Urteil des BGH vom 08.01.2009

BGH (stpo, schneider, könig, gabe, braunschweig, strafsache)

5 StR 547/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Braunschweig vom 21. August 2008 wird mit der Maß-
gabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 24 der Ur-
teilsgründe nicht wegen schweren sexuellen Missbrauchs
von Kindern, sondern wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundes-
anwalts vom 1. Dezember 2008).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
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Schneider König