Urteil des BGH vom 28.05.2014

BGH: gerichtsbarkeit

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X I I Z B 2 4 3 / 1 4
X I I Z B 2 4 4 / 1 4
vom
28. Mai 2014
in der Betreuungssache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der Zivilkammer 87 des
Landgerichts Berlin vom 25. März 2014 werden verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 25
Abs. 2 GNotKG).
Gründe:
Die Rechtsbeschwerden sind nicht statthaft.
Soweit sich die Betroffene gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe
durch das Beschwerdegericht wendet, fehlt es an der gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlichen Zulassung der Rechtsbeschwerde durch
das Beschwerdegericht. Eine Beschwerde gegen die unterbliebene Zulassung hat
der Gesetzgeber in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bewusst nicht eröffnet (vgl.
BT-Drucks. 16/6308, S. 225). Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie
Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 FamFG liegen nicht vor.
Die Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers ist gemäß § 276 Abs.
6 FamFG nicht selbständig anfechtbar.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Günter
Guhling
Vorinstanzen:
AG Charlottenburg, Entscheidung vom 28.05.2013 - 58 XVII 84/11 -
LG Berlin, Entscheidung vom 25.03.2014 - 87 T 85/14 -
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