Urteil des BGH vom 24.06.2014

BGH: einziehung, nominalwert, glaubhaftmachung, verkehrswert, gesellschaft

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I I Z R 1 9 5 / 1 3
vom
24. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2014 durch den
Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und die
Richter Born und Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseati-
schen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. April 2013
wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 6.300
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu ver-
werfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforder-
lich, über 20.000
€ liegt, sondern nur in einer Höhe von 6.300 € glaubhaft ge-
macht ist.
1. Die Beschwer für die Verteidigung der Beschlüsse vom 22. Dezember
2010 hat die Nichtzulassungsbeschwerde in Höhe eines Betrages von 6.000
glaubhaft gemacht.
2. Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich
gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einzie-
hung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Ver-
kehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (st. Rspr., BGH,
1
2
3
- 3 -
Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 2 mwN). Hiervon
geht auch die Beklagte aus; sie hält die vom Berufungsgericht vorgenommene
Festsetzung des Streitwerts auf insgesamt 20.000
€ aber für zu niedrig, weil der
Geschäftsanteil der Klägerin einen wesentlich höheren Wert habe.
a) Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beklagte nicht
glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstän-
de, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigen, nicht ausrei-
chend berücksichtigt worden seien. In einem solchen Fall ist es dem Beschwer-
deführer verwehrt, sich auf neue Angaben zur Bemessung des Streitwerts zu
berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH,
Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3 f. mwN).
So liegt der Fall hier: Das Landgericht hat den Streitwert auf lediglich
12.000
€ festgesetzt und dabei den Wert des eingezogenen Geschäftsanteils
mit 6.000
€ bewertet. Gegen diese Streitwertfestsetzung hat sich die Beklagte
nicht gewandt. Nachfolgend hat das Berufungsgericht den Streitwert vorläufig
auf 20.000
€ festgesetzt und der Beklagten über diesen Betrag eine Kosten-
rechnung zugesandt, ohne dass die Beklagte dies zum Anlass genommen hät-
te, Umstände zu einem höheren Wert des Geschäftsanteils vorzutragen. Eben-
so wenig hat sich die Beklagte gegen die endgültige Streitwertfestsetzung durch
das Berufungsgericht auf den Betrag von 20.000
€ gewandt.
Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
einer 20.000
€ übersteigenden Beschwer auch nicht dadurch, dass sie behaup-
tet, nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin betrage der Nominalwert ihres
Geschäftsanteils an der Beklagten 35.000
€. Hierbei verschweigt die Beklagte,
dass sie selbst in den Instanzen, insbesondere durch eine Erklärung ihres Be-
4
5
6
- 4 -
vollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom
6. Januar 2012 zu Protokoll erklärt hat, "dass nach einem bereits eingeholten
Gutachten der Geschäftsanteil der RMK (= Klägerin) mit Null bewertet werde".
b) Entgegen der nicht näher begründeten Ansicht der Beklagten richtet
sich der Wert ihres Interesses an der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses
ersichtlich nicht nach dem Betrag des angeblichen Schadens, den ihr ehemali-
ger Mitgeschäftsführer und Alleingeschäftsführer der Klägerin verursacht haben
soll.
7
- 5 -
3. Unter Zugrundelegung der eigenen Angaben der Beklagten bewertet
der Senat den Wert des Geschäftsanteils der Klägerin mit 300
€, mithin belau-
fen sich der Wert der Beschwer und damit auch der Streitwert des Nichtzulas-
su
ngsbeschwerdeverfahrens auf 6.300 €.
Strohn
Caliebe
Reichart
Born
Sunder
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 15.07.2011 - 13 O 36/11 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 19.04.2013 - 2 U 103/11 -
8