn. 46; siehe auch OLG Kob-
lenz, WM 2010, 450, 453). Der Kontoinhaber will damit zur Sicherung der Fort-
führung seines Gewerbes ersichtlich eine Rückbuchung des jeweiligen Last-
schriftbetrags mangels Deckung seines Kontos vermeiden. Sichert ein Kunde
jedoch durch zeitnahe Dispositionen die Einlösung ihm bekannter, laufender
Lastschriften, so kann das bei der kontoführenden Bank - jedenfalls nach Ablauf
einer angemessenen Prüfungsfrist - die berechtigte Überzeugung begründen,
der Schuldner wolle die jeweiligen Forderungen der Lieferanten uneinge-
schränkt erfüllen und die Lastschriftbuchungen würden deswegen Bestand ha-
ben.
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IV.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da
die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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Sofern es für die weitere Entscheidung auf Gegenansprüche der Beklag-
ten ankommen sollte, weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Ansicht
der Revision der Beklagten nach den bisher getroffenen Feststellungen aus
Nr. 7 Abs. 5 Satz 2 AGB kein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes ge-
gen die Pflicht aus Nr. 7 Abs. 5 Satz 1 AGB zusteht.
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Die danach bestehende Pflicht des Kontoinhabers, Einwendungen gegen
Lastschriften unverzüglich zu erheben, ist allerdings nicht entfallen, weil - wie
das Berufungsgericht meint - insoweit Regelungen in den AGB widersprüchlich
wären. Die Klauseln in Nr. 11 Abs. 4 und Nr. 7 Abs. 5 AGB verpflichten vielmehr
übereinstimmend den Kontoinhaber, Einwendungen gegen Belastungsbuchun-
gen unverzüglich zu erheben. Ebenso ist anerkannt, dass ein Verstoß des Kun-
den gegen diese Prüfungspflicht in beiden Fällen Schadensersatzansprüche
der kontoführenden Bank begründen kann (vgl. BGH, Urteile vom 29. Mai 1978
- II ZR 166/77, BGHZ 72, 9, 14 f., vom 29. Januar 1979 - II ZR 148/77,
BGHZ 73, 207, 211, vom 24. Juni 1985 - II ZR 277/84, BGHZ 95, 103, 108 f.,
vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99, BGHZ 144, 349, 356 und vom 20. Juli 2010
- XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 54).
Eine Pflichtverletzung der Schuldnerin kommt - entgegen der von der
Revision vertretenen Ansicht - im vorliegenden Fall jedoch nicht in Betracht,
weil sie selbst keinen - und damit auch keinen verspäteten - Lastschriftwider-
spruch erhoben hat. Die Genehmigungsfiktion ist unterblieben, weil die Schuld-
nerin durch Anordnung des insolvenzrechtlichen Zustimmungsvorbehalts ihre
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alleinige Verfügungsbefugnis verloren und der Kläger seine Zustimmung ver-
weigert hat (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546
Rn. 54). Darin kann eine Pflichtverletzung der Schuldnerin nicht gesehen wer-
den.
Wiechers
Ellenberger
Maihold
Matthias Pamp
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.05.2007 - 334 O 11/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 11 U 152/07 -