Urteil des BGH vom 09.01.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 26/00
vom
9. Januar 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO § 233 B, Fb, Fc, Fd
Das Fristenwesen in einer Rechtsanwaltskanzlei muß so organisiert sein, daß bei
Einlegung einer Berufung das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist bei
oder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender notiert wird.
Ein insoweit gegebenes Organisationsverschulden bleibt nicht deswegen folgenlos,
weil der Anwalt nach Mitteilung des Eingangsdatums der Berufung zur Notierung der
endgültig berechneten Frist eine Einzelanweisung erteilt hat, deren Befolgung die
durch das Organisationsverschulden geschaffene Gefahrenlage noch rechtzeitig
beseitigt hätte.
BGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - OLG Karlsruhe
LG Offenburg
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2001 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers
und Dr. Wolst
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß
des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate
in Freiburg, vom 26. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-
gen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 DM.
Gründe:
I. Der in erster Instanz unterlegene Beklagte hat gegen das ihm am
7. Januar 2000 zugestellte Urteil des Landgerichts durch seine Prozeßbevoll-
mächtigten am 7. Februar 2000 per Telefax Berufung eingelegt. Die Ge-
schäftsstelle des Oberlandesgerichts bestätigte den Eingang der Berufungs-
schrift am 9. Februar 2000. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist teilte
der Vorsitzende des Berufungssenats den Prozeßbevollmächtigten des Be-
klagten mit, es sei beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Auf
dieses, am 16. März 2000 hinausgegangene Schreiben hin begründete
Rechtsanwalt
K. für den Beklagten die Berufung mit einem am 31. März 2000 eingegan-
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genen Schriftsatz und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung
hat er vorgetragen, die Berufungsbegründungsfrist sei allein deshalb versäumt
worden, weil die in seiner Kanzlei beschäftigte, geschulte und zuverlässige
Rechtsanwaltsfachgehilfin R. entgegen einer ihr schriftlich und mündlich
erteilten Einzelanweisung Rechtsanwalts K. versehentlich weder die Be-
rufungsbegründungsfrist zum 7. März 2000 noch die Vorfrist zum 1. März 2000
eingetragen habe.
II. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt
und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat
es ausgeführt, der Beklagte habe nicht hinreichend dargetan und glaubhaft
gemacht, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem
Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten beruhe. Zwar habe der Beklagte
ursprünglich - in seinem Wiedereinsetzungsgesuch vom 29. März 2000 - einen
Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht, nach dem die Fristversäu-
mung lediglich auf ein Kanzleiversehen zurückzuführen sei. Danach habe die
Rechtsanwaltsgehilfin R. gemäß allgemeiner Anordnung einen vorläufigen
Vermerk des Fristablaufs zum 7. März 2000 und eine einwöchige Sekretariats-
vorlage notiert. Nach Erhalt der Eingangsbestätigung des Oberlandesgerichts
vom 9. Februar 2000 habe Rechtsanwalt K. am 15. Februar 2000, dem Tag
des Eingangs der Bestätigung, Frau R. schriftliche und mündliche Einzel-
anweisung erteilt, die Berufungsbegründungsfrist zum 7. März 2000 und die
Vorfrist zum 1. März 2000 im Fristenkalender einzutragen. Diese Einzelanwei-
sung, durch die sich der vorläufige Fristenvermerk erledigt habe, sei von Frau
R. versehentlich nicht ausgeführt worden.
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Diese Darstellung habe der Beklagte indessen mit einem weiteren
Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 8. Mai 2000 dahin korrigiert, die
versehentlich nicht ausgeführte schriftliche und mündliche Einzelanweisung sei
bereits am 7. Februar 2000 erteilt worden. Von dieser korrigierten Darstellung
sei auszugehen, da der Beklagte mit ihr zu erkennen gegeben habe, daß er an
seiner ursprünglichen Version vom 29. März 2000 nicht mehr festhalte.
Nach dem hiernach maßgeblichen Vortrag treffe den Prozeßbevoll-
mächtigten des Beklagten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
ein eigenes Verschulden, weil er es versäumt habe, bei der Wiedervorlage der
Akte am 15. Februar 2000 zu überprüfen, ob seine Anweisung vom 7. Februar
2000 zur Eintragung der Berufungsbegründungsfrist und einer Vorfrist ord-
nungsgemäß ausgeführt worden sei.
III. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige
Beschwerde des Beklagten, mit der er unter Vorlage entsprechender eides-
stattlicher Versicherungen der Rechtsanwaltsfachgehilfin R. im wesentli-
chen geltend macht, bei den Datumsangaben im Schriftsatz seiner Prozeßbe-
vollmächtigten vom 8. Mai 2000 handele es sich um ein offensichtliches Verse-
hen; chronologisch richtig sei die ursprüngliche Darstellung vom 29. März
2000.
IV. Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Be-
klagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Berufungsbegründungsfrist ohne
ein ihm zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden seiner Prozeßbevoll-
mächtigten versäumt worden ist.
Dahinstehen kann, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat,
der Beklagte habe seine ursprüngliche Darstellung des zeitlichen Ablaufs der
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für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Ereignisse durch seine spätere Dar-
stellung vom 8. Mai 2000 korrigiert und halte dementsprechend seine ur-
sprüngliche Version nicht mehr aufrecht. Denn auch die ursprüngliche Dar-
stellung vom 29. März 2000 ist nicht geeignet, ein eigenes Verschulden der
Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in Gestalt eines Organisationsver-
schuldens auszuschließen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß das mut-
maßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist schon bei oder alsbald nach
Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender notiert werden; dieser
Vermerk ist zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn das Ge-
richt das Datum des Eingangs der Berufungsschrift mitgeteilt hat (BGH, Be-
schluß vom 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97, VersR 1997, 118 unter 1 m.w.Nachw.).
Der vorläufige Eintrag des mutmaßlichen Ablaufs der Berufungsbegründungs-
frist dient dem Zweck, die Wahrung der Begründungsfrist auch für den Fall si-
cherzustellen, daß eine Mitteilung des Gerichts über das Datum des Eingangs
der Berufungsschrift ausbleibt. Das Fristenwesen in einer Rechtsanwaltskanz-
lei muß mithin so organisiert sein, daß in jedem Fall bei Einlegung einer Beru-
fung das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbald
nach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender notiert wird.
Dem Vorbringen des Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß in der
Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten hierfür ausreichend Vorsorge getroffen
ist. Im Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten (GA 27) und in den später
eingereichten Schriftsätzen sowie den jeweils beigefügten eidesstattlichen Ver-
sicherungen der Rechtsanwaltsfachgehilfin R. ist zwar stets die Rede da-
von, daß gleichzeitig mit der Berufungseinlegung am 7. Februar 2000 entspre-
chend einer allgemeinen Anordnung ein vorläufiger Vermerk des Fristablaufs
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zum 7. März 2000 "stattfand" bzw. "notiert wurde". Nirgendwo ist indessen vor-
getragen, daß das mutmaßliche Ende der vorläufig berechneten Berufungsbe-
gründungsfrist im Fristenkalender eingetragen worden sei; im Wiedereinset-
zungsgesuch ist vielmehr von einem vorläufigen "Aktenfristenvermerk" und ei-
ner "Sekretariatswiedervorlage" die Rede. Ebensowenig ist der Darstellung des
Beklagten zu entnehmen, daß in der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten
eine allgemeine Anordnung oder Anweisung bestanden habe, auch vorläufig
berechnete Fristen bereits im Fristenkalender und nicht etwa - unzureichend
(BGH, Beschluß vom 6. Mai 1997 aaO unter 1 b) - nur in der Handakte zu no-
tieren.
Daß eine dahingehende allgemeine Anweisung bestand und regelmäßig
praktiziert wurde, ist nach dem vom Beklagten glaubhaft gemachten Sachver-
halt auch nicht anzunehmen. Wäre nämlich der vorläufige Vermerk über den
Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mit dem Datum 7. März 2000 im Fristen-
kalender eingetragen worden, so hätte dieser Eintrag am 7. März 2000 zur
Vorlage der Akte an den für die Bearbeitung der Sache zuständigen Rechts-
anwalt führen müssen. Der Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, aus welchen
Gründen es zu einer solchen Wiedervorlage der Akte nicht gekommen ist. Er
hat insbesondere nicht geltend gemacht, daß auch die Nichtbeachtung eines
solchen Eintrags im Fristenkalender, sofern er vorhanden sein sollte, auf einem
Versehen des Kanzleipersonals beruhe, an welchem seine Prozeßbevollmäch-
tigten kein Verschulden treffe. Bei dieser Sachlage läßt sich dem Vortrag des
Beklagten nicht mit der für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand erforderlichen Eindeutigkeit (BGH, Beschluß vom 6. Mai 1997 aaO
unter 1 a) entnehmen, daß die Erfassung und Überwachung der Berufungsbe-
gründungsfrist in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in der
gebotenen, Fehler nach Möglichkeit ausschließenden Weise organisiert ist.
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Unter diesen Umständen kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nicht gewährt werden. Das in bezug auf die Erfassung und Überwachung der
vorläufig berechneten Berufungsbegründungsfrist nicht ausgeräumte Organi-
sationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bleibt nicht et-
wa deswegen folgenlos, weil Rechtsanwalt K. nach der ursprünglichen Dar-
stellung des Beklagten am 15. Februar 2000 eine Einzelweisung erteilt hat,
deren Befolgung zur Notierung der Berufungsbegründungsfrist (nebst Vorfrist)
im Fristenkalender geführt und so die durch das Organisationsverschulden ge-
schaffene Gefahrenlage noch rechtzeitig beseitigt hätte. Trifft die Partei oder
ihren Anwalt ein Verschulden im Sinne des § 233 ZPO, so kann Wiedereinset-
zung nur dann gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, daß es sich nicht
auf die Fristversäumung ausgewirkt haben kann (BGH, Beschluß vom
21. September 2000 - IX ZB 67/00, NJW 2000, 3649 unter II 2). Ein solcher
Fall ist hier nicht gegeben. Vielmehr wäre, wie dargelegt, die Handakte dem für
die Bearbeitung der Sache zuständigen Rechtsanwalt noch vor Ablauf der Be-
rufungsbegründungsfrist vorgelegt worden, wenn die Erfassung und Überwa-
chung der vorläufig berechneten Berufungsbegründungsfrist in der gebotenen
Weise organisatorisch sichergestellt gewesen wäre.
Dr. Deppert Dr. Hübsch Ball
Wiechers Dr. Wolst