Urteil des BGH vom 11.06.2010

BGH (mindeststrafe, aufhebung, nachteil, menge, festsetzung, annahme, gesamtstrafe, bestand, höhe, schuldspruch)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 464/10
vom
9. September 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Traunstein vom 11. Juni 2010 im gesamten Strafaus-
spruch aufgehoben und insoweit zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben tatmehrheitlichen
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-
teilt und von weiteren Tatvorwürfen freigesprochen. Die Revision des Angeklag-
ten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
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Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
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Das Landgericht hat die Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren dem Straf-
rahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen. Die Strafrahmenwahl selbst ist
rechtsfehlerfrei. Hingegen begegnet die Festsetzung der Einzelstrafen durch-
greifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft davon
ausgegangen ist, die Mindeststrafe des § 29a Abs. 1 BtMG betrage zwei Jahre.
Die Mindeststrafe beträgt indes nur ein Jahr. Da das Landgericht die Einzelstra-
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fen jeweils mit zwei Jahren - also in Höhe der von ihr angenommenen Mindest-
strafe - bemessen hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Einzelstra-
fen zum Nachteil des Angeklagten von der unzutreffenden Annahme der Min-
deststrafe beeinflusst sind. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhe-
bung der Gesamtstrafe nach sich.
Die Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben; sie
sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen.
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Nack
Rothfuß
Hebenstreit
Elf
Graf