Urteil des BGH vom 06.10.2004

BGH (zpo, beschwerde, begründung, streitwert, unterschrift, urlaub, belastung, vormerkung, teil, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 88/04
vom
6. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Oktober
2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Teil-Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 4. März 2004 wird zurück-
gewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Beschwerde übersieht, daß die Vormerkung einen be-
dingten Anspruch auf Eigentumsübertragung sichert. Die
Belastung des Miteigentumsanteils führt zwar zum Bedin-
gungseintritt, kann damit aber nicht gleichzeitig den da-
durch erst entstandenen Anspruch beeinträchtigen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
- 3 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 58.798,57 €
Terno
RiBGH Dr. Schlichting
Wendt
ist durch Urlaub an der
Unterschrift gehindert.
Terno
Dr. Kessal-Wulf Felsch