Urteil des BGH vom 11.07.1996

BGH (unterlassung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNISURTEIL
I ZR 139/01
Verkündet am:
13. November 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in
dem bis zum 27. Oktober 2003 Schriftsätze eingereicht werden konnten, am
13. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
dem Anerkenntnis gemäß
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 13. März 2001 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 11. Juli 1996 wird zu-
rückgewiesen, soweit die Beklagte dort unter 1) zur Unterlassung
verurteilt worden ist und ihr unter 2) für jeden Fall der Zuwider-
handlung Ordnungsmittel angedroht worden sind.
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Die Klägerin hat 20 % der im ersten Rechtszug angefallenen Ko-
sten sowie die Kosten des ersten Berufungsverfahrens und des er-
sten Revisionsverfahrens zu tragen. Die übrigen Kosten des
Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Ullmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert