Urteil des BGH vom 12.12.2000
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 411/99
Verkündet am:
12. Dezember 2000
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 254 Da, StVO 1970 § 21a Abs. 1
a) Einem Kfz-Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, fällt grundsätzlich ein
Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des
Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last (Fortsetzung der st. Rspr., vgl.
BGHZ 119, 268, 270 m.w.N.).
b) Die Gurtanlegepflicht "während der Fahrt" nach § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO besteht
auch bei kurzzeitigem verkehrsbedingten Anhalten.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 411/99 -
OLG Rostock
LG Neubrandenburg
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter
Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler, Wellner und die Richterin Diederichsen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. November 1999 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Ver-
kehrsunfall vom 24. Mai 1993, bei dem er als Fahrer eines gepanzerten Klein-
transporters seiner Arbeitgeberin, einer Wach- und Schließgesellschaft, ver-
letzt wurde, weil der Beklagte zu 2) mit einem bei der Beklagten zu 1) haft-
pflichtversicherten Sattelzug auf den verkehrsbedingt haltenden Kleintrans-
porter auffuhr, diesen gegen ein weiteres Fahrzeug und sodann nach rechts
gegen einen Baum schob.
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Das Landgericht hat die Beklagten unter Berücksichtigung vorgerichtlich
gezahlter 2.000 DM antragsgemäß zur Zahlung eines weiteren Schmerzens-
geldes in Höhe von 28.000 DM wegen der vom Kläger durch den Unfall erlitte-
nen Schädigung seines Geschmacks- und Geruchssinns verurteilt und ihre
Einstandspflicht für die sich zukünftig aus dem Unfallereignis ergebenden ma-
teriellen und immateriellen Schäden festgestellt. In der Berufungsinstanz haben
die Beklagten erstmals ein Mitverschulden des Klägers an seinen unfallbe-
dingten Verletzungen geltend gemacht, und behauptet, dieser habe bei dem
Verkehrsunfall keinen Sicherheitsgurt getragen. Das Oberlandesgericht hat die
Berufung ohne hierüber Feststellungen zu treffen zurückgewiesen und die Re-
vision der Beklagten wegen der von ihm bejahten Frage zugelassen, ob wäh-
rend des verkehrsbedingten Anhaltens die Gurtanlegepflicht entfallen sei.
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts fiele dem Kläger auch bei un-
terstellter Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, dieser sei im Unfallzeit-
punkt nicht angegurtet gewesen, kein Mitverschulden im Sinne des § 254
Abs. 1 BGB zur Last, weil er in diesem Zeitpunkt zur Anlegung des Sicher-
heitsgurtes nicht verpflichtet gewesen sei. Zum einen sei die Gurtanlegepflicht
entfallen, weil die tatbestandliche Voraussetzung des § 21 a Abs. 1 Satz 1
StVO "während der Fahrt" begrifflich beim Stillstand des Fahrzeuges nicht er-
füllt sei. Zum anderen sei der Führer eines Werttransporters auch in entspre-
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chender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 21 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
StVO ebenso wie ein Taxi- oder Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung
von der Pflicht zur Anlegung des Sicherheitsgurtes befreit, weil er sich auch bei
kurzzeitigen Fahrtunterbrechungen in einer vergleichbaren potentiell gefährli-
chen Situation befinde.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Das Berufungsgericht geht zwar mit der ständigen Rechtsprechung
des erkennenden Senats zutreffend davon aus, daß einem Kfz-Insassen, der
den Sicherheitsgurt nicht anlegt, grundsätzlich ein Mitverschulden (§ 254
Abs. 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfall-
verletzungen zur Last fällt (BGHZ 74, 25 ff., 30; 83, 71, 73; 119, 268, 270; Se-
natsurteile vom 10. April 1979 - VI ZR 146/78 - VersR 1979, 532; vom 10. März
1981 - VI ZR 236/79 - VersR 1981, 548, 549 und vom 9. November 1982 -
VI ZR 151/81 - VersR 1983, 153). Rechtsfehlerfrei nimmt es auch an, daß der
Schädiger dem Unfallopfer ein Nichtanschnallen nicht als Mitverschulden vor-
halten kann, wenn im konkreten Fall eine Gurtanlegepflicht nach § 21 a Abs. 1
Satz 1 StVO nicht bestand oder eine Ausnahme im Sinne des § 21 a Abs. 1
Satz 2 StVO vorlag (vgl. BGHZ 119, 268, 272). Die Erwägungen, mit denen das
Berufungsgericht im vorliegenden Fall eine Gurtanlegepflicht des Klägers im
Unfallzeitpunkt verneint hat, halten jedoch revisionsrechtlicher Überprüfung
nicht stand.
2. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht zum An-
legen des Sicherheitsgurtes nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO verpflichtet gewe-
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sen, weil das von ihm geführte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt gestanden habe,
kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
Allerdings wird die Formulierung "während der Fahrt" in dieser Vorschrift
in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich verstanden. Die vom Beru-
fungsgericht favorisierte Meinung versteht hierunter unter Hinweis auf die ver-
meintliche Eindeutigkeit des Wortes "Fahrt" nur den Zustand der Bewegung
des Fahrzeuges, der beim - auch nur kurzzeitigen - Anhalten nicht gegeben sei
(vgl. OLG Celle ZfS 1981, 326; DAR 1986, 28; OLG Düsseldorf VRS 72, 211;
Hentschel NJW 1986, 1307, 1311; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
35. Aufl., StVO § 21 a Rdn. 3). Nach der Gegenansicht ist der Begriff der
"Fahrt" weiter zu verstehen und umfaßt auch kurzzeitige verkehrsbedingte
Fahrtunterbrechungen (vgl. KG VRS 70, 299; OLG Düsseldorf VRS 72, 75; LG
Hannover NJW-RR 1989, 1510; Janiszewski NStZ 1987, 270, 274).
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Der Begriff
der "Fahrt" ist nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht eindeutig. Hierunter ist,
wie u.a. die Verwendung dieses Begriffes in der für die Führung von Fahrten-
büchern maßgeblichen Vorschrift des § 31 a StVZO zeigt, nicht nur der bloße
Zustand des Fahrens zu verstehen, den die StVO in der Regel mit dem ent-
sprechenden Tätigkeitswort "fahren" oder seinen Abwandlungen umschreibt
(vgl. §§ 2 ff.), sondern auch der Gesamtvorgang der Benutzung des Kraftfahr-
zeuges als Beförderungsmittel im Straßenverkehr, um von einem Ort zum an-
deren zu gelangen (vgl. KG VRS 70, 299, 300). Dieser einheitliche Vorgang
wird nicht dadurch beendet, daß das Fahrzeug vor dem Rotlicht einer Ampel-
anlage, einem Stopschild oder durch sonstige verkehrsbedingte Umstände
vorübergehend angehalten wird.
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Einer solchen Auslegung des Begriffes "Fahrt" im Sinne des § 21 a
Abs. 1 Satz 1 StVO gebührt bereits deshalb der Vorzug, weil es mit dem Sinn
und Zweck der Vorschrift, durch die Einführung einer Anschnallpflicht die Zahl
der Verkehrstoten und (Schwer-)Verletzten zu senken, schlechterdings unver-
einbar wäre, gefahrenträchtige Situationen verkehrsbedingten Anhaltens hier-
von auszunehmen.
Etwas anderes läßt sich auch nicht aus § 21 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO
herleiten, wonach auch Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit von der Anschnall-
pflicht ausgenommen sind (a.A. wohl Hentschel NJW 1986, 1307, 1312). Daß
in dieser Ausnahmevorschrift ebenfalls von "Fahrten" und nicht vom "Fahren"
und von Beispielsfällen wie Rückwärtsfahren und Fahren auf Parkplätzen die
Rede ist, spricht dafür, unter "Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit" nur solche
Verkehrsvorgänge zu verstehen, die von vornherein nur auf das Fahren mit
Schrittgeschwindigkeit angelegt und außerdem weniger gefahrenträchtig sind,
weil sie sich abseits des fließenden Verkehrs oder im Übergangsbereich zwi-
schen fließendem und ruhenden Verkehr abspielen (so zutreffend KG VRS 70,
299, 300). Deshalb kommt es letztlich auch nicht darauf an, ob der Kläger - wie
die Revision im Rahmen einer Verfahrensrüge geltend macht - im Unfallzeit-
punkt bereits hinter dem vor ihm haltenden Fahrzeug völlig zum Stillstand ge-
kommen war oder noch mit Schrittgeschwindigkeit auf dieses zufuhr.
3. Soweit das Berufungsgericht eine Gurtanlegepflicht für den Fahrer ei-
nes Werttransporters "in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens"
aus § 21 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO verneint, kann dem aus Rechtsgründen
ebenfalls nicht beigetreten werden.
Gegen eine Analogie spricht bereits, daß die in §§ 21 a Abs. 1 Satz 2
und 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO geregelten Fälle Ausnahmen darstellen, an
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die strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Senat BGHZ 83, 71, 73 ff.; 119,
268, 272). Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß in der Nichtberück-
sichtigung anderer Berufsgruppen als Taxi- oder Mietwagenfahrern eine plan-
widrige Gesetzeslücke vorliegt, die einer Ausfüllung durch die Rechtsprechung
zugänglich wäre.
Im übrigen fehlt es an einer Vergleichbarkeit der Fälle. Nach der amtli-
chen Begründung (VBl. 75, 675 ff., insoweit auszugsweise abgedruckt bei Ja-
gusch/Hentschel, aaO, Rdn. 1) hielt der Gesetzgeber die Befreiung der Taxi-
und Mietwagenfahrer von der Gurtanlegepflicht bei der Fahrgastbeförderung
für geboten, weil feststand, daß schon wiederholt Angehörige dieser Berufs-
gruppe einem Anschlag auf ihr Leben nur deshalb entgehen konnten, weil sie
sich aus der geöffneten Tür ihres Fahrzeuges fallen ließen. Die Revision macht
mit Recht geltend, daß der Fahrer eines Werttransporters im Gegensatz zu
Taxi- oder Mietwagenfahrern keinen entsprechenden Gefahren aus dem Innern
des Fahrzeuges ausgesetzt ist. Ob der Fahrer eines Werttransporters Gefah-
ren für Leib oder Leben, die ihm bei einem verkehrsbedingten Anhalten von
außerhalb seines gepanzerten Fahrzeuges drohen, ebenfalls besser ohne an-
gelegten Sicherheitsgurt begegnen könnte, bedarf keiner Entscheidung, zumal
entsprechende Gefahren wegen der im Taxi oder Mietwagen befindlichen
Geldbeträge den Gesetzgeber ebenfalls nicht bewogen haben, deren Fahrer
bei Leerfahrten von der Gurtanlegepflicht zu befreien.
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4. Das Berufungsgericht wird mithin Feststellungen zu der Behauptung
der Beklagten nachzuholen haben, der Kläger habe im Unfallzeitpunkt den Si-
cherheitsgurt nicht angelegt gehabt und deshalb seine unfallbedingten Verlet-
zungen mitverschuldet.
Dr. Müller
Dr. v. Gerlach
Dr. Dressler
ist wegen Urlaubs an
der Unterschrift verhindert
Dr. Müller
Wellner
Diederichsen