Urteil des BGH vom 16.10.2009

BGH (stgb, opfer, strafkammer, schuldfähigkeit, stpo, drohung, bedrohung, blutalkoholkonzentration, kind, misshandlung)

5 StR 62/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2010
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Cottbus vom 16. Oktober 2009 nach § 349 Abs. 4
StPO mit den zugehörigen Feststellungen im Rechtsfolgen-
ausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die hiergegen mit einer Verfah-
rensrüge und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten vermag zum
Schuldspruch aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts nicht durchzudringen. Jedoch kann der Rechtsfolgenaus-
spruch keinen Bestand haben.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts stach der beträchtlich
alkoholisierte Angeklagte (Blutalkoholkonzentration: rund 2,8 ‰) dem Ge-
schädigten in den frühen Morgenstunden des 1. April 2009 mit dem abge-
schlagenen Flaschenhals einer Likörflasche mindestens zweimal wuchtig in
den Hals. Dadurch durchtrennte er die linke Halsschlagader vollständig und
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die linke Drosselvene fast vollständig. Das Opfer verstarb binnen weniger
Minuten.
Den tödlichen Stichen war ein auf Provokationen des Geschädigten
zurückzuführendes Kampfgeschehen vorausgegangen. Der Geschädigte
(Blutalkoholkonzentration: rund 3 ‰), bei dem es sich um einen Alkoholiker
und „notorischen Straftäter“ handelte (UA S. 16), hatte sich über die Tätowie-
rungen am Körper des Angeklagten lustig gemacht, diesen als „Knacki“ be-
zeichnet, sich herablassend über dessen Wohnsituation in einem Wohnheim
für sozial schwache Personen und über dessen Stand als „Hartz IV-
Empfänger“ geäußert. Außerdem hatte er gedroht, dass er, wenn er den An-
geklagten „nicht kriege“, eben dessen Frau und Kind „wegmachen“ werde.
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2. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Totschlags
nach § 213 StGB im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Dro-
hung gegenüber der früheren Lebenspartnerin des Angeklagten und dessen
Kind habe dieser nicht ernst genommen. Er habe diese Worte vielmehr so
interpretiert, dass das Opfer sich mit ihm zu schlagen wünsche. Sich darauf
einzulassen, sei für ihn eher eine Genugtuung gewesen, habe ihn doch der
Geschädigte u. a. mit dem Gerede über seine soziale Lage „genervt“ und
wütend gemacht, weshalb es an der Zeit gewesen sei, ihn in die Schranken
zu weisen (UA S. 57 f.).
3. Die diesen Ausführungen zugrunde liegende Beweiswürdigung ist
nicht frei von Rechtsfehlern. Der Angeklagte hatte sich in seiner polizeilichen
Beschuldigtenvernehmung dahin eingelassen, aufgrund der vom Opfer ge-
äußerten Bedrohung gegenüber seiner Familie „ausgeklinkt“ zu sein und
„den platt gemacht“ zu haben (UA S. 42). Ähnlich hatte er sich gegenüber
dem Sachverständigen geäußert (UA S. 43: „Ich hab' sehr ernst genommen,
dass der ein Killer ist“; „Ich hab' in dem Moment einfach das Bild gesehen,
was der hätte machen können“; siehe auch UA S. 47, 51).
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Die Strafkammer sieht hierin eine Ausflucht. Der Angeklagte habe die
Drohung des Opfers nicht ernst genommen, weil er dem Geschädigten kör-
perlich überlegen gewesen sei (UA S. 42). Damit lässt das Landgericht außer
Acht, dass eine körperliche Überlegenheit zwar beim Angeklagten, nicht aber
bei seinem 2002 geborenen Sohn und dessen Mutter gegeben war, und dass
die Überlegenheit des Angeklagten nicht gewährleistete, den Geschädigten
von Übergriffen gegen die Genannten in seiner Abwesenheit abzuhalten.
Letztlich beruhen die diesbezüglichen Darlegungen der Strafkammer deshalb
auf nicht durch konkrete Tatsachen belegten Vermutungen (vgl. BGHR StPO
§ 261 Vermutung 3, 6, 7, je m.w.N).
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Mag die Ablehnung eines minder schweren Falls des Totschlags nach
§ 213 StGB 1. Alternative trotz der durch den Geschädigten ausgesproche-
nen Kränkungen und der von ihm verübten Misshandlung, zu der auch die
versuchte Körperverletzung zu rechnen ist (BGHR StGB § 213 Alternative 1
Misshandlung 5), im Ergebnis im Blick auf auch gegebene eigene Schuld des
Angeklagten noch vertretbar sein, so sind bei dieser Sachlage jedenfalls die
Voraussetzungen des sonst minder schweren Falles nach § 213 StGB 2. Al-
ternative nicht tragfähig ausgeschlossen. In die erforderliche Gesamtbewer-
tung (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 213 Rdn. 12) waren über die angespro-
chenen Umstände hinaus die von der Strafkammer zugrunde gelegte ver-
minderte Schuldfähigkeit des Angeklagten sowie die bei ihm diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung einzustellen. Einer vom Angeklagten als real empfun-
denen Bedrohung des Lebens seines Kindes und seiner ehemaligen Le-
benspartnerin würde in diesem Rahmen beträchtliches zusätzliches Gewicht
zukommen.
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Das neue Tatgericht wird die Voraussetzungen des § 213 StGB dem-
nach unter Erhebung eigener Feststellungen neu zu prüfen haben. Dass ein
die Schuldfähigkeit aufhebender Affekt gegeben sein könnte, schließt der
Senat aus.
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4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
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a) Das Landgericht hat eine Verminderung der Schuldfähigkeit des
Angeklagten im Sinne des § 21 StGB nicht auszuschließen vermocht, jedoch
die Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB unter dem Ge-
sichtspunkt der selbstverschuldeten Trunkenheit versagt (zu den hier zu be-
achtenden Grundsätzen BGHSt 49, 239). Dafür hat es maßgebend in alkoho-
lisiertem Zustand begangene Gewalttaten herangezogen, derentwegen der
Angeklagte in den Jahren 1996 und 1997 verurteilt worden ist. Das neue
Tatgericht wird sich mit dem Umstand auseinanderzusetzen haben, dass der
Angeklagte in den folgenden mehr als zehn Jahren nicht mehr in gleicher
Weise straffällig geworden ist. Bei Annahme eines minder schweren Falls
des Totschlags nach § 213 StGB wird eine Doppelmilderung (vgl. Fischer
aaO § 213 Rdn. 17 ff.) allerdings eher fern liegen.
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b) Das angefochtene Urteil würdigt straferschwerend, die vom Ange-
klagten eingesetzte Kraft und die wuchtig geführten Stiche seien Ausdruck
erheblicher Brutalität und Aggressivität. Dies begegnet bei der hier vorlie-
genden Tötungshandlung unter dem Blickwinkel des § 46 Abs. 3 StGB Be-
denken.
c) Das neue Tatgericht wird ferner neu zu prüfen haben, ob eine Un-
terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) in Be-
tracht kommt. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass bei dem Angeklag-
ten Alkoholmissbrauch zum Alltag gehört (vgl. UA S. 56). Deswegen musste
er aus der Wohnung seiner früheren Lebenspartnerin ausziehen (UA S. 9)
und verlor hierdurch seine soziale Einbindung. Damit liegt das Merkmal des
Hangs im Sinne von § 64 StGB nahe. Kurzfristige Phasen der Abstinenz, auf
die das angefochtene Urteil seine gegenteilige Auffassung maßgebend
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stützt, stehen der Feststellung des Hangs dabei nicht entgegen (vgl. BGH
NStZ-RR 2009, 137; Fischer aaO § 64 Rdn. 7).
Basdorf Brause Schneider
König Bellay