Urteil des BGH vom 13.02.2007

BGH (zpo, zoll, erstellung, schätzung, umstand, vernehmung, zulassung, umfang, kenntnis, erwägung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 273/05
vom
16. März 2007
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 5. März 2007 gegen den Senatsbe-
schluss vom 13. Februar 2007 wird auf Kosten des Beklagten zu-
rückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Gehörsrüge (§§ 555 Abs. 1 Satz 1, 321a Abs. 4 ZPO) ist
nicht begründet.
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Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte
brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der
Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-
schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103
Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag
eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise
oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;
st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer
Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-
de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-
aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-
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ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der
Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er
das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbrin-
gen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Verlet-
zung von Verfahrensgrundrechten - geprüft, ihm aber keine Gründe für eine
Zulassung der Revision entnehmen können.
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde lagen insbe-
sondere - unabhängig von der Frage einer ordnungsgemäßen Erstellung eines
Inventars nach § 240 HGB - ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine
Schätzung nach § 287 ZPO vor. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des
Klägers berücksichtigt und deswegen die Zeuginnen G. und P. vernommen.
Schon im Hinblick darauf war es nicht erforderlich, den Beklagten gemäß § 139
ZPO darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht unter Umständen von der
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erstinstanzlichen Entscheidung abweichen wolle, weil aus dem Umstand der
Vernehmung der Zeuginnen die Möglichkeit einer solchen Entscheidung er-
sichtlich war.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 05.08.2004 - 8 O 143/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 16.11.2005 - 11 U 163/04 -