Urteil des BGH vom 05.08.2010

BGH: rechtliches gehör, reparatur, haftpflichtversicherung, bürgschaftsurkunde

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 264/08
vom
5. August 2010
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter
Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 25. November 2008 wird teilweise statt-
gegeben.
Das vorgenannte Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt
worden ist, der Auskehrung des beim Amtsgericht L.
seitens der Kreissparkasse L.
zum
AZ hinterlegten Betrages in Höhe von 31.700,10 €
an den Kläger zuzustimmen und Zinsen in Höhe von 9,75 % aus
dem Betrag von 31.700,10 € seit dem 21. August 1999 an den
Kläger zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 42.426,58 €,
davon stattgebender Teil: 31.700,10 €
Gründe:
Das Berufungsgericht schließt sich bei der Beurteilung des Anspruchs
auf Auskehrung des hinterlegten Betrages dem Urteil des Landgerichts an, die
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Beklagte habe bisher treuwidrig verhindert, dass die Freigabeklausel aus der
Bürgschaftsurkunde Wirkung erlange. Nach dieser ist die Urkunde zurückzuge-
ben, wenn die Haftpflichtversicherung eine Haftungsübernahme erklärt hat.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihren Schaden nicht
hinreichend geltend gemacht. Die Vorlage des Gutachtens S. an den Kläger
reiche nicht aus, weil daraus nicht erkennbar sei, dass das Gutachten Angaben
zu den Kosten der Reparatur und zu den Instandsetzungsarbeiten enthalte.
Damit hat das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtli-
ches Gehör verletzt, Art. 103 Abs. 1 GG. Das Gutachten S., auf das sich die
Beklagte jedenfalls zuletzt zur Berechnung ihres Schadens bezogen hat, weist
in der Spalte 2 fast durchgehend Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten und
in der letzten Spalte die dazu erforderlichen Kosten aus. Wenn das Berufungs-
gericht meint, das sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, hat es das Gutach-
ten offenbar nicht vollständig zur Kenntnis genommen.
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Auf diesem Gehörsverstoß kann das Urteil beruhen. Unerheblich ist,
dass die Beklagte zunächst die Vorlage weiterer Gutachten angekündigt hat.
Das geschah, um einen weiteren Schaden zu belegen. Der im Gutachten S.
ausgewiesene Schaden von insgesamt 85.674,89 DM erfasst die Bürgschafts-
summe bereits vollständig.
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Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, wird
von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der
Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544
Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
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Kniffka Kuffer
Bauner
Safari
Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.01.2007 - 2/7 O 250/00 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.11.2008 - 17 U 48/07 -