Urteil des BGH vom 01.02.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 81/01
vom
12. September 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
VOB/B § 2 Nr. 5, Nr. 7 Abs. 1 Satz 4
§ 2 Nr. 5 VOB/B ist bei einem Pauschalpreisvertrag auch dann anwendbar, wenn die
geändert ausgeführte Leistung zu keiner wesentlichen Abweichung vom vereinbarten
Preis führt.
BGH, Beschluß vom 12. September 2002 - VII ZR 81/01 - OLG Koblenz
LG Mainz
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr.
Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Februar 2001 wird nicht
angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi-
on hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26
Nr. 7 EGZPO, § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses
des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 152.236,98
Gründe:
Zu Recht erkennt das Berufungsgericht der Klägerin einen Mehrpreis von
2,48 % vom vereinbarten Preis zu. § 2 Nr. 5 VOB/B, der nach § 2 Nr. 7 Abs. 1
Satz 4 VOB/B bei einem Pauschalpreisvertrag unberührt bleibt, setzt wegen der
geändert ausgeführten Leistung keine wesentliche Abweichung vom verein-
barten Preis voraus. Die Senatsrechtsprechung, auf die sich die Revision im
wesentlichen beruft, ist zu einer Zeit ergangen, in der Satz 4 noch nicht Inhalt
der VOB/B war (h. Ansicht; so Beck'scher VOB-Komm/Jagenburg § 2 Nr. 7
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Rdn. 97 ff; vgl. Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 9. Aufl., B § 2 Rdn. 154 und 155
zum Meinungsstand; a.A. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rdn. 1201).
In die Richtung der uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 2 Nr. 5 VOB/B bei
einem Pauschalpreisvertrag hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom
29. Juni 2000 - VII ZR 186/99, NJW 2000, 3277 hingewiesen.
Dressler
Haß
Hausmann
Wiebel
Kniffka