Urteil des BGH vom 05.11.2013
BGH: zufall, strafzumessung, anhörung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 427/13
vom
5. November 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. November 2013 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Magdeburg vom 5. Juli 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass das Landgericht der Angeklagten eine Strafrahmenmilderung nach § 23
Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB wegen der Nähe des Totschlagsversuchs zur Vollendung
versagt und ihr bei der Strafzumessung im engeren Sinn gleichwohl (vgl. BGH, Be-
schluss vom 13. April 2010
– 5 StR 113/10, BGHR § 46 Abs. 3 Totschlagsversuch 2;
Beschluss vom 19. Mai 2010
– 5 StR 132/10, StraFo 2010, 429) strafschärfend ange-
lastet hat, das Opfer habe nur durch einen Zufall überlebt, begegnet hier wegen der
festgestellten besonderen Umstände im Ablauf des Tatgeschehens keinen durchgrei-
fenden rechtlichen Bedenken.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Mutzbauer
Bender